Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2023, Az. 6 StR 96/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1973

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. November 2022 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Dauer des [X.] aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem [X.] der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten angeordnet. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der [X.] hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.

3

Das [X.] hat versäumt, die Notwendigkeit eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern. Der Angeklagte wurde durch Urteil des [X.]) vom 20. Mai 2019 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde. Dieses Urteil erwuchs am 16. Mai 2022 und damit nach den hiesigen Taten in Rechtskraft. Aufgrund fehlender Feststellungen zu der Frage, wann die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft wurden (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB), ist eine revisionsgerichtliche Prüfung nicht möglich, ob die nunmehr abgeurteilten Taten vor einer früheren Verurteilung begangen wurden. In diesem Fall hätte das Tatgericht einen Härteausgleich vornehmen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. März 2022 – 2 [X.]; vom 26. Januar 2023 – 6 StR 503/22). Da dies nicht ausgeschlossen werden kann, ist die für sich genommen rechtsfehlerfrei verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

4

2. Die Aufhebung der Gesamtstrafe entzieht der Anordnung des [X.]s die Grundlage. Obwohl der Angeklagte die Revision auf den Strafausspruch beschränkt hat, erstreckt sie sich auf die Dauer des angeordneten [X.]s (vgl. [X.]/[X.], 9. Aufl., § 344 Rn. 11), weil insoweit nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB eine untrennbare Verknüpfung besteht.

5

3. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben darzulegen, welche Therapiedauer es für erforderlich hält (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 StR 279/20).

Sander     

  

Feilcke     

  

Tiemann

  

Fritsche     

  

von [X.]     

  

Meta

6 StR 96/23

04.04.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Halle (Saale), 21. November 2022, Az: 13 KLs 6/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2023, Az. 6 StR 96/23 (REWIS RS 2023, 1973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1973

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 279/20

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