Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2004, Az. 4 StR 465/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 226

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 14. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. Dezember 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.],

[X.] am [X.] Maatz, Prof. Dr. [X.], [X.]innen am [X.] [X.], [X.]

als beisitzende [X.],

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als [X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2004 wird verworfen. 2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Er hat jedoch die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Überprüfung des Urteils hat kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Anlaß zu weiteren Erörterungen gibt lediglich die Frage, ob das [X.] zu Recht einen be-dingten Tötungsvorsatz bejaht hat. Dies ist der Fall. 1. Es hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Nach einem - durch das Verhalten des Angeklagten provozierten - Streit des Angeklagten mit dem Nebenkläger schubste [X.]

, der Begleiter des Angeklagten, den Nebenkläger, wodurch dieser zu Fall kam. Zwischen - 4 - [X.]und dem Nebenkläger entwickelte sich eine körperliche Auseinanderset-zung. Während [X.]mit dem unter ihm am Boden liegenden Nebenkläger rang, stach der Angeklagte in kniender Position, kräftig ausholend und "[X.]" mit einem mitgeführten Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm mehrfach vor allem in Richtung des Oberkörpers und des Kopfes des [X.] ein. Er versetzte ihm, bevor er vom Nebenkläger getrennt wer-den konnte, sechs Stiche, wobei er ihn am [X.], zweimal im linken Nak-kenbereich, an der [X.] sowie im hinteren [X.] und am [X.] traf. Der Stich in die Schulter eröffnete die Brusthöhle des Nebenklä-gers und war lebensgefährlich. Die übrigen Stiche führten zu eher oberflächli-chen Wunden. Der Angeklagte, der zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,55 › aufwies und deshalb in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich ver-mindert war, wußte, daß die Stiche tödliche Verletzungen hervorrufen konnten und nahm diesen Erfolg billigend in Kauf. 2. Die Erwägungen, die der Feststellung eines bedingten Tötungsvor-satzes zugrundeliegen, begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie lassen insbesondere nicht besorgen, daß die [X.] wesentliche Umstände, die einen bedingten Tötungsvorsatz, vor allem das voluntative Moment in Frage stellen könnten, bei der gebotenen Gesamtbetrachtung außer acht gelassen hat (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 51). Die vom Tatgericht aus der besonderen Gefährlichkeit der Tathandlung gezogene Schlußfolgerung, der Angeklagte habe die Möglichkeit der Zufügung tödlicher Verletzungen erkannt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Ange-klagte stach mehrfach auf das Tatopfer ein und verletzte es - mittels eines [X.] lebensgefährlich - an besonders gefährdeten Körperstellen. Bei Stichen in - 5 - den Oberkörper, in den Kopf und die [X.], mithin in unmittelbare Nähe der [X.], liegt die ernstzunehmende Möglichkeit, daß es zu tödli-chen Verletzungen kommt, auf der Hand. Daß beim Angeklagten trotz seiner erheblichen Alkoholisierung ein entsprechendes Bewußtsein vorlag, wird im Urteil auch dadurch belegt, daß er nach der Tat gegenüber einer Zeugin [X.], er habe zweimal auf den Geschädigten eingestochen und diesen einmal am Kopf und einmal am Bein getroffen. Darüber hinaus ergeben die Feststellungen des Urteils aber auch, daß der Angeklagte die Möglichkeit der Zufügung tödlicher Stichverletzungen billi-gend in Kauf genommen hat. Rechtlich tragfähige Anhaltspunkte dafür, daß er trotz der - von ihm erkannten - Lebensgefährlichkeit seines Tuns ernsthaft und nicht nur vage (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 3, 24, 51) [X.] vertraut haben könnte, das Tatopfer werde nicht zu Tode kommen, hat das [X.] nicht festgestellt und liegen bei dem Tatgeschehen auch nicht na-he. Vielmehr weist nicht nur die Bemerkung des Angeklagten gegenüber einem Begleiter des [X.] ("Lass [X.], der Kunde ist dran, der hat [X.] an-gemacht") darauf hin, daß dem Angeklagten trotz der Kenntnis der Lebensge-fährlichkeit seines Angriffs, die Folgen seiner Tat gleichgültig waren, er viel-mehr zur Erreichung seines Ziels, den Nebenkläger kampfunfähig zu machen, auch einen tödlichen Ausgang in Kauf nahm. Auch das festgestellte [X.] zeigt, daß der Angeklagte bei Tatbegehung schwerwiegende Folgen des Angriffs in Betracht gezogen hat. - 6 - Der Umstand, daß es sich um eine eher persönlichkeitsfremde Spontan-tat gehandelt, der Angeklagte die Tat unter erheblicher alkoholischer Beein-flussung begangen hat und deshalb in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen ist, spricht bei der hier gegebenen Sachlage und insbesondere unter Berücksichtigung des massiven Vorgehens des Angeklagten nicht gegen die Billigung des Todes des [X.]. Tepperwien

Maatz [X.]

[X.]

[X.]

Meta

4 StR 465/04

14.12.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2004, Az. 4 StR 465/04 (REWIS RS 2004, 226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 226

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