Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2016, Az. KZR 41/14

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 17180

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:260116UKZR41.14.0

BUN[X.]SG[X.]RICHTSHOF
IM NAM[X.]N [X.]S VOLK[X.]S
URT[X.]IL
KZR 41/14
Verkündet am:
26. Januar 2016
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]-Vertragswerkstatt
GWB § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 33; Verordnung [X.] Nr. 461/2010
a)
Ob der Status einer Vertragswerkstatt eine notwendige Ressource für die [X.]rbringung von Instandsetzungs-
und Wartungsdienstleistungen bei Perso-nenkraftfahrzeugen einer bestimmten Marke darstellt, wird maßgeblich durch die -
tatrichterlich festzustellenden -
Ansprüche, [X.]rwartungen und Gepflo-genheiten der Fahrzeugeigentümer bei der Inanspruchnahme solcher Leis-tungen bestimmt (Fortführung von [X.], Urteil vom 30.
März 2011
-
KZR 6/09, [X.]Z 189, 94 -
[X.]).
b)
Nutzt ein Kraftfahrzeughersteller eine Umstellung seines qualitativ selektiven Systems der Vertragswerkstätten zu einer quantitativen Selektion, kann das damit verfolgte Interesse im Rahmen der Abwägung mit dem Interesse eines bisherigen, von ihm unternehmensbedingt abhängigen Vertragspartners, auch nach der Systemumstellung weiterhin dem Netz der Vertragswerkstät-ten anzugehören, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
[X.], Urteil vom 26. Januar 2016 -
KZR 41/14 -
OLG [X.] am
Main

LG [X.] am Main

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2016 durch die Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck und Dr.
Raum sowie [X.]
Dr.
Strohn, Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß
für
Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das Urteil des [X.] des Oberlandesgerichts [X.] am Main vom 29. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klä-gerin zurückgewiesen und die mit dem Hilfsantrag der Klägerin [X.] Feststellung ausgesprochen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und [X.]ntscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
und Nicht-zulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die [X.] ist die Importeurin der [X.] Automobilhersteller [X.] und [X.] in [X.]. Die Klägerin, die vormals unter "[X.]
H.

S.

GmbH"
firmierte, betreibt in K.

eine Autoreparaturwerkstatt.
Aufgrund eines von den Parteien mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 [X.] "Autorisierten [X.]"
erhielt sie die Stellung eines "autorisierten [X.]". Bis zum [X.] war sie daneben als Vertragshändlerin für [X.] und [X.] tätig.
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Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 kündigte die [X.] die [X.] mit der Klägerin und allen anderen Servicepartnern zum 31. Mai 2013. Als Begründung teilte sie mit, die Muttergesellschaft habe sich zum Ziel gesetzt, das [X.]-Servicenetz neu zu ordnen. In der Folge bot die [X.] ihren bis-herigen Vertragspartnern in der überwiegenden Zahl der Fälle jeweils den [X.] eines neuen Werkstattvertrages an. In dem Kündigungsschreiben ge-genüber der Klägerin heißt
es dagegen, dass ihr Unternehmen bei der Neupla-nung nicht berücksichtigt werden könne. [X.]inen Antrag der Klägerin auf [X.] eines neuen Werkstattvertrages lehnte die [X.] ab.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt festzustellen, dass die [X.] verpflichtet sei, sie als [X.]-Vertragswerkstatt zuzulassen, hilfsweise die [X.] zu verurteilen, sie mit Original-[X.]rsatzteilen zu den Konditionen zu beliefern, die die [X.] ihren Vertragswerkstätten gewähre. Das [X.] hat die Klage abgewiesen.
Während des Berufungsverfahrens verlangte die Klägerin von der [X.]n den Rückkauf der noch vorhandenen Originalersatzteile. Die Parteien dass die Klägerin zur Rückgabe der Teile verpflichtet wurde.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren erstinstanzlichen [X.] weiterverfolgt und hilfsweise beantragt festzustellen, dass die von der [X.]n ausgesprochene Kündigung unwirksam sei und das Vertragsver-hältnis über den 31. Mai 2013 hinaus fortbestehe. Das Berufungsgericht hat die Berufung in Bezug auf den Hauptantrag zurückgewiesen und dem Hilfsantrag e-geben. Hinsichtlich der Abweisung des [X.] hat es die Revision zuge-lassen.
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Die Klägerin verfolgt ihren Hauptantrag mit der Revision weiter. Die [X.] hat im Rahmen ihrer Beschwer ebenfalls Revision eingelegt; sie ist der Auffassung, dass die Beschränkung der Revision auf den Hauptantrag wegen der Verzahnung mit dem Hilfsantrag unwirksam sei. Vorsorglich hat sie eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die vom Senat zurückgewiesen worden ist, und sich hilfsweise der Revision der Klägerin angeschlossen.
[X.]ntscheidungsgründe:
Revision und [X.] haben [X.]rfolg und führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht.
A.
Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Der mit dem Hauptantrag der Klage geltend gemachte Anspruch kann mit der vom [X.] gegebenen Begründung nicht verneint werden.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag ausrei-chend bestimmt.
[X.]r enthält zwar mit der "Zulassung als [X.]-Vertragswerkstatt"
einen
unbestimmten Rechtsbegriff. Dies führt aber noch nicht zwingend dazu, den Antrag als unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2015 -
KZR 87/13, [X.] 2015, 535 Rn. 25 ff. -
Porsche-Tuning). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, es komme der [X.] in erster Linie darauf an, mit der [X.]n einen Werkstattvertrag zu den Bedingungen zu schließen, die derzeit in dem [X.] der [X.]n gäl-ten. Der Klagehauptantrag ist mithin dahin auszulegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Abschluss eines neuen Werkstattvertrages zu den Konditionen 6
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festgestellt wissen will, die die [X.] denjenigen ihrer bisherigen [X.] angeboten hat, mit denen sie die Zusammenarbeit nach der Kündigung der alten Verträge fortgesetzt hat.
Der Klägerin ist auch ein Interesse an dieser Feststellung zuzubilligen, obwohl sie auch auf Leistung klagen könnte. Denn es kann
erwartet werden, dass die [X.] auch ein Feststellungsurteil befolgen wird.
II.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung dieses Klageantrags im Wesentlichen wie folgt begründet:
[X.]in Anspruch auf Zulassung als Vertragswerkstatt ergebe sich nicht aus § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Denn die [X.] sei nicht [X.] dieser Regelung. Sie sei auf dem -
dem [X.] vorgelagerten -
Markt, auf dem sich die Autoreparaturwerkstätten als Nachfrager und die [X.] als Anbieter von Ressourcen für die [X.]rbringung von Instandsetzungs-
und Wartungsdienstleistungen gegenüberstünden, nicht marktbeherrschend. Der Werkstattmarkt sei nicht markenspezifisch abzugrenzen. Ob die [X.] eine andere Auffassung vertrete, sei unerheblich, weil es bei der Feststellung des relevanten Marktes im Sinne des § 18 GWB um eine [X.] des nationalen Rechts gehe.
[X.]in Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 33 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Zwar liege angesichts der Ausrichtung des Betriebs der Klägerin eine unternehmensbedingte Abhängigkeit nahe. Diese habe aber nicht zur Folge, dass die Geschäftsbeziehung überhaupt nicht aufgelöst werden kön-ne. Ausreichend sei in der Regel eine angemessene Übergangsfrist, die hier mit der Kündigungsfrist von zwei Jahren gewahrt sei.
[X.]in Anspruch auf Abschluss eines Werkstattvertrages zu neuen Bedin-gungen folge auch nicht aus § 33 Abs. 1 GWB, Art. 101 A[X.]V. Denn dem Vor-trag der Klägerin lasse sich nicht entnehmen, dass die [X.]ntscheidung der Be-11
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klagten auf einer Vereinbarung oder Absprache mit ihren übrigen Vertragspart-nern beruhe.
Auch ein etwaiger Verstoß gegen die [X.] führe nicht zu einem zivilrechtlichen Aufnahmeanspruch.
Schließlich kämen auch § 33 Abs. 1 GWB, Art. 102 A[X.]V nicht als An-spruchsgrundlage in Betracht. Denn die [X.] sei auf dem relevanten Markt nicht marktbeherrschend.
III.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht hat eine marktbeherrschende Stellung der [X.]n, aus der sich ein Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines neuen Werkstattvertrages ergeben könnte, nicht rechtsfehlerfrei verneint.
a)
Das Berufungsgericht sieht allerdings richtig, dass sich eine [X.] Stellung der [X.]n nicht schon daraus ergibt, dass sie auf dem vorgelagerten Markt tätig ist, auf dem sich die Werkstätten als Nachfrager und die Hersteller von Kraftfahrzeugen und andere Unternehmen als Anbieter von Ressourcen für die [X.]rbringung von Instandsetzungs-
und Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeugen gegenüberstehen. In der vom Berufungsgericht herangezo-genen [X.]ntscheidung [X.] hat sich der [X.] mit der Frage befasst, ob der Status einer Vertragswerkstatt für ein auf dem Kraft-fahrzeugreparatur-
und -servicemarkt tätiges Unternehmen eine unverzichtbare Ressource bildet, die es rechtfertigt, einen eigenständigen -
markenspezifi-schen -
Markt anzunehmen. Auf der Grundlage der in jenem Fall getroffenen tatrichterlichen Feststellungen hat der [X.] diese Frage für den dem [X.] zur [X.]rbringung von Instandsetzungs-
und Wartungs-dienstleistungen bei Nutzfahrzeugen vorgelagerten Markt verneint und diesen Markt demgemäß markenübergreifend abgegrenzt ([X.], Urteil vom 30. März 16
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2011 -
KZR 6/09, [X.]Z 189, 94 Rn. 11 ff. -
[X.]; zustim-mend etwa [X.]/[X.], [X.], 366, 368 f.; [X.] in [X.]/
Bunte, [X.]-Kartellrecht, 12. Aufl., Nach Art. 101 A[X.]V Rn. 946 ff.; [X.], NJW 2011, 2701, 2702 f.).
b)
Das Berufungsgericht hat jedoch keine ausreichenden Feststel-lungen getroffen, die es erlaubten, diese für einen Nutzfahrzeugmarkt getroffe-ne Bewertung ohne weiteres auf einen dem Markt für die Reparatur von Perso-nenkraftfahrzeugen der Marke [X.] vorgelagerten [X.] zu über-tragen.
aa)
[X.]s entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Verhältnisse auf dem nachgelagerten [X.] Auswirkungen auf die sachliche Abgren-zung des vorgelagerten [X.]es haben können. [X.]ine solche Aus-wirkung besteht etwa dann, wenn eine bestimmte Leistung auf der
vorgelager-ten Stufe deshalb nicht austauschbar ist, weil sie für eine Teilnahme am [X.] auf der nachgelagerten Stufe schlechthin unentbehrlich ist ([X.]Z 189, 94 Rn.
12 -
[X.]; [X.], Urteil vom 6.
Oktober 2015
-
KZR 87/13, [X.]
2015, 535 Rn. 52 -
Porsche-Tuning; Urteil vom 3. März 2009 -
KZR 82/07, [X.]/[X.] [X.]-R 2708 Rn. 28 -
Reisestellenkarte). Hinsichtlich der Tätigkeit
von Vertragswerkstätten kommt es danach für die Marktabgren-zung auf dem vorgelagerten [X.] darauf an, ob
freie Werkstätten, die Arbeiten an Personenkraftwagen
einer bestimmten Marke durchführen [X.], eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Herstellers auszuüben. Ist dies nicht der Fall, so ist der Hersteller hinsichtlich des Zugangs zu Instandset-zungs-
und Wartungsdienstleistungen
für seine Marken marktbeherrschend und der vorgelagerte [X.] markenspezifisch abzugrenzen. Die
Zulas-sungen zu Vertragswerkstätten anderer Marken oder die Möglichkeit, als freie Werkstatt tätig zu werden,
sind
nach dem zugrunde zu legenden Bedarfsmarkt-21
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konzept dann nicht geeignet, den Bedarf der auf dem Reparatur-
und War-tungsmarkt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke tätigen Unternehmen an-derweitig zu decken. Dabei ist die
Würdigung der insoweit auf einem bestimm-ten Markt bestehenden Verhältnisse Sache des Tatrichters.
[X.])
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass für den hier be-troffenen Markt für (hochpreisige) Personenkraftwagen nichts anderes gelte als für den Nutzfahrzeugmarkt, um den es in der [X.]ntscheidung [X.] gegangen sei. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Zu-lassung als [X.]-Vertragswerkstatt eine Ressource darstelle, ohne die der Zugang zu dem nachgelagerten [X.] nicht oder jedenfalls nicht sinnvoll möglich sei.
[X.])
Dies lässt nicht erkennen, von welchen Anforderungen an einen eigenständigen Markt das Berufungsgericht ausgegangen ist und welche Um-stände es in seine Bewertung einbezogen hat und genügt daher den [X.] an eine rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung nicht. Wie die [X.] zu Recht geltend macht, liegt es nicht fern, dass zwischen Werkstattleistun-gen für Nutzfahrzeuge und solchen für (hochpreisige) Personenkraftwagen speziell der Marke [X.] hinsichtlich der Ansprüche, [X.]rwartungen und Gepflo-genheiten der Fahrzeugeigentümer auf dem [X.] Unterschiede be-stehen. So können die -
privaten -
[X.]igentümer eines Personenkraftwagens der Marke [X.] etwa gesteigerten Wert darauf legen, ihr Fahrzeug auch nach Ablauf der Garantiefrist von einer [X.]-Vertragswerkstatt warten und instand halten zu lassen, auch wenn sie dafür höhere Preise zahlen müssen als in einer freien Werkstatt. Bei Nutzfahrzeugen, die zum Teil in Flotten gehalten werden und bei denen der Kostenaspekt für die -
gewerbsmäßigen -
[X.]igentümer eine größere Rolle spielt, kann das anders sein (ebenso [X.]rgänzende Leitlinien der [X.] in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahr-23
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zeugersatzteilen, [X.]. 2010 C 138/16, Fußnote zu Rn. 57). Der Senat hat [X.] für die Marke [X.] die geltend gemachte Unentbehrlichkeit des Status einer Vertragswerkstatt schon durch den Umstand als widerlegt erachtet, dass der überwiegende Teil der Werkstattleistungen nach den in jenem Rechtsstreit getroffenen tatrichterlichen Feststellungen von freien Werkstätten ausgeführt werde ([X.]Z 189, 94 Rn. 17 -
[X.]). [X.]ntsprechende Fest-stellungen sind im Streitfall nicht getroffen.
dd)

Ist danach aber für die weitere Prüfung der Revision der Klägerin zu unterstellen, dass der [X.]
für [X.]-Vertragswerkstätten markenspezifisch abzugrenzen ist,
hat die
[X.] eine marktbeherrschende Stellung. Denn sie allein kann den Status einer derartigen Vertragswerkstatt vergeben und ist dabei keinem Wettbewerb ausgesetzt, § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB.
c)
Als marktbeherrschendes Unternehmen darf die [X.] andere Unternehmen nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB nicht unbillig behindern oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandeln als gleichartige Unterneh-men. So darf sie einem Unternehmen, das sich um eine Aufnahme in ihr [X.] bewirbt und die qualitativen Anforderungen erfüllt, unter denen die [X.] gleichartige Unternehmen in ihr [X.] aufnimmt, nicht den Zutritt zu dem [X.] verweigern, es sei denn, dafür sprächen sachliche Grün-de (vgl. [X.], Beschluss vom 15. November 1994 -
KVR 29/93, [X.]Z 128, 17, 36 ff. -
Gasdurchleitung; [X.] in [X.]er Kommentar zum Kartellrecht, Lo-seblatt, Stand März 2015, [X.] § 19 Rn. 96). Daraus kann sich ein Kon-trahierungszwang des marktbeherrschenden Unternehmens ergeben.
2.
[X.]s hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand, dass das Berufungsgericht auch einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines neuen Werkstattvertrages aus § 33 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB aufgrund einer relativen Marktmacht der [X.]n verneint hat.
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a)
[X.]ine unternehmensbedingte Abhängigkeit -
oder relative Markt-macht -
im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB ist vom Senat in Fällen ange-nommen worden, in denen sich ein Händler so stark auf den Verkauf von Pro-dukten eines bestimmten Herstellers ausgerichtet hat, dass er nur unter Inkauf-nahme erheblicher [X.]nachteile auf die Vertretung eines anderen Herstellers überwechseln kann ([X.], Urteil vom 23. Februar 1988 -
KZR 20/86, [X.]/[X.], 2493 -
Opel-Blitz; Urteil vom 21. Februar 1995 -
KZR 33/93, [X.]/[X.], 2988 -
Kfz-Vertragshändler). Diese Rechtsprechung hat der [X.] ausgedehnt auf das Verhältnis eines Kraftfahrzeugherstellers zu einer mit ihm vertraglich verbundenen
Werkstatt ([X.], Urteil vom 28.
Juni 2005
-
KZR 26/04, [X.]/[X.] [X.]-R 1621, 1623 -
Qualitative Selektion; Urteil vom 30.
März 2011 -
KZR 6/09, [X.]Z 189, 94 Rn. 26 -
[X.]) oder
zu einem auf Fahrzeuge des Herstellers spezialisierten [X.] ([X.], Urteil vom 6.
Oktober 2015 -
KZR 87/13, [X.] 2015, 535 Rn.
53
ff. -
Porsche-Tuning). Selbst wenn die
Abhängigkeit ohne vertragliche Vereinbarung im Wege einer autonomen [X.] selbst geschaf-fen worden ist, kann der Tatbestand unternehmensbedingter Abhängigkeit je-denfalls dann
erfüllt sein, wenn
die Ausrichtung des Geschäftsmodells erheblich über eine bloß einseitige Spezialisierung hinausgeht und etwa den [X.]rwerb be-sonderen, markenspezifischen Know-hows umfasst, das für eine wertschöpfen-de Tätigkeit im Zusammenhang mit den Instandsetzungs-
und Wartungsdienst-leistungen
erforderlich ist. Der Umstand, dass die Abhängigkeit in diesem Fall auf einem einseitigen, autonomen [X.]ntschluss des Abnehmers beruht, ist
dann im Rahmen der Interessenabwägung bei der [X.] ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2015 -
KZR 87/13, [X.] 2015, 535 Rn. 54
-
Porsche-Tuning; Urteil vom 23. Februar 1988 -
KZR 20/86, [X.]/[X.], 2494 -
Opel-Blitz; [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 20 GWB Rn. 51).

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b)
Das Berufungsgericht hat zu der Frage der [X.] Abhängigkeit der Klägerin von der [X.]n keine Feststellungen getroffen. [X.]s nimmt jedoch an, dass nach dem Vortrag der Klägerin eine unternehmens-bedingte Abhängigkeit naheliege. Für die weitere revisionsrechtliche Prüfung ist danach eine unternehmensbedingte Abhängigkeit zu unterstellen.
c)
Als Folge einer unternehmensbedingten Abhängigkeit ist es dem marktstarken Unternehmen versagt, die kleinen und mittleren Unternehmen
unbillig zu
behindern oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders zu [X.] als gleichartige Unternehmen, § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine solche Behinderung oder Diskriminierung nicht verneint werden.
aa)
Ob eine Behinderung unbillig ist oder einer unterschiedlichen Be-handlung die sachliche Rechtfertigung fehlt, ist -
wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt -
aufgrund einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen zu beurteilen, die sich an der auf die Freiheit des [X.] gerichteten Zielsetzung
des Gesetzes zu orientieren hat ([X.], Urteil vom 27. April 1999
-
KZR 35/97, [X.]/[X.] [X.]-R 357, 359 -
Feuerwehrge-räte). Dabei hat die gesetzliche Regelung nicht die Funktion eines einseitigen Sozialschutzes ([X.], Urteil vom 23. Februar 1988 -
KZR 20/86, [X.]/[X.], 2495 -
Opel-Blitz). Der [X.] ist vielmehr grundsätzlich frei, seine ge-schäftliche Tätigkeit nach eigenem [X.]rmessen so zu gestalten, wie er dies für wirtschaftlich sinnvoll erachtet. Daher reicht -
wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat -
eine ordentliche Kündigung mit einer angemes-senen Kündigungsfrist in der Regel aus, um die Geschäftsverbindung zu lösen. Denn dann hat das abhängige Unternehmen die zumutbare Möglichkeit, seinen Betrieb auf eine andere Marke umzustellen. [X.]ine ordentliche Kündigung muss deshalb grundsätzlich auch nicht mit einer Begründung versehen werden ([X.], 29
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12
-
Urteil vom 21. Februar 1995 -
KZR 33/93, [X.]/[X.], 2988 f. -
Kfz-Vertrags-händler).
[X.])
Die Freiheit des [X.]en zur Gestaltung seines [X.] besteht aber nur innerhalb der durch das Kartellrecht gezogenen Grenzen. Sie ist ausgeschlossen, wo sie missbraucht wird oder zu einer Be-schränkung des [X.] führt, die mit der auf die Freiheit des [X.] gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar ist. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem [X.]en verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Markt-gegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen ([X.], Urteil vom 27. April 1999
-
KZR 35/97, [X.]/[X.] [X.]-R 357, 359
-
Feuerwehrgeräte; Urteil vom 6. Oktober 2015 -
KZR 87/13, [X.] 2015, 535 Rn. 59 -
Porsche-Tuning; Urteil vom 16. Dezember 1986 -
KZR 25/85, [X.], 465, 468 f. -
Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II).
[X.])
Im Streitfall ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die [X.] das Netz der ihr vertraglich verbundenen Werkstätten -
vor wie nach der Kündigung der "alten"
[X.] -
als kartellrechtlich [X.] qualitativ selektives Vertriebssystem ausgestaltet hat. Auch hierzu hat das Berufungsgericht zwar keine Feststellungen getroffen; beide Parteien
gehen aber hiervon aus. Damit ist
für die revisionsrechtliche Beurteilung zu [X.], dass die [X.] der [X.]n ihren Vertragspartnern wettbewerbsrelevante Verpflichtungen auferlegen, die sich als wettbewerbsbe-schränkende Vereinbarungen darstellten, wären sie nicht zur Aufrechterhaltung eines qualitativ hochstehenden Serviceangebots für Kraftfahrzeuge der Marke [X.] geeignet und erforderlich. Jedenfalls grundsätzlich nicht erforderlich ist demgegenüber eine quantitative Selektion,
die nicht nur über entsprechende qualitative Voraussetzungen -
etwa einen Mindestumsatz der einzelnen Werk-statt -
erreicht wird.
Hätte
daher die [X.] die Umstellung des Systems ihrer 32
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-
13
-
[X.] zu einer quantitativen Selektion
genutzt, könnte das damit verfolgte Interesse im Rahmen der Abwägung mit dem Interesse der Klägerin, auch nach der Systemumstellung dem Netz der [X.]-Vertragswerkstätten anzugehören, im Regelfall nicht berücksichtigt werden. Der Grundsatz, dass auch der [X.] unter [X.]inhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist berechtigt ist, die Vertragsbeziehung zu einem von ihm abhängigen Unterneh-men zu beenden, wird im Streitfall durch die
Zielsetzung des Gesetzes [X.], keine wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zu begünstigen, sofern
die Klägerin alle qualitativen Anforderungen an eine Vertragswerkstatt der [X.]n erfüllt.
Danach kommt bei der umfassenden Abwägung der gegenseitigen Inter-essen der Parteien der Frage maßgebliche Bedeutung zu, aus welchem Grund die [X.] der Klägerin den Zugang zu ihrem neu gestalteten Netz von [X.] verweigert hat. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Fest-stellungen getroffen und insbesondere nicht festgestellt, dass die [X.] für die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber denjenigen Werkstätten, mit denen sie neue Verträge abgeschlossen hat, sachliche Gründe angeführt hätte. [X.]s geht vielmehr davon aus, dass die [X.] weder in ihrer Kündigungsbe-gründung noch in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben habe, welche strukturellen Maßnahmen ein Ausscheiden der Klägerin aus dem [X.] erforderlich machten. Damit ist nicht auszuschließen, dass die [X.] mit der Ablehnung einer Aufnahme der Klägerin in das neu strukturierte Ver-tragswerkstattnetz ohne sachlichen Grund und damit diskriminierend handelt und die Klägerin unbillig behindert.
3.
Damit ist das Urteil, soweit es mit der Revision der Klägerin ange-griffen wird, aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen, damit die notwendigen Feststellungen getroffen werden können.

34
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-
14
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B.
Das Rechtsmittel der [X.]n führt gleichfalls zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht dem Hilfsantrag der Klägerin entsprochen hat.
I.
Das Rechtsmittel der [X.]n ist zulässig. Die Revision der [X.]n ist zwar nicht zugelassen und damit als solche unzulässig. Sie ist [X.] in eine [X.] umzudeuten ([X.], Beschluss vom 8. Mai 2012 -
XI [X.], NJW 2012, 2446 Rn. 9; Urteil vom 5. Mai 2011 -
III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 24) und verbindet sich mit der hilfsweise eingelegten [X.] der [X.]n zu einem einheitlichen Rechtsmittel (vgl. [X.], Urteil vom 15. Februar 2005 -
XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780).
Über die [X.] ist ungeachtet des Umstands zu entschei-den, dass sie allein den Hilfsantrag der Klägerin betrifft, der unter der innerpro-zessualen Bedingung steht, dass dem Hauptantrag nicht entsprochen wird, und nicht feststeht, ob diese Bedingung eintritt, nachdem die Revision der Klägerin insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung führt. Denn der Ausspruch des Berufungsgerichts zum Hilfsantrag wird wirksam, falls die Klage mit dem Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen wird, und darf daher nur bestehen blei-ben, wenn er der revisionsrechtlichen Nachprüfung standhält (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 1988 -
IVa [X.], [X.]Z 106, 219, 220 f.).
II.
Die [X.] hat auch in der Sache [X.]rfolg. Das mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Feststellungsbegehren ist unbegründet.
1.
Das Berufungsgericht hat seine [X.]ntscheidung zum Hilfsantrag im Wesentlichen wie folgt begründet:
Nach Art.
16 Abs.
6 des Servicevertrages der Parteien müsse die
-
schriftliche -
Kündigung eine Begründung enthalten, die objektiv und transpa-rent sei, um sicherzustellen, dass die Kündigung nicht wegen Verhaltensweisen des Vertragspartners erfolge, die nach der [X.] 36
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2002 nicht eingeschränkt werden dürften. Daran fehle es hier. In dem Kündi-gungsschreiben werde lediglich formelhaft gesagt, dass die Kündigung nicht auf einem Verhalten der Klägerin beruhe, das nach der Verordnung nicht einge-schränkt werden dürfe. Auch wenn man berücksichtige, dass es weiter heiße, es sollten weitestgehend einheitliche vertragliche Rahmenbedingungen im [X.] gefördert werden,
und globale Standards in allen Ser-vicebereichen sollten dazu beitragen, ein gleich hohes Niveau aller Service-partner in allen Märkten zu gewährleisten, reiche diese Begründung nicht aus. [X.]s würden dadurch allenfalls die Gründe für die Änderungskündigungen [X.], nicht jedoch, warum mit der Klägerin kein neuer Werkstattvertrag [X.] werden solle. Da die Begründung [X.] für die Kündigung sei, führe der Begründungsmangel zur Unwirksamkeit der Kündi-gung.
2.
Diese Ausführungen sind nicht frei von [X.]. Die [X.] hält den vertraglichen Anfor-derungen stand.
a)
Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts-hofs die Auslegung einer Individualvereinbarung -
wie hier des [X.] -
grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein aner-kannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, [X.]rfahrungssätze oder Verfahrensvor-schriften verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer [X.] gelassen hat (siehe nur [X.], Urteil vom 21. Juni 2011 -
II ZR 262/09, NJW 2011, 2648 Rn.
17). Gemessen daran ist das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts aber rechtsfehlerhaft.
b)
Das Berufungsgericht hat schon verkannt, dass keine hohen An-forderungen an die Begründung zu stellen sind. Denn bei der Auslegung der [X.] in Art. 16 Abs. 6 des Servicevertrages ist zu berücksichti-42
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16
-
gen, dass eine ordentliche Kündigung eines Werkstattvertrages grundsätzlich keiner Begründung bedarf ([X.], Urteil vom 21. Februar 1995 -
KZR 33/93, [X.]/[X.], 2988 -
Kfz-Vertragshändler), sofern sich aus dem Unionsrecht nichts anderes ergibt. Hier bestand eine Begründungspflicht aus Art. 3 Abs.
4 VO 1400/2002. Die Parteien haben sich an dessen Formulierung angelehnt. Deshalb kann zur Auslegung der Vertragsklausel auf die hinsichtlich der [X.] geltenden Auslegungsgrundsätze zurückgegriffen werden.
Nach [X.]rwägungsgrund 9 der Verordnung und dem Sinn und Zweck des [X.] ist die Begründung dann ausreichend, wenn die aufgeführten Gründe die Motive des Kündigenden richtig und vollständig wie-dergeben (Bechtold/[X.]/[X.], [X.]-Kartellrecht, 3. Aufl., Annex zu [X.] Rn. 37) und deutlich wird, dass der Vertrag nicht deshalb beendet wird, weil die Werkstatt ein wettbewerbsförderndes Verhalten an den Tag gelegt hat (MünchKomm.[X.]WettbR-Becker, Band 1, 1. Aufl., [X.] 1400/2002, Art. 3 Rn. 16).
Danach ist die von der [X.]n gegebene Begründung ausreichend. Aus ihr lässt sich entnehmen, dass die Kündigung gegenüber sämtlichen bishe-rigen Vertragspartnern der [X.]n erfolgt ist und auf dem Wunsch der [X.] beruhte, mit weitestgehend einheitlichen
vertraglichen Rahmenbe-dingungen die [X.]ffektivität des [X.]-Servicenetzes im [X.] Binnen-markt zu fördern und aufgrund globaler Standards in allen Servicebereichen ein gleich hohes Niveau aller Servicepartner in allen Märkten zu gewährleisten. Zwar wird damit nicht begründet, warum die Klägerin aus dem neuen [X.] ausgeschlossen werden sollte (so auch in dem Fall [X.], Urteil vom 24. Juni 2009 -
VIII ZR 150/08, [X.]Z 181, 346 Rn. 3). Hierauf kommt es aber auch nicht an. Die Frage, ob die Klägerin nicht in das neue [X.] auf-genommen werden sollte, weil sie die hierfür geschaffenen Standards nicht er-füllte, oder ob ihr die Aufnahme verweigert wurde, obwohl sie die qualitativen 45
46
-
17
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Voraussetzungen erfüllte oder zu
erfüllen in der Lage war, die für eine Aufnah-me in das neue [X.] erforderlich sind, betrifft nicht die Kündigung des [X.], sondern nur die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf [X.] eines [X.] zu den jetzt geltenden
Bedingungen hat.
C.
Sollte die Klage mit dem Hauptantrag [X.]rfolg haben, wird das [X.] zu prüfen haben, ob die [X.] der [X.]n auf [X.] begründet ist. Sollte die Klage dagegen auch mit dem Hauptantrag erfolg-los bleiben, ist der Ausspruch zur [X.] gegenstandslos und zweck-mäßigerweise vom Berufungsgericht zur Klarstellung aufzuheben.

Meier-Beck
Raum
Strohn

Bacher
Deichfuß
Vorinstanzen:
LG [X.] am Main, [X.]ntscheidung vom 13.11.2013 -
3-8 O 81/13 -

OLG [X.] am Main, [X.]ntscheidung vom 29.07.2014 -
11 [X.] (Kart) -

47

Meta

KZR 41/14

26.01.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2016, Az. KZR 41/14 (REWIS RS 2016, 17180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17180

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wettbewerbsbeschränkung: Anspruch auf Zulassung einer freien Werkstatt zum Vertragswerkstattnetz eines Nutzfahrzeugherstellers; vorgelagerter Markt - MAN-Vertragswerkstatt


Referenzen
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XI ZR 261/10

III ZR 91/10

II ZR 262/09

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