Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.12.2016, Az. 14 W (pat) 30/15

14. Senat | REWIS RS 2016, 932

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – zur Zulässigkeit des Einspruchs – Erfordernis der eindeutigen Identifizierung des Einsprechenden


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2011 054 364

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 13. Dezember 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. Maksymiw, des [X.] [X.], der Richterin [X.] sowie des [X.] Dr. Jäger

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Gegen das Patent wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 Einspruch erhoben. Auf der ersten Seite des [X.] wurde ausgeführt: „

2

Hiergegen wendet sich die Einsprechende mit ihrer Beschwerde. Nach Auffassung der [X.] werde die Identität der ausdrücklich als solche benannten [X.] durch den Umstand in Zweifel gezogen, dass im [X.] bestimmte Handlungen und Unterlagen in Bezug auf die vorgebrachten offenkundigen Vorbenutzungen als der [X.] zugehörig beschrieben würden, während diese tatsächlich einer Tochter der [X.], der [X.], zuzuordnen seien. Entgegen dieser Wertung könne diese Unschärfe beim Verweis auf die offenkundigen Vorbenutzungen jedoch keine berechtigten Zweifel an der Identität der ausdrücklich bezeichneten [X.] begründen. Aus objektiver [X.], wobei insbesondere ein „objektiv nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der üblichen Gestaltung von [X.] [X.]“ angesetzt werden müsse, sei vielmehr die explizit als solche bezeichnete [X.] GmbH als Einsprechende anzusehen. Bei verständiger Würdigung des [X.] könne somit als Einsprechende eindeutig und zweifelsfrei die [X.] GmbH identifiziert werden. Der Einspruch sei daher zulässig.

3

[X.] hält den Einspruch für unzulässig und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die Angaben zur Person der [X.] im Antrag sowie im übrigen Schriftsatz und den in Bezug genommenen Anlagen nicht als lediglich unscharf angesehen werden könnten. Stattdessen enthalte der [X.] durch die Nennung der [X.] GmbH einerseits und die Referenz auf die [X.] als Einsprechende und Autorin der Anlagen andererseits widersprüchliche Angaben zur Identität der [X.]. Aus objektiver [X.] könne somit nicht zweifelsfrei erkannt werden, welche der Personen den Einspruch eingelegt habe. Bei Würdigung der innerhalb der Einspruchsfrist eingereichten Unterlagen kämen aus [X.] insoweit mindestens zwei juristische Personen in Betracht. Der Zweifel an der Identität der [X.] lasse sich auch nicht dadurch ausräumen, dass lediglich der einleitende Teil auf Seite 1 des [X.] berücksichtigt werde, da dies aus der maßgeblichen [X.] eine willkürliche Auswahl darstellen würde. Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang auch die Angabe der Adresse der [X.] keineswegs entbehrlich. Da diese im [X.] nicht genannt werde, müsse der Einspruch auch unter diesem Gesichtspunkt als unzulässig verworfen werden.

4

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,

5

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen, hilfsweise die Sache zur weiteren Prüfung der Patentfähigkeit an die [X.] zurückzuverweisen.

6

[X.] und Beschwerdegegnerin beantragt,

7

1. die Beschwerde zurückzuweisen,

8

2. für den Fall, dass der Beschwerde stattgegeben und der Einspruch als zulässig erachtet werde, die Sache an die [X.] zur weiteren Prüfung der Patentfähigkeit zurückzuverweisen.

9

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2016 hat die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

II.

Auf die zulässige Beschwerde der [X.] war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen, wo über die Begründetheit des Einspruchs erstinstanzlich zu entscheiden sein wird. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben wurde und auch der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für sachdienlich erachtet hat (§ 78 [X.]).

Die ordnungsgemäße Einlegung eines Einspruchs setzt voraus, dass die Person des [X.] eindeutig benannt wird. Die insoweit erforderlichen Angaben müssen dabei nicht zwingend in der Einspruchsschrift selbst enthalten sein, vielmehr genügt es, wenn sie sich aus anderen, dem Gericht vorliegenden Unterlagen innerhalb der Einspruchsfrist eindeutig entnehmen lassen (vgl. [X.]/[X.] [X.], § 59, Rdn. 42 m. w. N.). Der Einspruch ist unzulässig, wenn auch bei verständiger Würdigung aller innerhalb der Einspruchsfrist vorgelegten Unterlagen Zweifel an der Person des [X.] bestehen bleiben ([X.], 108 – [X.]).

Im vorliegenden Fall kann die Einsprechende eindeutig identifiziert werden. Die ausdrückliche Benennung der [X.] GmbH als Einsprechende in dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 wird den anzulegenden Anforderungen gerecht, da sich die Person des [X.] durch diese Benennung in eindeutiger Weise identifizieren lässt. Der Umstand, dass im weiteren Text der Einspruchsschrift verschiedene Dokumente als „Dokumente der [X.]“ bezeichnet werden, die sich dann bei näherer Betrachtung jedoch als Dokumente anderer Unternehmen erweisen, stellt die zuvor erfolgte eindeutige Benennung der [X.] nicht in Frage. Eine solche Interpretation bzw. Auslegung käme allenfalls dann in Betracht, wenn in der Einspruchsschrift hinreichend eindeutige Angaben zur [X.] fehlten, was hier gerade nicht der Fall ist. Durch die ausdrückliche Benennung der „

Soweit der [X.] in einer Entscheidung ausgeführt hat ([X.], 108 – [X.]), dass zu einer ordnungsgemäßen Klageerhebung die Angabe der [X.] Anschrift des [X.] grundsätzlich auch dann erforderlich ist, wenn seine Identität als solche für die Verfahrensbeteiligten zweifelsfrei feststeht, können gegen eine derartige, sich letztlich an rein formalen Gesichtspunkten orientierende Wertung, unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Garantie eines effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht unerhebliche Bedenken vorgebracht werden. Unter dem Aspekt der gebotenen Rechtssicherheit spricht insoweit einiges dafür, dass es ausreichend sein kann, wenn anhand der Gesamtumstände des konkreten Falles eindeutig feststellbar ist, wer ein Verfahren einleitet. Unter Berücksichtigung der Amtsermittlungspflicht in Einspruchsverfahren wird es deshalb im Regelfall genügen können, wenn sich die Identität des [X.] auch ohne vollständige Adressangaben feststellen lässt (i. d. S. auch [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 59, Rdn. 42). Im vorliegenden Fall muss diese Frage jedoch nicht abschließend entschieden werden, da hier im Hinblick auf das Erfordernis einer [X.] Anschrift der [X.] unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der Einspruchsschrift auf die Druckschrift D4-A2 zurückgegriffen werden kann. Deren Seiten 2 und 5 lässt sich die vollständige Adressenangabe der [X.] entnehmen, so dass auch diese Anforderung als erfüllt anzusehen ist.

[X.]

Nach alldem war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das [X.] gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 [X.] zurückzuverweisen.

Meta

14 W (pat) 30/15

13.12.2016

Bundespatentgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.12.2016, Az. 14 W (pat) 30/15 (REWIS RS 2016, 932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 932

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