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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.](Brfg)
12/12
vom
4.
März 2013
in dem Verfahren
wegen vorläufiger Amtsenthebung
-
2
-
Der [X.], [X.], hat
durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die Richter
Dr.
Appl
und Dr. Herrmann,
den Notar Dr.
Strzyz und die Notarin Dr.
[X.]
am 4.
März 2013
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.
Juli 2012 ergangene Urteil des Notarsenats des [X.] wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf
25.000
festgesetzt.
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3
-
Gründe:
Ein Zulassungsgrund (§
111d Satz
2 BNotO, §
124 Abs.
2 VwGO) ist nicht gegeben.
1. Ein Verfahrensmangel (§
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO) wegen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht besteht nicht. Von dem Kläger für aufklä-rungsbedürftig gehaltene Umstände waren ausweislich der Gründe des [X.] Urteils nicht entscheidungsrelevant, womit
ein Beruhen ausgeschlos-sen ist.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Der der vorläufigen Amtsenthebung zugrunde liegende Sachverhalt ist unbestritten. Dessen rechtliche Bewertung orientiert sich an der Rechtsprechung des [X.]s (vgl. Senatsbe-schluss vom 26.
Oktober 2009
[X.] 14/08 mwN). Die Bemühungen des No-tars, während des laufenden Amtsenthebungsverfahrens seine wirtschaftlichen
Verhältnisse zu ordnen
und die Art seiner Wirtschaftsführung zu verbessern, sind vom [X.] berücksichtigt, aber zutreffend nicht für [X.] erachtet worden. Insbesondere hat der Kläger seine Verbindlichkeiten nicht reduziert, sondern nur umgeschichtet;
seine derzeitige Einkommenssitua-tion
lässt eine wirtschaftliche Konsolidierung in absehbarer Zeit nicht erwarten. Seine zögerlichen und teilweise sogar falschen Angaben zu seinen [X.] und seinen Vermögensverhältnissen gegenüber der Aufsichtsbehörde sind Beleg dafür, dass er entweder den Überblick über seine finanziellen [X.] verloren hat oder aber dass es ihm an der für sein Amt erforderlichen Integrität auch in Krisenzeiten mangelt
(vgl. Senatsbeschluss vom 17.
November 2008
[X.] 130/07, [X.], 116
sowie vom 15.
November 2011
[X.] 6/10; [X.] 2011, 33).
Die vorläufige Amtsenthebung des Notars 1
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3
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4
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ist deshalb zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden geboten und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
111d Satz
2 BNotO, §
154 Abs.
2 VwGO; die Wertfestsetzung ist gemäß §
111g Abs.
2 Satz
1 (hälftiger Betrag wegen Vorläufigkeit der Amtsenthebung) erfolgt.
Galke
Appl
Herrmann
Strzyz
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.08.2012 -
Not 2/12 -
4
Meta
04.03.2013
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2013, Az. NotZ (Brfg) 12/12 (REWIS RS 2013, 7716)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7716
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
NotZ (Brfg) 6/14 (Bundesgerichtshof)
NotZ (Brfg) 14/13 (Bundesgerichtshof)
NotZ (Brfg) 7/13 (Bundesgerichtshof)
NotZ (Brfg) 7/13 (Bundesgerichtshof)
Notarrecht: Vorläufige Amtsenthebung wegen ungeordneter Wirtschaftsführung; Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
NotZ (Brfg) 9/14 (Bundesgerichtshof)
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