Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.07.2023, Az. 2 BvR 882/23

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2023, 3953

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten [X.] und die Richterinnen und Richter [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog) abzulehnen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Entscheidungsgründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die im Tenor genannten [X.]innen und [X.] wird als unzulässig verworfen.

2

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.] und [X.]innen; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 153, 72 <73 Rn. 2>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn ein abgelehnter [X.] oder eine abgelehnte [X.]in nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. [X.] 142, 1 <4 f. Rn. 12> m.w.N.).

3

b) Danach ist das hier gestellte Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, da die abgelehnten [X.]innen und [X.] zur Mitwirkung in diesem Verfahren nicht berufen sind.

4

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 882/23

07.07.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Berlin, 5. Mai 2023, Az: 511 Qs 41/23, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.07.2023, Az. 2 BvR 882/23 (REWIS RS 2023, 3953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3953

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