Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2004, Az. V ZR 72/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 264

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 10. Dezember 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] §§ 9, 10, 71 Abs. 2 Satz 1 [X.] §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2

a) Ist ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 8, 9, 10 [X.] durchgeführt worden, kommt ein zivil-rechtlicher Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] wegen Lärmbelästigungen grundsätzlich nicht in Betracht. b) Wird eine Planfeststellung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 [X.] fingiert, gilt dasselbe. Dem von Lärm-immissionen Betroffenen steht in solchen Fällen Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 [X.] zu Gebote. c) Die Sperrwirkung der Regelungen des Planfeststellungsverfahrens gilt nicht nur für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen, sondern auch für Ansprüche auf Ausgleich eines verbleibenden [X.] des Grundstücks. d) Bei der Beurteilung, ob Fluglärm eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 1 [X.] bedeutet, ist der Tatrichter auf eine Würdigung aller die Lärmimmissionen charakteri-sierenden Umstände angewiesen. Die Vorschriften des Fluglärmgesetzes, der [X.] und der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) stellen keine Normen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] dar; von den dort geregelten Grenzwerten geht daher keine Indizwirkung aus, sie können aber bei der Gesamtwürdigung als Entscheidungshilfe Berücksichtigung finden.
[X.], Urteil vom 10. Dezember 2004 - [X.] - OLG Köln

LG Bonn - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], Dr. [X.]t-Räntsch und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 18. März 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Beklagte betreibt den erstmals 1959 genehmigten [X.]. Die Kläger sind seit 1989 Eigentümer eines Hausgrundstücks in [X.], das zuvor der Mutter des [X.] gehörte, die den Klägern et-waige Ansprüche gegen die Beklagte wegen Fluglärmbelästigung abgetreten hat.

Das Haus befindet sich außerhalb der durch das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmschutzgesetz) gezogenen Schutzzonen unter dem Gleitpfad der einfliegenden Flugzeuge beim Anflug auf eine bestimmte, über-- 3 - wiegend nur bei [X.] genutzte Landebahn. Die [X.] beträgt, bedingt durch die Hanglage des Grundstücks, re-gelmäßig weniger als 300 m.

Die Kläger haben behauptet, daß von dem Flugverkehr, insbesondere nachts, eine unzumutbare Lärmbelästigung ausgehe, der durch Schallschutz-maßnahmen nicht in ausreichendem Maße begegnet werden könne. Sie haben im Jahre 2000 die Fenster im Erdgeschoß ausgetauscht und mit Wärme-schutzverglasung versehen. Außerdem haben sie eine Isolierung des Flachda-ches - soweit nicht überbaut - anbringen lassen. Die Kosten hierfür (10.849,14 • und 4.366,14 •) machen sie als Aufwendungsersatz für [X.] geltend. Ferner verlangen sie Ausgleich einer nach ihrer Behauptung auf der Lärmimmission beruhenden Wertminderung von 54.467,16 • (25 % des [X.]).

Das [X.] hat eine Beweisaufnahme durch Einholung von [X.] zum Ausmaß der Lärmbeeinträchtigung und durch Be-obachtung der Flugbewegungen zu nächtlicher Zeit durchgeführt und der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Frage, ob auch die Flugbelästigung tagsüber für die Kläger unzumutbar ist und neben der im Grundurteil festge-stellten nächtlichen Fluglärmbelastung eine Wertminderung von insgesamt 25 % des [X.] rechtfertigt, dem Betragsverfahren überlassen bleibt. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren [X.] weiter. Die Kläger beantragen die Zurück-weisung des Rechtsmittels.
- 4 - - 5 - Entscheidungsgründe:
[X.]

Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] dem Grunde nach für gerechtfertigt. Der Umstand, daß der [X.] - vom Berufungsgericht unterstellt - nach § 71 Abs. 2 [X.] als ge-nehmigt gelte, führe nicht dazu, daß nach § 9 Abs. 2, 3 [X.], § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 [X.] oder nach § 11 [X.], § 14 BImSchG die Geltendma-chung zivilrechtlicher Ansprüche ausgeschlossen sei. Zur Annahme einer [X.] Beeinträchtigung durch den Fluglärm ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme gekom-men. Es hat sich dabei nicht an den Regelungen der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - orientiert, sondern hat im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vor allem auf einen Mittelungspegel abgestellt und dabei unter Berücksichtigung, daß das Hausgrundstück in einem allgemeinen [X.] liegt, Grenzwerte verschiedener DIN-Vorschriften über die Messung und Beurteilung von Flugzeuggeräuschen sowie über städtebaulichen Schallschutz, ferner eine VDI-Richtlinie über [X.] zur Bewertung mit herangezogen. Daß das [X.] - nach Auffassung des Berufungsgerichts [X.] - keine Feststellungen zu etwaigen Lärmbelästigungen tagsüber getroffen hat, hält das Berufungsgericht nicht für entscheidungserheblich, da der [X.] nach schon wegen der nächtlichen Lärmbeeinträchtigung gerechtfertigt sei und Weiteres dem Betragsverfahren überlassen bleiben kön-ne.
- 6 - I[X.]
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revision stellt es allerdings keinen [X.]sfehler dar, daß das Berufungsgericht durch Grundurteil entschieden hat, obwohl es an Feststellungen zu etwaigen Lärmbeeinträchtigungen tags-über fehlt. Für den Grund des Anspruchs genügt es, daß das Berufungsgericht sich die Überzeugung davon verschafft hat, daß der von dem [X.] der [X.] ausgehende Fluglärm eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] darstellt, die die Kläger in der Benutzung ihres Grundstücks in nicht mehr zumutbarer Weise beeinträchtigt. Beruht diese Überzeugung nur auf Feststellungen, die zur Nachtzeit getroffen wurden, so ändert sich daran nichts, wenn tagsüber eine weitere Lärmbelästigung hinzu-tritt, mag sie die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten oder nicht. Daß der [X.] - in einem obiter dictum - gemeint hat, eine Lärmdauerbelastung durch überfliegende Flugzeuge könne nur insgesamt unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten gewürdigt werden, wobei zwischen landenden und startenden Flugzeugen ebensowenig unterschieden werden könne wie zwischen leisen oder lauten (Urt. v. 16. September 1988, [X.], NJW-RR 1989, 396, 397), steht dem nicht entgegen. In jenem Verfahren hatte das Berufungsgericht die sich widersprechenden Feststellungen getroffen, daß die Kläger zwar die Geräusche landender Flugzeuge hinnehmen müßten, "unter Umständen" aber "einen Ausgleichsanspruch wegen der [X.] startender [X.]" hätten. Andererseits - so das Berufungsgericht in dem damaligen [X.] - sei die "Häufigkeit von Geräuschbeeinträchtigung der landenden [X.] - zeuge wesentlich größer, was zur Folge haben könne, daß die zusätzliche Be-lastung durch startende Flugzeuge doch nicht ins Gewicht falle". Angesichts dessen fehlte es schon an der für den Erlaß des Grundurteils notwendigen Feststellung, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit der [X.] in [X.] bestand (Senat, [X.]O). Solche Bedenken können vorliegend nicht erhoben werden. Schon die Lärmbeeinträchtigungen bei Nacht rechtfertigen nach Auffassung des Berufungsgerichts einen Ausgleichsanspruch. Somit kommt es nur noch für dessen Höhe auf eine Gesamtbetrachtung des [X.] und bei Nacht an.

2. Die Revision wendet sich nicht gegen die - aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstandende - Auffassung des Berufungsgerichts, daß der [X.] vorliegend unbeschadet des Umstands gegeben ist, daß möglicher-weise fiktiv von einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluß auszuge-hen ist. Sie hält aber materiellrechtlich den geltend gemachten [X.] wegen der Wirkungen einer solchen Fiktion und - generell - wegen des Verhältnisses von öffentlichem und zivilrechtlichem Immissionsschutzrecht für ausgeschlossen.

a) Geht man - wie revisionsrechtlich geboten - davon aus, daß der von der [X.] betriebene Flugplatz nach § 71 Abs. 2 Satz 1 [X.] als im Plan festgestellt gilt, so ist der Rechtsansicht der Revision beizutreten, daß für einen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] kein Raum ist.

[X.]) Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat für den Bereich des Straßenbaus entschieden, daß ein öffentlich-rechtlicher, unter dem Gesichts-punkt des enteignenden Eingriffs geltend gemachter Entschädigungsanspruch - 8 - wegen Lärmimmissionen infolge nicht ausreichender Schallschutzmaßnahmen dann ausscheidet, wenn die öffentliche Unternehmung (in jenem Fall der [X.] einer Autobahn), die zu der Lärmimmission führt, auf einem bestandskräf-tigen Planfeststellungsbeschluß beruht, der Schallschutzmaßnahmen nicht [X.] ([X.] 140, 285, 293 ff., 298 ff., beruhend auf der Rechtsprechung des [X.], NJW 1987, 2884 f.; NJW 1989, 467, 469). Maßgebend für diese Entscheidung sind die folgenden Überlegungen.

Das Planfeststellungsverfahren gibt dem von der geplanten Unterneh-mung betroffenen Nachbarn die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen und die Behörde anzuhalten, Schallschutzmaßnahmen zum Schutze der Anlieger anzuordnen (§ 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]). Dazu zählen alle aktiven und insbesondere auch passiven Schallschutzeinrichtungen, wie etwa Schall-schutzfenster, die am [X.] installiert werden können ([X.], in: [X.]/[X.]/Sachs, [X.], 6. Aufl., § 74 [X.]. 88; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 74 [X.]. 107 ff., 111). Hat die Planfeststel-lungsbehörde sich, etwa aufgrund von Einwendungen, mit der Frage der erfor-derlichen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen bezogen auf das be-nachbarte Eigentum im Planfeststellungsverfahren, wie geboten, umfassend auseinandergesetzt, so ist damit dem Eigentumsschutz der Anlieger Genüge getan. Ist der betroffene Eigentümer der Meinung, daß der Planfeststellungs-beschluß dem Schutz seines Eigentums im Hinblick auf mögliche [X.] nicht genügend Rechnung trägt, so kann er im Wege der Anfechtung des Beschlusses Ergänzungen durchsetzen. Sieht er hiervon ab, muß er sich, wenn nicht ein Verfahren nach § 75 Abs. 2 und 3 [X.] auf nach-trägliche Anordnung von Maßnahmen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens in Betracht kommt, mit der Bestandskraft der Ablehnung weiterge-- 9 - hender Schallschutzmaßnahmen abfinden. Für einen Anspruch auf eine für passive Schallschutzmaßnahmen zu verwendende Entschädigung besteht bei einer solchen Sachlage auch unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Ein-griffs, der sich aus dem allgemeinen Aufopferungsgrundsatz herleitet, kein Be-dürfnis und kein Raum ([X.] 140, 285, 301 f.).

[X.]) Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.].

(1) Die Verwandtschaft des öffentlich-rechtlichen Aufopferungsan-spruchs mit dem zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] legt eine grundsätzliche Gleichbehandlung nahe. Die Parallele beider Ansprüche zeigt sich darin, daß die Anspruchsvoraussetzungen des § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch übertragen werden ([X.] 91, 20, 27; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] als Problem der Systemgerechtigkeit im Schadensersatzrecht, 2001, [X.]), daß mit anderen Worten die zivilrechtliche Norm schlicht analog im öffentlichen Recht angewandt wird ([X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 906 [X.]. 50; [X.]/[X.], [X.] [2001], § 906 [X.]. 84; [X.], [X.], 677, 682). So wird im allgemeinen der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Entschädigung zuerkannt, wenn Immissionen von hoher Hand, deren Zuführung nicht untersagt werden kann, sich als ein unmittelbarer Ein-griff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschrei-ten, was ein Nachbar nach § 906 [X.] entschädigungslos hinnehmen muß ([X.] 91, 20, 21 f.; 122, 76).
- 10 - (2) Daß für einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht anders als für den strukturell vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch der Grundsatz des Vorrangs der im [X.] gebotenen Rechtsschutzmöglichkeiten gelten muß, ent-spricht seiner Konzeption. Er kommt nur in Betracht, wenn nicht eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt ([X.] 72, 289, 295; Senat, [X.] 142, 227, 236). Ferner setzt er stets voraus, daß der primäre Störungsabwehranspruch (§ 1004 [X.]) dem betroffenen Eigentümer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen versagt ist ([X.] 72, 289, 292 f.; Senat, [X.] 85, 375; [X.], [X.], 677, 684). In diesem Zusammenhang ist in der Vergangenheit stets gefragt worden, ob und mit welcher Folge es von Bedeutung ist, daß der betroffene Nachbar von zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht hat. Für den Bereich des öffentlichen Rechts ist eine entsprechende Anwendung des § 254 [X.] herangezogen worden. Danach soll dem Nachbarn, der zumutbare Rechtsbehelfe einzulegen unterläßt, wegen Nichtwahrung eigener Belange ein Ausgleich für solche Nachteile verwehrt bleiben, die er durch den Gebrauch der Rechtsbehelfe hätte vermeiden können ([X.] 113, 17, 22 f.; 140, 285, 297). Im Zivilrecht sind die gleichen Überlegungen - mit demselben Ergebnis - unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit angestellt worden ([X.], [X.], 677, 684 unter Hinweis auf [X.] 72, 289, 294 f.). Solche Erwägungen erfassen die Problematik nicht im [X.] und bleiben unscharf. Klar ist demge-genüber der Ansatz, den der II[X.] Zivilsenat des [X.] für den öf-fentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch nunmehr verfolgt. Wenn der Ge-setzgeber für bestimmte Immissionen im Vorfeld ein spezifisches Verfahren zur Vermeidung von Eigentumsbeeinträchtigungen im nachbarlichen Bereich [X.], in dem die Rechte des Einzelnen berücksichtigt werden können, so sind - 11 - diese Rechtsschutzmöglichkeiten zu ergreifen. Ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] tritt dahinter zurück (vgl. schon [X.], NJW-RR 2001, 1313, 1315).

Ein solches Verfahren stellt das Planfeststellungsverfahren dar. Die Be-hörde hat dem Träger des Vorhabens, von dem Immissionen ausgehen [X.], nach § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.] Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Auflagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Ist dies nicht möglich oder untunlich, steht den Betroffenen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 [X.] ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld zu. Neben dieser ausdifferenzierten Regelung besteht im Regelfall für einen zu-sätzlichen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] kein Bedürfnis. Nur soweit die im Planfeststellungsverfahren zu Gebote stehenden Möglichkeiten dem berechtigten Interesse des benachbarten Grundstückseigentümers nicht aus-reichend Rechnung tragen, etwa weil sie Besonderheiten des Einzelfalls nicht erfassen können, ist ein Rückgriff auf § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] denkbar.

[X.]) Dies bedeutet auch für den hier zu unterstellenden Fall einer fiktiven Planfeststellung, daß ein Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausgeschlos-sen ist.

(1) Das Berufungsgericht, das die Problematik nicht verkennt, sieht [X.] für einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch, weil vorliegend kein [X.] durchgeführt worden ist und sich die bestandskräftige Planfeststellung nur aufgrund einer Fiktion ergibt (§ 71 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 [X.]). Dem Betroffenen hätten daher die Möglichkeiten, die § 74 Abs. 2 - 12 - [X.] vorsieht, nicht zur Verfügung gestanden. Dies trifft im Ergebnis nicht zu. Allerdings scheiden bei einem nur fingierten Planfeststellungsverfahren Anord-nungen und Auflagen aus, die die Planfeststellungsbehörde ansonsten nach § 74 Abs. 2 [X.] in dem Verfahren treffen und vorsehen kann. Es bleibt aber die Möglichkeit, in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 [X.] nachträglich die Maßnahmen einzufordern, die ansonsten nach § 74 Abs. 2 [X.] zu treffen gewesen wären ([X.], NVwZ-RR 2001, 209; BVerwG, [X.], 869 f.). Dieser Rechtsbehelf unterscheidet sich in seiner Qualität nicht von den im Planfeststellungsverfahren selbst vorgesehenen Re-gularien. Die Vorschriften sind inhaltlich gleich gestaltet. Auch § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 [X.] sieht die Anordnung von Vorkehrungen gegen Immissionen bzw. die Errichtung und Unterhaltung von schützenden Anlagen vor sowie, falls solche Maßnahmen nicht möglich oder untunlich sind, eine Entschädigung in Geld. Soweit die nachträgliche Anordnung von Vorkehrungen gegen [X.] nach § 75 Abs. 2 Satz 2 [X.] davon abhängig ist, daß es sich um [X.] des genehmigten Vorhabens handeln muß, die im Zeitpunkt der Unan-fechtbarkeit des Plans nicht voraussehbar waren, unterliegt die Norm im An-wendungsbereich fiktiver Planfeststellungen im Sinne von § 72 Abs. 2 [X.] einer Modifizierung. Der Grund dafür, daß die Wirkungen objektiv erst nach der Unanfechtbarkeit in Erscheinung getreten ([X.], in: Stel-kens/[X.]/Sachs, [X.], 6. Aufl., § 75 [X.]. 52) und für den Betroffenen bei verständiger Sicht nicht voraussehbar gewesen sein dürfen (BVerwGE 80, 7, 13; [X.] [X.]O; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 75 [X.]. 25), liegt darin, daß vorher aufgetretene Beeinträchtigungen Einzelner im Planfeststel-lungsverfahren hätten Berücksichtigung finden können. Bei einer fiktiven Plan-feststellung scheiden solche Überlegungen aus. Der Betroffene muß daher grundsätzlich auch solche ihn beeinträchtigende Wirkungen geltend machen - 13 - können, die schon vor der [X.] eingetretenen Unanfecht-barkeit des Plans bestanden haben, jedenfalls, wenn die mit dem [X.] verbundenen Immissionen ein Ausmaß erreichen, durch das der Gewähr-leistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angetastet wird (BVerwG [X.]O). Die zeitlichen Grenzen der Geltendmachung ergeben sich dann allein aus § 75 Abs. 3 Satz 2 [X.].

Einem solchen Verständnis steht auch nicht der Zweck der Fiktion des § 71 Abs. 2 [X.] entgegen. Mit dieser am 1. März 1999 in [X.] getretenen Änderung des Luftverkehrsgesetzes ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand: Dez. 2000, § 71 [X.]. 1) sollte für ältere Flugplätze in den alten [X.] geschaffen werden (BT-Drucks. 13/9513, [X.] f., 60 f.). Es sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden für den zum Zeit-punkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bestehenden tatsächlichen Zu-stand ([X.], [X.]O [X.]. 5). Die Norm hat aber nicht den Charakter einer allgemeinen Heilungsklausel (BVerwG [X.]O S. 871) und schließt somit nicht weitergehende Anordnungen zum Schutz vor Lärmimmissionen aus.

(2) Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat offengelassen, ob die Sperrwirkung eines bestandskräftigen Planfeststellungsverfahrens nur für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen gilt oder auch für Ansprüche auf Ausgleich eines verbleibenden [X.] des Grundstücks ([X.] 140, 285, 300 f.). Die Frage ist im Sinne eines umfassen-den Ausschlusses zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche zu beantworten. Die Vorschriften der §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 [X.] verfolgen das Ziel, jede fach-planungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung im nachbarlichen Bereich aus-zuschließen. Dazu dient die Vornahme aktiver und passiver Schallschutzmaß-- 14 - nahmen. Ein Minderwert, der zu entschädigen wäre, verbleibt dann ohnehin nicht. Er kommt nur in Betracht, wenn Schallschutzmaßnahmen nicht ausrei-chen oder mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder untunlich sind. Dann sieht § 74 Abs. 2 Satz 3 [X.], wie auch § 75 Abs. 2 Satz 4 [X.], eine Geldent-schädigung zum Ausgleich des [X.] vor ([X.] 140, 285, 298). Diese Regelung ist ausreichend und läßt, auch hinsichtlich der Entschädigung für einen Minderwert des Grundstücks, keinen Raum für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Dabei kommt es auf die in Rechtsprechung und Literatur eher unscharf behandelte Frage, ob für öffentlich-rechtliche Aufopferungsan-sprüche aus enteignendem Eingriff und für zivilrechtliche Ausgleichsansprüche nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] unterschiedliche Zumutbarkeitsschwellen gelten (siehe dazu etwa [X.] 122, 76, 78 f.; [X.]/[X.], [X.] [2001], § 906 [X.]. 257) nicht an. Die Ansprüche nach §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 [X.], und damit auch die auf Geldentschädigung, die ja nichts anderes als Ersatz für nicht mögliche Schutzmaßnahmen darstellen, sind schon bei Überschreiten der (fachplanungsrechtlichen) [X.] gegeben, nicht erst, wenn auch die deutlich höher liegende enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erreicht ist ([X.] 140, 285, 298), die nach der Rechtsprechung des II[X.] Zivil-senats zugleich das zumutbare Maß bezeichnen soll, bis zu dem der [X.] Beeinträchtigungen nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] entschädigungslos hin-nehmen muß ([X.] 122, 76, 79). Der Betroffene steht sich daher mit den Möglichkeiten, die die Vorschriften der §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 [X.] bieten, grundsätzlich sogar besser als mit zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen. Um so weniger ist für letztere ein Bedarf.

b) Sind hingegen die Voraussetzungen für eine Fiktion nach § 71 Abs. 2 [X.] nicht gegeben, steht der Weg für nachträgliche [X.] - 15 - nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 [X.] nicht zur Verfügung. Für diesen Fall kommt ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Betracht ([X.], in: [X.]/[X.], § 9 [X.] [X.]. 12). Ausgehend hiervon halten die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen solchen Anspruch dem Grunde nach bejaht, den Angriffen der Revision stand.

[X.]) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die von dem Flugverkehr herrührenden Lärmimmissionen von den Klägern zu dulden sind, wenn sie keine oder eine nur unwesentliche Beeinträchtigung darstellen (§ 906 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (Senat, [X.] 120, 239, 255; 121, 248, 255; 148, 261, 264). Die dazu von dem Berufungsgericht in [X.]er Verantwortung [X.] Bewertung mit dem Ergebnis einer wesentlichen Beeinträchtigung weist [X.] Rechtsfehler auf. Das führt, da nach den Feststellungen des [X.]s auch die Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 Satz 1 [X.] gegeben sind, zu ei-nem Ausgleichsanspruch nach Satz 2 der Norm.

[X.]) So ist es insbesondere nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-richt die Voraussetzungen des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] nicht für gege-ben erachtet hat.

Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) fällt nicht un-ter § 906 Abs. 1 Satz 2 [X.], da es nicht der Beurteilung individueller Lärmbe-einträchtigungen dient, sondern lediglich eine Grundlage für die Festlegung - 16 - von [X.] bietet ([X.] 122, 76, 82; [X.]/[X.], § 906 [X.]. 148; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 906 [X.]. 17; vgl. auch schon Senat, [X.] 69, 105, 109 f.). Soweit die Revision darauf verweist, daß nach der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des [X.] zum [X.] vom 21. September 1994 das [X.] zu den Gesetzen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 [X.] gehören solle (vgl. BT-Drucks. 12/7425, [X.]), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Charakter des Fluglärmgesetzes, das nicht Gegenstand der Beratungen war, konnte und sollte durch das [X.], das die jetzige Fassung des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 zur Folge hatte, nicht geändert werden. Wenn der Rechtsausschuß das Fluglärmgesetz als Beispiel für ein Gesetz im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannt hat, so erlag er einem Irrtum - ebenso wie er einem Irrtum hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in § 906 Abs. 1 [X.] unterlag (Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, [X.], NJW 2004, 1317, 1318). Infolgedessen geht auch die Verfah-rensrüge der Revision fehl, soweit eine Frage der [X.] nach einer an dem Fluglärmgesetz ausgerichteten Meßbewertung im Beweisverfahren nicht [X.] worden ist.

Die [X.] und die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV; [X.] Regelungen, die im [X.] ihre Grundlage haben; vgl. §§ 66 Abs. 2, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) sind im konkreten Fall nicht nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] heranzuziehen, da die Vorschriften des [X.]es nach § 2 Abs. 2 [X.] nicht für Flugplätze gelten (vgl. Landmann/[X.]/[X.], Umweltrecht, [X.], 3.1 [X.] Nr. 1 [X.]. 7). Für den durch den Luftverkehr hervorgerufenen Lärm gibt es im Rahmen der Beurteilung auch nach § 9 Abs. 2 [X.] keine generell festgeleg-- 17 - ten Grenzen (BVerwG, [X.], 153, 154; BVerwG, [X.], 1229, 1232; Landmann/[X.]/[X.], [X.]O). Ebensowenig gibt es damit Grenz- oder Richtwerte, die für § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] Bedeutung erlangen könn-ten. Solche ergeben sich auch nicht aus der Richtlinie 2002/49/[X.] des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl [X.] 2002, [X.]), deren Umset-zungsfrist abgelaufen ist. Diese Richtlinie dient zwar der Erarbeitung eines gemeinsamen Konzepts zur Bekämpfung von Lärm, auch Fluglärm, dem Men-schen insbesondere in bebauten Gebieten ausgesetzt sind. Sie regelt aber [X.] nur die Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach gemeinsamen Bewertungsmethoden und legt keine [X.] fest, an denen sich Behörden und Gerichte bei der Beurteilung von [X.] oder Schadensersatzansprüchen orientieren könnten.

Der Tatrichter ist daher auf eine Gesamtwürdigung aller die Lärmimmis-sionen charakterisierenden Umstände angewiesen, ohne daß ihn Grenz- oder Richtwerte hierbei binden könnten. Das schließt nicht aus, daß er - wie es das Berufungsgericht getan hat - in seine Würdigung Grenz- und Richtwerte aus Lärmschutzvorschriften einbezieht, auch wenn diese nicht unter § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] fallen. Sie können eine Entscheidungshilfe darstellen ([X.], [X.] 111, 63, 67; 120, 239, 256 f.; 121, 248, 253; Urt. v. 26. September 2003, [X.], NJW 2003, 3699, 3700). Dabei wäre es dem Berufungsge-richt auch nicht verwehrt gewesen - wie die Revision geltend macht -, auch die Grenzwerte der [X.] oder der Verkehrslärmschutzverordnung in den Blick zu nehmen, statt allein auf privatrechtliche Umweltstandards abzustellen. Es ist indes nicht ersichtlich, und wird auch von der Revision nicht aufgezeigt, daß eine Berücksichtigung dieser öffentlich-rechtlichen Grenzwerte zu einem ande-- 18 - ren Ergebnis geführt hätte. Die Grenzwerte der [X.] für allgemeine [X.]e liegen bei nachts 40 dB(A) und tags 55 dB (A) und reihen sich damit in die Größenordnung der Werte ein, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat. Ähnlich verhält es sich mit den Werten der Verkehrslärmschutzverordnung (49 dB([X.](A)), zumal diese ohnehin kaum aussagekräftig sind, weil sie nicht für ständige Lärmquellen, sondern für vorübergehende Immissionen durch den Bau oder durch wesentliche Änderungen von öffentlichen Straßen gelten.

[X.]) Daß das Berufungsgericht den Ausgleich der Wertminderung durch Zahlung eines einmaligen Betrages statt monatlicher Beträge festgesetzt hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Eine Rentenzahlung kommt in Betracht, wenn die Nutzungswertminderung vorübergehender Natur ist (vgl. nur [X.]/[X.], § 906 [X.]. 264 m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht in [X.] nicht zu beanstandender Weise ausgeschlossen.

[X.]) Soweit die Revision meint, die Kläger hätten den geltend gemachten Anspruch verwirkt, verweist sie nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstan-zen, der geeignet wäre, die für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Zeit- und Umstandsmomente (Senat, [X.] 43, 289, 292; [X.] 84, 280, 281) auszufüllen. Der Überlegung, die Ausschlußfrist des § 75 Abs. 2 Satz 2 [X.] schlicht auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu übertragen, kann nicht gefolgt werden. Eine Anwendung der Ausschlußfrist des Verwaltungsverfahrensgesetzes bedeutete nicht die Konkretisierung eines Verwirkungstatbestandes, sondern die Implantierung einer besonderen Verjährung für zivilrechtliche [X.]. - 19 - Dem stehen die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die auch für Ansprüche aus § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] gelten, entgegen (vgl. nur Senat, Urt. v. 18. November 1994, [X.], NJW 1995, 714, 715). - 20 - II[X.] Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, da die Feststellungen des Be-rufungsgerichts nicht die Beurteilung zulassen, ob die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 [X.] mit der Folge der Fiktion eines bestandskräftigen Planfest-stellungsbeschlusses gegeben sind. Das Berufungsgericht wird daher diese von ihm offen gelassene Frage zu klären haben. [X.]

Krüger [X.]

[X.]t-Räntsch

Stresemann

Meta

V ZR 72/04

10.12.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2004, Az. V ZR 72/04 (REWIS RS 2004, 264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 264

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