Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2022, Az. 2 BvR 1473/22

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2022, 6484

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer völlig unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Ablehnung der Gewährung von PKH - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


Tenor

Die [X.] gegen [X.] und die Richterinnen [X.] und [X.] werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Die Ablehnungsgesuche gegen [X.] und die Richterinnen [X.] und [X.] werden als unzulässig verworfen.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 142, 1 <4 Rn. 12>; [X.]K 8, 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn [X.] nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. [X.] 142, 1 <5 Rn. 12>).

3

Die offensichtliche Unzulässigkeit der Anträge auf Ablehnung des Richters [X.] und der Richterinnen [X.] und [X.] ergibt sich daraus, dass diese nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind. Sie gehören allesamt nicht der [X.] des Zweiten Senats an.

4

2. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

3. Für künftige Verfahren wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 [X.] eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das [X.] durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 31. Mai 2021 - 2 BvR 648/21 -, Rn. 2).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1473/22

28.10.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2022, Az. 2 BvR 1473/22 (REWIS RS 2022, 6484)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6484

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 648/21

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