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Kriegsverbrechen gegen Personen: Verstorbener als nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person
Auch ein Verstorbener gilt als nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB.
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des [X.]vom 5. August 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
Der Angeklagte wurde am 25. Februar 2015 aufgrund des Haftbefehls des [X.]vom 24. Februar 2015 (6120 Js 206406/14) festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Nachdem der Senat diesen Haftbefehl durch Beschluss vom 28. Juli 2016 (AK 41/16) wegen Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft auf dessen Grundlage aufgehoben hat, wird die Untersuchungshaft nunmehr aufgrund des Haftbefehls des [X.]vom 16. Juni 2016 (5 - 3 StE 4/16 - 4 - 3/16) vollzogen.
Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe in der [X.]von September 2013 bis Anfang Februar 2014 in [X.]als mit einem Sturmgewehr des Typs [X.]bewaffnetes Mitglied des "ISIG" an Kampfhandlungen und der Verstümmelung der Leiche eines gegnerischen Kämpfers mitgewirkt sowie eine propagandistisch nutzbare Videoaufnahme dieser Verstümmelung erstellt und sich dadurch in zwei Fällen als Mitglied an einer [X.]im Ausland beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, dabei jeweils tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruht habe oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a [X.]erstattet worden sei, sowie in einem Fall tateinheitlich damit im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt (strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG, § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB).
Wegen des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Vorwurfs hat der [X.]unter dem 25. Mai 2016 Anklage beim [X.]erhoben. Mit Beschluss vom 5. August 2016 hat das [X.]die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Dagegen hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. August 2016 Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
aa) Der "[X.]im [X.]und in Großsyrien" (im Folgenden: ISIG) bzw. nunmehr der "Islamische Staat" (im Folgenden: IS) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.]und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen [X.]Syrien, [X.]und [X.]sowie [X.]- umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.]und das Regime des [X.]Präsidenten [X.]zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die [X.]als legitimes Mittel des Kampfes an.
Die Organisation geht zurück auf die als "[X.]im [X.](AQI)" bekannt gewordene, von [X.]al-Zarqawi geführte Gruppierung "Tanzim Qa'idat al-[X.]fi Bilad ar-Rafidain" ("Organisation der Basis des [X.]im Zweistromland") und deren Vorgängerorganisationen. Nach Leistung des Treueids auf [X.]bin Laden und dessen "al-Qaida" ernannte [X.]im Dezember 2005 zu seinem Stellvertreter im Irak.
[X.]schloss sich die [X.]mit anderen Gruppierungen unter der Dachorganisation "[X.]der [X.]im Irak" zusammen, aus der nach dem Tod [X.]im Juni 2006 der "[X.]im Irak" (ISI) unter der Führung von [X.]hervorging. Nachdem dieser im Frühjahr 2010 bei einer [X.]getötet worden war, übernahm [X.]die Führung des [X.]und griff ab dem [X.]- einem Aufruf des Anführers der al-Qaida, al-Zawahiri, folgend - in den [X.]Bürgerkrieg ein, indem er Kämpfer dorthin entsandte. Im Januar 2012 hatten sich die in [X.]agierenden, überwiegend [X.]Kämpfer unter der Führung des im [X.]kampferprobten Syrers [X.]al-Jaulani zu der terroristischen [X.]"Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham" (im Folgenden: JaN) zusammengeschlossen, die von [X.]als dem [X.]unterstehende Regionalorganisation vorgesehen war. Um seinen Führungsanspruch zu dokumentieren, verkündete er im April 2013 den Zusammenschluss von [X.]und [X.]zur Organisation "[X.][X.]und Großsyrien". [X.]lehnte diesen Zusammenschluss in der Folgezeit zwar ab und betonte die Eigenständigkeit der JaN; gleichwohl setzte sich der von [X.]befehligte [X.]mit eigenen Kämpfern in [X.]fest und erhielt als radikalere Organisation vielfach Zulauf von [X.]anderer Organisationen, etwa der [X.]Nachdem ein Schlichtungsversuch der al-Qaida-Führung erfolglos geblieben war, kam es Anfang des Jahres 2014 zum Bruch [X.]sowohl mit [X.]als auch mit der JaN, der im April 2014 mit einer öffentlichen Lossagung des [X.]vom al-Qaida-Netzwerk bestätigt wurde.
Dem [X.]gelang es, sich in einigen Regionen [X.]als Ordnungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad-Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer Oppositionsgruppen sowie Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsanspruch des [X.]in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in der [X.]unter der Führung des [X.]zu Massakern unter der regierungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 wurden entführt. Unter den [X.]Oppositionsgruppen ist die Organisation wegen des von ihr eingeschlagenen Weges zwischenzeitlich isoliert; teils im offenen Kampf gegen den [X.]haben andere Gruppierungen in einigen Regionen wieder die Oberhand gewonnen. Auch [X.]distanzierte sich Mitte Mai 2014 ausdrücklich vom Vorgehen des ISIG.
Wegen der Parteinahme der [X.]"Hizbollah" für das Assad-Regime verübte der [X.]ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet von Beirut, der vier Menschen tötete und 77 verletzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im Irak, so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in [X.]und [X.]am 22. Juli 2013 sowie einem Selbstmordanschlag in [X.]am 29. September 2013 mit jeweils mehreren Todesopfern.
In der Folge verlagerte der [X.]seine Aktivitäten zunehmend in den Irak, wo es ihm Anfang Juni 2014 u.a. gelang, die Stadt [X.]unter seine Gewalt zu bringen.
Die Führung des [X.]bestand aus dem "Emir" Abu Bakr al-Baghdadi, dem "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt waren, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Der Führungsebene zugeordnet waren beratende "Shura-Räte" sowie "Gerichte", die über die Einhaltung der Regeln der Sharia wachten. Veröffentlichungen wurden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der [X.]bestand aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "[X.]- [X.]- Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem [X.]Glaubensbekenntnis. Die etwa 10.000 Kämpfer - im [X.]sunnitische Teile der ehemaligen [X.]von [X.]- waren dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
Im Juni 2014 rief der offizielle Sprecher des [X.]das "Kalifat" aus und erklärte [X.]zum "Kalifen", dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Zugleich wurde die Umbenennung des [X.]in "Islamischer Staat" (IS) verkündet. Dadurch verdeutlichte die [X.]- bei Beibehaltung der bisherigen ideologischen Ausrichtung - eine Abkehr von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "Großsyrien" und erhob einen Führungs- und Herrschaftsanspruch in Bezug auf das gesamte "Haus des Islam". Zugleich eingeleitete organisatorische Veränderungen, so die Bildung von "Räten" für Einzelressorts, die Einteilung der besetzten Gebiete in [X.]und die Einrichtung eines [X.]zielen auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen.
bb) Der Angeklagte ließ sich am 17. September 2013 beim [X.]als Kämpfer registrieren. Er gliederte sich von diesem Tag an bis Anfang Februar 2014 zwecks Erfüllung einer vermeintlichen religiösen Pflicht in Kenntnis und Billigung der Ziele und Vorgehensweisen des [X.]wissentlich und willentlich in die Organisation sowie deren Weisungshierarchie ein und ordnete sich dem Willen der Führung des [X.]unter. Er beteiligte sich fortlaufend - zum Beispiel am 10. Oktober sowie am 6., 7. und 8. November 2013 - an bewaffneten Kämpfen des ISIG. Er war dabei mit einem Sturmgewehr vom Typ [X.]ausgerüstet und in einen Kampfverbund von mindestens fünf Personen eingebunden, der sich in die vorderste Reihe der Kampflinien begab, von denen sich jedenfalls eine im November 2013 nahe [X.]befand.
Am 7. November 2013 rückte die Einheit des ISIG, der auch der Angeklagte angehörte, gegen 6.10 Uhr in eine von gegnerischen Kämpfern aufgegebene Stellung ein, die sich an einem nicht näher bekannten Ort in der Gegend von [X.]befand. Der Angeklagte und seine Mitkämpfer suchten dort zunächst nach verwertbaren Gegenständen wie Waffen und Proviant. Gegen 6.55 Uhr traten sie aufgrund eines gemeinsam gefassten Entschlusses an den auf der [X.]liegenden Leichnam eines entweder im Kampf gefallenen oder in Gefangenschaft ermordeten gegnerischen Kämpfers heran, um diesen zu misshandeln und zu schmähen. Während der Angeklagte das Geschehen mit seinem Mobiltelefon filmte, schnitt ein Mitkämpfer dem Getöteten mithilfe eines Messers beide Ohren und die Nase ab.
Der Angeklagte begleitete diese Handlungen durch Ausrufe wie "jetzt schneiden wir ihm Ohren ab", "ab die Nase", "in die Hölle, in die Hölle ... Allahu Akbar ... Allahu Akbar" sowie durch höhnisches Lachen. Mit den Worten "mögest du in der Hölle schmoren, du Hurensohn!" versetzte der Angeklagte dem Getöteten sodann einen Tritt in das entstellte Gesicht. Danach schwenkte er die Aufnahme auf sein eigenes Gesicht und sprach mit erhobenem Zeigefinger das muslimische Glaubensbekenntnis. Anschließend forderte er einen nicht näher identifizierten, mit einem Sturmgewehr bewaffneten Milizionär seiner Einheit mit den Worten "Kuffar! Mach jetzt, im Namen Allahs!" auf, dem Getöteten in den Kopf zu schießen, was der Mitkämpfer auch tat. Durch den Austritt des Geschosses wurde ein Stück des Schädels des Leichnams weggesprengt. Der Angeklagte filmte die ausgetretene Gehirnmasse in Nahaufnahme und kommentierte dies mit den Worten "[X.]sei Dank". Dabei kam es dem Angeklagten und seinen Mitkämpfern darauf an, den Getöteten, den sie als "Ungläubigen" ansahen, zu verhöhnen und in seiner Totenehre herabzuwürdigen, wobei der Angeklagte die Erniedrigung durch die Filmaufnahmen bewusst und gewollt vertiefte.
b) Der dringende Tatverdacht beruht im Hinblick auf die terroristische [X.][X.]bzw. [X.]auf den diesbezüglichen Auswerteberichten des [X.]und Gutachten des Sachverständigen Dr. S. .
Der dringende Verdacht, dass sich der Angeklagte beim [X.]als Kämpfer registrieren ließ und sich anschließend - bewaffnet mit einem Sturmgewehr des Typs [X.]- an Kampfhandlungen der Organisation beteiligte, ergibt sich aus Vermerken des Bundeskriminalamtes, wonach diesem am 25. Februar 2016 insgesamt 50 Personalbögen übergeben wurden, die nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen von der "Generaldirektion der Grenze" des [X.]ausgestellt wurden und Registrierungsdaten von Personen enthalten, die zum [X.]nach [X.]gereist sind; auf einem der Personalbögen befinden sich Daten, die dem Angeklagten zuzuordnen sind. Außerdem übermittelten die [X.]Ermittlungsbehörden Lichtbilder, die den mit einem Hemd bekleideten Angeklagten zeigen, auf dessen linken Ärmel ein Emblem aufgenäht ist, das den Ausführungen des Islamwissenschaftlers Sch. zufolge den [X.]Namenszug des [X.]zeigt. Die Teilnahme des Angeklagten an den Kampfhandlungen sowie an der Leichenschändung wird überdies durch diverse Videoaufnahmen belegt, die auf dem Mobilfunkgerät des Angeklagten gesichert wurden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Haftbefehl sowie der Anklageschrift und die dort in Bezug genommenen Beweismittel verwiesen.
c) Danach hat sich der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit in zwei Fällen als Mitglied an einer [X.]im Ausland beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, und dabei jeweils tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruhte oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a [X.]erstattet worden war, sowie in einem Fall tateinheitlich damit im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG, § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB.
Die nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.]strafbewehrte schwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person - wozu gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 3 [X.]insbesondere Angehörige der [X.]und Kämpfer der gegnerischen Partei zählen, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind - erfasst auch Verstorbene; die Vorschrift dient insoweit auch dem Schutz der Totenehre bzw. der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen (Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1238; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, 2. Aufl., § 8 [X.]Rn. 204). Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm. Der Gesetzgeber wollte mit dem [X.]die Strafvorschriften des [X.](IStGH-Statut) umsetzen und sicherstellen, dass [X.]stets in der Lage ist, die in die Zuständigkeit des [X.](IStGH) fallenden Verbrechen selbst zu verfolgen, weshalb die durch das [X.]normierte Strafbarkeit gegenüber derjenigen nach dem [X.]teilweise sogar bewusst ausgedehnt wurde (BT-Drucks. 14/8524, S. 12). § 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.]orientiert sich an Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. [X.](ii) [X.](BT-Drucks. 14/8524, S. 28), wonach die entwürdigende und erniedrigende Behandlung in internationalen und nichtinternationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen erfasst wird. Zur Auslegung dieser Norm dienen gemäß Art. 9 Abs. 1 [X.]die sog. Verbrechenselemente. Darin ist im Hinblick auf die Elemente, die Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. [X.](ii) [X.]betreffen, jeweils in einer Fußnote ausgeführt, dass auch Tote erfasst sind ([X.]zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi), Ziffer 1 Fn. 49; zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. [X.](ii), Ziffer 1 Fn. 57). Gleichermaßen ist dementsprechend auch § 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.]zu verstehen (vgl. zu allem Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1236, 1238).
[X.]Strafrecht ist anwendbar. Das folgt hinsichtlich der Mitgliedschaft des Angeklagten in einer terroristischen [X.]im Ausland entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1) oder - ebenso wie im Hinblick auf den Verstoß gegen § 22a Abs. 1 Nr. 6 [X.]- aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil der Angeklagte [X.]ist und das Gebiet, in dem er sich als Mitglied des [X.]bzw. [X.]bei den Kampfhandlungen beteiligte, effektiv keiner staatlichen Strafgewalt unterlag. Im Übrigen sind Personenzusammenschlüsse, die sich terroristischer Akte bedienen, um die grundlegende Gesellschaftsordnung zu ändern, gemäß Art. 304 bis 306 des [X.]Strafgesetzbuches und das Tragen bzw. der Besitz von Schusswaffen ohne Waffenschein nach den §§ 39, 41 des [X.][X.][X.]vom 24. September 2001 am Tatort ebenfalls mit Strafe bedroht. Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.]ergibt sich aus § 1 VStGB.
Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern des [X.]bzw. [X.]liegt vor.
2. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der [X.](§ 112 Abs. 3 StPO).
a) Der Angeklagte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer hohen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Insbesondere sind die persönlichen und familiären Bindungen des Angeklagten nicht geeignet, den Fluchtanreiz zu relativieren. Sie haben ihn nicht davon abgehalten, schon einmal nach [X.]zu reisen, um sich dem [X.]anzuschließen. Auch seine Ehefrau nach islamischem Ritus, H. , und seine Kinder waren bereits aus [X.]ausgereist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte seine religiös-fanatische Motivation, die seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung am [X.]zugrunde lag, aufgegeben hat. In Anbetracht dessen ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte, sollte er in Freiheit gelangen, dem Strafverfahren entziehen wird (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
b) Jedenfalls begründen die genannten Umstände entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeklagten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) auf den Haftgrund der [X.]gemäß § 112 Abs. 3 StPO gestützt werden kann.
c) Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind aus den oben genannten Gründen nicht erfolgversprechend.
3. Schließlich steht die Fortdauer der Untersuchungshaft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der bereits vollzogenen Untersuchungshaft sowie der in der [X.]erlittenen Freiheitsentziehung nicht außer Verhältnis zu der Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Daraus, dass der Senat den der Untersuchungshaft ursprünglich zugrunde liegenden Haftbefehl des [X.]vom 24. Februar 2015 durch Beschluss vom 28. Juli 2016 unter diesem Gesichtspunkt aufgehoben hat, ergibt sich nichts anderes. Gegenstand dieses Haftbefehls war der Vorwurf, der Angeklagte habe sich in der [X.]von Oktober 2013 bis zum 9. Februar 2014 ein Maschinengewehr des Typs Kalaschnikow, Handgranaten sowie eine mit Ammonium- und Kaliumnitrat gefüllte Rohrbombe verschafft, um sich an den Kampfhandlungen islamistischer Gruppierungen gegen das Assad-Regime zu beteiligen, und die Rohrbombe am 9. Februar 2014 an H. übergeben, die noch am selben Tage mit der Sprengvorrichtung im Gepäck nach [X.]habe zurückfliegen wollen, und dadurch eine gegen das Leben gerichtete (§ 211 StGB) schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, die nach den Umständen bestimmt und geeignet gewesen sei, die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, indem er sich eine Schusswaffe und eine Sprengvorrichtung verschaffte (§ 89a Abs. 1 und 2 Nr. 2 StGB), tateinheitlich damit über Kriegswaffen die tatsächliche Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem [X.]beruht habe (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKontrG), sowie entgegen § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anl. 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 einen Gegenstand besessen, in dem unter Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe eine Explosion ausgelöst werden könne (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Demgegenüber wiegen die dem Haftbefehl des [X.]vom 16. Juni 2016 zugrunde liegenden Tatvorwürfe, wonach sich der Angeklagte über einen längeren Zeitraum an Kampfhandlungen sowie an einer Leichenschändung beteiligte, deutlich schwerer.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das Verfahren insoweit zögerlich betrieben worden sei, geht fehl. Die nunmehr gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe beruhen auf der Auswertung von Beweismitteln, die den Ermittlungsbehörden erst seit Februar 2016 zur Verfügung standen. Der [X.]hat insoweit bereits unter dem 25. Mai 2016 Anklage erhoben, die der 5. Strafsenat des [X.]am 14. Juli 2016 zur Hauptverhandlung zugelassen hat; die Hauptverhandlung vor dem [X.]hat am 22. August 2016 begonnen. In Anbetracht dessen kann von einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot keine Rede sein.
Schäfer Gericke Tiemann
Meta
08.09.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend OLG Frankfurt, 5. August 2016, Az: 5 - 3 StE 4/16 - 4 - 3/16
§ 8 Abs 1 Nr 9 VStGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.09.2016, Az. StB 27/16 (REWIS RS 2016, 5737)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5737
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Katibat Abu Bakr al-Siddiq als terroristische Vereinigung
Überprüfung der Fortdauer von Untersuchungshaft: Gegenstand der Prüfung; Berücksichtigung nachträglich gewonnener Ermittlungsergebnisse zum Sichbereiterklären zur …
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