Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2010, Az. IX ZB 53/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2590

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ablehnung der Entlassung des Insolvenzverwalters: Beschwerderecht der einzelnen Gläubiger


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 11. Februar 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte zu 1 ist Treuhänder in dem am 4. Mai 2009 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. In der Gläubigerversammlung am 16. Juli 2009 beantragte ein Bevollmächtigter der weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gläubigerin), der zugleich für zwei weitere Gläubiger handelte, einen anderen Treuhänder zu bestellen. Bei der Abstimmung stimmten diese drei Gläubiger, die 82,6 % der [X.] innehatten, für diesen Antrag, drei weitere Gläubiger stimmten dagegen. Der Bevollmächtigte der Gläubigerin beantragte sodann die Entlassung des Treuhänders aus wichtigem Grund, und zwar unter Hinweis darauf, dass eine Begründung nachgereicht werde. Nach schriftsätzlicher Bitte um Fristverlängerung begründete er den Antrag mit Schriftsätzen vom 24. Juli 2009, vom 29. September 2009 und vom 15. Oktober 2009.

2

Mit [X.]uss vom 12. November 2009 hat das Insolvenzgericht den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist als unzulässig verworfen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin die Aufhebung der [X.]üsse der Vorinstanzen erreichen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet war ([X.], [X.]. v. 14. Dezember 2005 - [X.], [X.], 239; v. 5. Februar 2009 - [X.], [X.], 529 Rn. 2; v. 25. Juni 2009 - [X.], Rn. 1). Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 [X.]).

4

Das ist hier nicht der Fall. Zwar steht dann, wenn die Gläubigerversammlung die Entlassung des Treuhänders aus wichtigem Grund beantragt hat, jedem einzelnen Gläubiger die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags zu (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Vorliegend hat jedoch nicht die Gläubigerversammlung die Abberufung des Treuhänders beantragt. Vielmehr hat der Gläubiger (oder haben die drei durch dessen Bevollmächtigten vertretenen Gläubiger) den Antrag gestellt. Schon ein Antragsrecht des einzelnen Gläubigers ist in § 59 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht vorgesehen. Der "Antrag" eines einzelnen Gläubigers stellt nicht mehr als eine Anregung an das Insolvenzgericht dar, von Amts wegen tätig zu werden. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, den Treuhänder nicht abzuberufen, gewährt die [X.] nicht.

5

Die Rechtsbeschwerde zieht nicht in Zweifel, dass die sofortige Beschwerde der Gläubigerin nach der [X.] nicht statthaft war. Sie meint jedoch, dies sei auf Verfahrensfehler des Insolvenzgerichts zurückzuführen. Dieses sei verpflichtet gewesen, rechtzeitig in der Gläubigerversammlung darauf hinzuweisen, dass die Gläubigerversammlung über die Abberufung des Treuhänders beschließen müsse. Angesichts der Summenmehrheit, über die die drei Gläubiger verfügt hätten, wäre ein entsprechender [X.]uss gefasst worden (vgl. § 76 Abs. 2 [X.]). Der Verstoß gegen die Hinweispflicht verletze die Gläubigerin in eigenen Rechten. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) folge aus der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).

6

Die Ansicht der Rechtsbeschwerde trifft nicht zu. Da die Gläubigerversammlung keinen [X.] gestellt hat, steht den einzelnen Gläubigern kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, den Treuhänder nicht abzuberufen. Von einem verfassungsrechtlich erheblichen Verfahrensverstoß des Insolvenzgerichts kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil über einen erst im Termin gestellten und überdies nicht begründeten Antrag nicht hätte beschlossen werden dürfen. § 59 [X.] sieht keine "Abwahl" des Insolvenzverwalters oder Treuhänders vor, sondern eine Entlassung aus wichtigem Grund, dessen Vorliegen vom Insolvenzgericht auch dann zu prüfen ist, wenn die Gläubigerversammlung und nicht nur ein einzelner Gläubiger die Entlassung beantragt. Es steht dem Gläubiger im Übrigen frei, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu beantragen (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) und einen [X.]uss nach § 59 Abs. 1 Satz 2 [X.] herbeizuführen.

[X.]                                 Kayser

                   Lohmann                                    Pape

Meta

IX ZB 53/10

07.10.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Traunstein, 11. Februar 2010, Az: 4 T 406/10, Beschluss

§ 59 Abs 1 S 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2010, Az. IX ZB 53/10 (REWIS RS 2010, 2590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2590

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 53/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 187/08 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 58/15 (Bundesgerichtshof)

Sonderinsolvenzverwaltung zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter: Beschwerderecht eines einzelnen Gläubigers gegen die Anordnung; …


IX ZB 240/05 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 58/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

IX ZB 53/10

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.