Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.06.2013, Az. B 13 R 1/13 BH

13. Senat | REWIS RS 2013, 5196

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Bindung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an den Inhalt rechtskräftiger familiengerichtlicher Entscheidungen - Versorgungsausgleich


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., , beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Das [X.] hat im Urteil vom 5.12.2012 einen Anspruch des [X.] auf Zahlung von Regelaltersrente ohne Berücksichtigung einer Kürzung aufgrund der im Versorgungsausgleich auf seine geschiedene Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften (3,8200 von insgesamt 32,3048 Entgeltpunkten ) verneint.

2

Der Kläger hat mit Schreiben vom [X.] beim [X.] (PKH) für ein beabsichtigtes Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten [X.] beantragt und um Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus D. gebeten. Er trägt vor, das [X.] habe die Bestimmungen zur Aufrechnung falsch ausgelegt. Ihm stünden aus abgetretenem Recht Ansprüche seines [X.] gegen die frühere Ehefrau auf Kindesunterhalt für die Monate November 1996 bis April 1998 in Höhe von monatlich 206 Euro zuzüglich Zinsen zu, die er als fällige und vollwirksame Gegenforderung zur Aufrechnung gestellt habe; aufgrund dessen sei die Kürzung der laufenden Altersrente hinfällig. Im Übrigen werde aufgrund des Versorgungsausgleichs sein notwendiger Eigenbedarf erheblich unterschritten und es liege ein Härtefall vor, da der ungekürzte Versorgungsausgleich zu einem Unterhaltsanspruch des [X.] gegen den Ausgleichsberechtigten führe.

3

II. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a [X.] [X.], § 114 ZPO).

4

Einzig mögliches Rechtsmittel gegen das angefochtene [X.] ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a [X.]). In einem solchen Verfahren geht es nicht darum, ob das Urteil des [X.] richtig oder falsch ist. Vielmehr darf gemäß § 160 Abs 2 [X.] die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), das Urteil des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

5

Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das vom Kläger angegriffene [X.] auf § 160 Abs 2 [X.] [X.] gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Dass im Rechtsstreit des [X.] solche Rechtsfragen von Bedeutung sind, ist nicht ersichtlich.

6

Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) könnte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn das [X.] ist in der angefochtenen Entscheidung, die im Wesentlichen auf die als zutreffend erachteten Gründe des [X.] aus erster Instanz Bezug genommen hat, nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen. Das gilt auch hinsichtlich der vom Kläger bezeichneten Entscheidungen des [X.] ([X.] WM 1983, 688; [X.] NJW 1959, 1275; [X.] NJW 1993, 2105). [X.] und [X.] haben die Argumentation des [X.] - er habe gegenüber dem Anspruch seiner vormaligen Ehefrau auf Übertragung von Anwartschaften auf Altersversorgung aus seiner gesetzlichen Rentenversicherung (vgl § 1587b Abs 1 BGB in der bis zum 31.8.2009 geltenden, im Fall des [X.] gemäß § 48 Abs 1 [X.] weiterhin anwendbaren Fassung) die Aufrechnung mit ihm zustehenden Ansprüchen auf Kindesunterhalt erklärt und hierdurch sei deren Ausgleichsanspruch erloschen, mithin seine Altersrente ungekürzt zu zahlen - nicht für durchgreifend erachtet, weil sie die Grundvoraussetzungen einer Aufrechnung (vgl § 387 BGB: insbesondere Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Forderungen) in dieser Konstellation als nicht gegeben angesehen haben. Das steht weder zu den vom Kläger genannten noch zu anderen oberstgerichtlichen Entscheidungen im Widerspruch.

7

Soweit der Kläger darüber hinaus unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des [X.] (FamRZ 1987, 255) das Vorliegen eines Härtefalls reklamiert, kann er damit im hier zu beurteilenden Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger von vornherein nicht durchdringen. Denn Einwendungen gegen eine vom Familiengericht rechtskräftig angeordnete (rechtsgestaltende) Übertragung von Rentenanwartschaften auf das [X.] des anderen Ehegatten (§ 1587b Abs 1 BGB) können nur im Verfahren vor dem Familiengericht geltend gemacht werden (vgl § 323 Abs 2 ZPO bzw § 10a [X.]); die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind ebenso wie die Rentenversicherungsträger an den Inhalt rechtskräftiger Entscheidungen der Familiengerichte zur Durchführung des Versorgungsausgleichs gebunden (zur arbeitsteiligen Aufgabenzuweisung an die Familien- bzw Sozialgerichte s bereits [X.]E 66, 53, 57 f = [X.] 2200 § 1304a [X.]6; s auch [X.] in [X.] [X.]B VI, 2008, § 76 Rd[X.] 58 ff).

8

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.] zur Zulassung der Revision führen könnte. Soweit der Kläger meint, das [X.] habe den Sachverhalt nicht erschöpfend und nicht richtig gewürdigt, beanstandet er die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung (vgl § 128 [X.] [X.]); auf einen Verstoß hiergegen kann ein Verfahrensmangel nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 160a Abs 2 [X.] 3 Teils 2 [X.] im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden. Andere Verfahrensmängel sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere hat das [X.] aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Wenn der Kläger an ihr nicht teilnahm, weil sein Antrag auf PKH vom Berufungsgericht mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt worden war, so begründet dies keinen Verfahrensfehler, zumal ihm rechtzeitig vor dem Termin auf Kosten des Gerichts eine Fahrkarte für die Anreise zum [X.] übermittelt wurde.

9

Da die aufgezeigten Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht in Betracht (§ 73a [X.] [X.] iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Meta

B 13 R 1/13 BH

10.06.2013

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Dresden, 10. September 2012, Az: S 24 KN 244/11

§ 76 Abs 3 SGB 6, § 160 Abs 2 SGG, § 160a SGG, § 387 BGB, § 1587b Abs 1 BGB vom 02.01.2002, § 48 Abs 1 VersAusglG, § 10a VersorgAusglHärteG vom 25.07.1991, § 323 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.06.2013, Az. B 13 R 1/13 BH (REWIS RS 2013, 5196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5196

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 13 R 17/15 R (Bundessozialgericht)

Pflicht des zuständigen Unfallversicherungsträges zur Erstattung von aus der materiell-rechtswidrigen Übertragung von Ansprüchen auf Verletztenrente …


B 13 R 9/14 R (Bundessozialgericht)

(Versorgungsausgleich - Altersrente - Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person - Bestimmung der Leistungsbezugsdauer nach …


3 ZB 16.2633 (VGH München)

Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge


B 5 R 2/12 R (Bundessozialgericht)

Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Malus - Folgerente - Besitzschutz - persönliche Entgeltpunkte


12 UF 367/06 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.