Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. VIII ZR 275/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5942

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 275/13
Verkündet am:

30. April 2014

Vorusso,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §§ 280, 437, 439, 441; [X.] 44/1999 Art. 3, Art. 8
a)
§ 439 Abs. 2 [X.] erfasst verschuldensunabhängig auch [X.], die einem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären.
b)
Stehen der Mangel und die Mangelverantwortlichkeit des Verkäufers fest, besteht der Erstattungsanspruch für die "zum Zwecke der Nacherfüllung" aufgewandten Sachverständigenkosten auch dann fort, wenn der Käufer später zur Minderung übergeht.
[X.], Urteil vom 30. April 2014 -
VIII ZR 275/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.
April 2014
durch die Richterin Dr.
Milger
als Vorsitzende, [X.]
Achilles und Dr.
Schneider,
die Richterin Dr.
Fetzer
und [X.] Kosziol
für Recht erkannt:

Die von der Streithelferin der [X.] geführte Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 20.
August
2013 wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin hat die Kosten des Revisionsverfahrens
zu tra-gen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger kauften im [X.] 2009 bei
der [X.], die unter anderem mit Bodenbelägen handelt, [X.], das sie anschließend durch [X.] in ihr Wohnhaus einbauen
ließen. Dieser
ging dabei nach einer
von der [X.] mitgelieferten Verlegeanleitung vor, die
von der Streithelferin der [X.] als der
Herstellerin
des Parketts
stammte. In der Folgezeit traten an dem verlegten Parkett Verwölbungen und andere Veränderungen wie etwa ein Schrumpfen
in Randbereichen
auf. Die
von den Klägern erhobene Mängel-rüge
wies
die Beklagte nach Rücksprache mit der Streithelferin zurück, weil die Veränderungen nach deren Einschätzung auf einer zu geringen
Raumfeuchte
beruhten. Die Kläger beauftragten daraufhin einen Privatsachverständigen mit der Begutachtung
der
Mangelerscheinungen und
wandten dafür

an [X.] auf. Als [X.] stellte sich heraus, dass 1
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die Veränderungen des Bodenbelages auf eine
in diesem Fall
ungeeignete, in der mitgelieferten Verlegeanleitung so aber als zulässig und möglich [X.] Art der Verlegung zurückzuführen
war. Hierauf gestützt,
begehrten
die Klä-ger anschließend eine Minderung des Kaufpreises um 30 Prozent.
Der auf Rückerstattung des [X.],
auf Ersatz der für die Einholung des Privatgutachtens aufgewandten Kosten sowie auf Freistellung der Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Klage hat das [X.] nur hinsichtlich des [X.] stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das [X.] ihnen auch den Ersatz
der Sachverständigen-kosten
nebst Zinsen zugesprochen.
Insoweit erstrebt die Streithelferin der [X.] mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von [X.], zur Begründung seiner Entscheidung
im Wesentlichen ausgeführt:
Die Kläger könnten eine Erstattung der der Höhe nach unstreitigen Sachverständigenkosten zwar mangels eines der [X.] zurechenbaren Herstellerverschuldens
nicht als Schadensersatz beanspruchen. Ihnen stehe ein solcher Anspruch aber
gemäß §
439 Abs. 2 [X.] zu. Nach dieser
Vorschrift
müsse der Verkäufer entsprechend den darin
umgesetzten Wertungen des Art.
3 der Richtlinie 1999/44/[X.] und des Rates 2
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vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ([X.]. EG Nr. L 171 S. 12; im Folgenden: [X.]) die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen ungeach-tet der Frage tragen, ob er den Mangel verschuldet habe und ob der Käufer an-schließend tatsächlich Nacherfüllung und nicht etwa Minderung verlange.
Zu diesen Aufwendungen
zählten
auch die geltend gemachten
Sachver-ständigenkosten. Das
ergebe sich
aus der
Rechtsprechung des [X.] (Urteile vom 23. Januar 1991 -
VIII ZR 122/90; vom 17. Februar 1999 -
X [X.]), wonach der zur Nachbesserung Verpflichtete verschuldensun-abhängig zugleich die Kosten für die Erstellung von Gutachten zu tragen habe, soweit diese zur
Auffindung des zu [X.] Mangels erforderlich seien. Denn ein Nachbesserungsverlangen setze voraus, dass die Schadensursache festgestellt sei.
Diese Sichtweise stehe zudem im Einklang mit der Auslegung der Richtlinie durch den [X.] (Urteil vom 16.
Juni 2011 -
[X.]-65/09), nach der die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, den vertragsgemäßen Zustand des [X.] unentgeltlich und ohne er-hebliche Unannehmlichkeiten zu bewirken, den Verbraucher auch vor drohen-den finanziellen Belastungen schützen
solle, welche
ihn davon abhalten könn-ten, seine Ansprüche geltend zu machen.
Dem
Anspruch aus
§
439 Abs. 2 [X.] stehe nicht entgegen, dass die Kläger nach Vorlage des Gutachtens
nicht Nacherfüllung verlangt hätten, son-dern zur Minderung (§ 437 Nr. 2, §
441 [X.]) übergegangen seien. Ob und welche Gewährleistungsrechte sinnvollerweise geltend
gemacht werden könn-ten, könne ein Käufer erst entscheiden, wenn feststehe, ob ein Mangel vorliege, worauf er zurückzuführen sei und auf welche Weise und mit welchem Aufwand er beseitigt werden könne. Da die Beklagte die Mangelerscheinungen einer un-zureichenden
Raumfeuchte, also der Risikosphäre der Kläger, zugeordnet und 6
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damit das Vorliegen eines Mangels bestritten habe, sei die Einholung des [X.] aus der maßgeblichen ex [X.] der Kläger erforderlich gewesen. Nach dem Ergebnis
des Gutachtens
habe sich der durch die fehlerhafte [X.] bedingte Mangel zudem bestätigt und wäre die Beklagte zum Aus-bau des mangelhaften Bodenbelags sowie
zum mangelfreien Einbau eines [X.] auf ihre Kosten beziehungsweise bei absolut unverhältnismäßigen Kosten einer solchen Ersatzlieferung zur Kostenerstattung in Höhe eines an-gemessenen Betrags verpflichtet gewesen; dabei wären ihr [X.] zugleich die Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten zur Last gefallen.
Wenn sich der Käufer in dieser Lage für eine den Verkäufer eher noch begünstigende Minderung entscheide, würde es ihn unangemessen
benachtei-ligen, wenn man ihm eine Erstattung der Sachverständigenkosten, die nach ihrem Sinn und Zweck offensichtlich auch bereits vor Durchführung der Nacher-füllung anfallen könnten, nur deshalb versagen wollte, weil er aufgrund der durch das Gutachten gewonnenen Erkenntnisse -
hier sogar nach verweigerter Nacherfüllung -
die Minderung gewählt habe. Dies
folge nicht nur aus der Sys-tematik der Gewährleistungsrechte, sondern auch aus dem in der Richtlinie verschiedentlich zum Ausdruck gekommenen Gebot, dem Käufer bei Ausübung seiner Gewährleistungsrechte keine erheblichen Unannehmlichkeiten
zu berei-ten. Umgekehrt werde der Verkäufer durch die Kostentragung nicht unange-messen benachteiligt, da es angesichts seines Bestreitens eines Mangels nicht unbillig sei, ihm die zur Klärung der
Schadensursache erforderlichen Kosten aufzuerlegen.
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II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen,
dass den Klägern ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus §
439 Abs. 2 [X.] auf Erstattung der Kosten des
Privatgutachtens
zusteht.
1. §
439 Abs. 2 [X.] bestimmt, dass der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten
zu tragen hat.
Ob und unter welchen Voraussetzungen da-runter auch Kosten fallen, die der Käufer durch Einholung eines Sachverständi-gengutachtens zur Feststellung des Vorliegens eines Mangels aufwendet, hat der Senat
bislang noch nicht entschieden. Er hat in anderem Zusammenhang lediglich ausgesprochen,
dass es sich hierbei um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter handelt, welche die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Richtlinie geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll, [X.] aber keine Rückschlüsse auf sonstige Rechte und Pflichten der Kaufver-tragsparteien zulässt
(Senatsurteil vom 13. April 2011 -
VIII ZR 220/10, [X.]Z 189, 196 Rn.
23 ff.,
37). Außerdem
hat der Senat klar gestellt, dass
die Vor-schrift, nach der der Käufer
Anspruch auf Übernahme der "zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen"
durch den Verkäufer hat, in zeitli-cher Hinsicht voraussetzt, dass sich der Vollzug des Kaufvertrags bei Entste-hung der Aufwendungen im Stadium der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 [X.] befindet (Senatsurteil vom 15. Juli 2008 -
VIII ZR 211/07, [X.]Z 177, 224 Rn. 9), und dass solche zum Zwecke der Nacherfüllung getätigten Aufwendun-gen nur dann vom Verkäufer zu tragen sind, wenn tatsächlich ein Mangel vor-9
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liegt
(vgl. Senatsurteil vom 21.
Dezember 2005 -
VIII ZR 49/05, [X.], 1355 Rn. 21).
2. Im Schrifttum ist umstritten, ob zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, die §
439 Abs. 2 [X.] zu Gunsten des Käufers ersatzfä-hig stellt, auch Aufwendungen zählen, die -
wie hier nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts -
nötig sind, um die Ursache der Mangel-erscheinungen aufzufinden
und auf diese Weise
zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung
einschließenden Gewährleistungsanspruchs
die Verantwortlich-keit für den Mangel zu klären.
a) Teilweise wird angenommen,
dass § 439 Abs. 2 [X.] keine An-spruchsgrundlage bilde für Aufwendungen des Käufers, die lediglich der
Vorbe-reitung von Gewährleistungsansprüchen
dienten; derartige Aufwendungen [X.], da sie mit der Behebung des Mangels nicht zusammenhingen, nur auf der Grundlage von § 280 Abs. 1 [X.] ersatzfähig ([X.], 6. Aufl., §
439 Rn. 15; BeckOK-[X.]/Faust, Stand März 2011, § 439 Rn.
21 f.). Überwiegend wird jedoch die Auffassung vertreten, dass darunter auch Auf-wendungen
zur Klärung einer unklaren
Mängelursache fielen, weil das damit verbundene Kostenrisiko grundsätzlich dem Verkäufer zugewiesen sei ([X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2014, §
439 Rn. 16,
90; Pa-landt/[X.], [X.], 73. Aufl., § 439 Rn.
11; [X.]/[X.], [X.], 15.
Aufl., § 439 Rn. 37; [X.]/Grunewald, [X.], 13. Aufl., §
439 Rn. 7; jurisPK-[X.]/Pammler, 6.
Aufl., § 439 Rn. 51; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Rn. 757
f.; [X.], [X.] 2011, 1218, 1223

f.).
b)
Letztgenannte, der
Senatsrechtsprechung zum früheren Recht (Se-natsurteil vom 23. Januar 1991 -
VIII ZR 122/90, [X.]Z 113, 251, 261) entspre-chende
Ansicht
verdient den Vorzug.
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aa)
§ 439 Abs. 2 [X.]
stellt
entgegen Faust (aaO Rn. 21) eine eigen-ständige Anspruchsgrundlage dar
(Senatsurteile vom 13. April 2011 -
VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37; vom 15. Juli 2008 -
VIII ZR 211/07, aaO Rn. 9).
Der
Wort-laut lässt es ohne Weiteres zu, darunter auch die zur Klärung der Mangelursa-che erforderlichen Sachverständigenkosten zu fassen.
Denn letztere werden mit der Zielrichtung, dem Käufer
die Durchsetzung eines daran anknüpfenden Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen, und damit "zum Zwecke der Nacher-füllung"
aufgewandt.
bb) Dieses Verständnis spiegelt sich bereits in der Entstehungsgeschich-te der Norm wider.
Denn es war die Absicht des Gesetzgebers, mit Schaffung des § 439 Abs. 2 [X.] den auf das vereinbarte Nachbesserungsrecht bezoge-nen, ansonsten aber weitgehend wortlautidentischen bisherigen § 476a Satz 1 [X.] aF zu übernehmen und darin aufgehen zu lassen (BT-Drucks. 14/6040, S.
205,
231). Für diesen war durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ([X.], Urteile vom 23. Januar 1991 -
VIII ZR 122/90, aaO; vom 17. Februar 1999 -
X [X.], NJW-RR 1999, 813 unter II; ähnlich auch schon [X.], Urteil vom 22. März 1979 -
VII ZR 142/78, [X.], 724 unter [X.]) geklärt, dass es sich um eine eigenständige, von einem Verschulden des Verkäufers unabhän-gige Anspruchsgrundlage des Käufers auf Erstattung seiner notwendigen Auf-wendungen handelt. Dazu zählen auch Kosten, die für ein die Schadensursa-che untersuchendes und der
Vorbereitung der Nachbesserung dienendes [X.] aufgewandt werden. Dass der Gesetzgeber von dem so geprägten Normverständnis
abrücken wollte, ist nicht ersichtlich.
cc) Zu Unrecht geht die
Revision davon aus,
dass
die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie aufgeführten Rechtsbehelfe
keine verschuldensunabhängige Haftung für die in § 439 Abs. 2 [X.] genannten Aufwendungen zuließen, sondern dass
es dazu einer in
Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie angesprochenen
Verschuldenshaf-15
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tung bedürfe. Diese Sichtweise verkennt nicht nur den gegenüber den sonsti-gen Rechten und Pflichten der Kaufvertragsparteien eigenständigen Anspruchs-charakter des § 439 Abs. 2 [X.] und die hiermit
verbundene
Absicht des [X.] [X.], mit dieser Norm
die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs.
4 der Richtlinie geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung verschul-densunabhängig zu gewährleisten
(BT-Drucks. 14/6040, S.
231; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 21.
Dezember 2011 -
VIII ZR 70/08, [X.]Z 192, 148 Rn. 50). Sie lässt auch außer [X.], dass der [X.] Gesetzgeber,
nicht gehindert ge-wesen wäre, die Richtlinie
durch die Übernahme der in § 476a Satz 1 [X.] aF vorgefundenen
Regelung überschießend umzusetzen, ohne dabei auf die von der Revision angenommenen gesetzessystematischen Grenzen zu stoßen. Denn Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie hat es -
wie in Erwägungsgrund 24 eigens her-vorgehoben ist -
den Mitgliedstaaten freigestellt, im Anwendungsbereich der Richtlinie strengere Bestimmungen zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.
Das schließt es
ein, den nach bisherigem Recht gemäß § 476a Satz 1 [X.] aF für das vertraglich vereinbarte Nachbesserungsrecht enthaltenen [X.] beizubehalten und auf das gesetzliche Nacherfüllungsrecht gemäß § 439 Abs.
1 [X.] auszu-dehnen.
3. Dem Ersatzanspruch der Kläger aus §
439 Abs. 2 [X.]
steht -
anders als
die
Revision
meint
-
nicht entgegen,
dass sie
nach der Erstellung des [X.] nicht mehr gemäß § 439 Abs. 1 [X.] Nacherfüllung verlangt, sondern den Kaufpreis gemäß §
441 [X.] gemindert haben. Dies ändert nichts daran, dass die angefallenen Sachverständigenkosten jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer für den Ersatzanspruch maßgeblichen Entstehung nach den unangegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts zumindest auch zum Zwecke der Nacherfüllung als dem anderen Gewährleistungsrechten vorgeschalteten
Ge-währleistungsrecht
aufgewandt worden sind
und aus damaliger Sicht zur [X.]
-
10
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rung der Ursache des Mangels und seiner Zurechnung erforderlich waren (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2012 -
XI [X.], [X.], 1189 Rn. 28, zu §
670 [X.]).
Ob derartige
Aufwendungen
anschließend tatsächlich zu einer (erfolgrei-chen) Nacherfüllung führen, ist für den zuvor bereits wirksam entstandenen [X.] ohne Bedeutung (jurisPK-[X.]/Pammler, aaO Rn. 50). Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Verkäufer -
wie hier
nach den unangegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen -
anschließend weiterhin jegliche Mängel bestritten hat und deshalb
der Käufer eine Nacherfüllung auch im Falle einer Fristsetzung unter keinen Umständen erwarten konnte,
so dass für ihn gemäß § 437 Nr. 2, §
440, § 323 Abs. 2 Nr. 1, § 441 Abs. 1 [X.] der letztlich eingeschlagene Weg zur Kaufpreisminderung eröffnet war.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider

Dr. Fetzer
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.02.2013 -
62 [X.] 947/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.08.2013
-
6 S 58/13 -

Meta

VIII ZR 275/13

30.04.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. VIII ZR 275/13 (REWIS RS 2014, 5942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5942

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VIII ZR 275/13

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VIII ZR 70/08

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