Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 3 StR 128/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3247

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[X.]/02vom14. Mai 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2001 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zuden Ausführungen des [X.] bemerkt der [X.]:1. Die Urteilsgründe verhalten sich im Abschnitt [X.] [X.] festgestellten Sachverhalts lediglich zu den Vergewaltigungshandlungenselbst, nicht aber zu dem [X.], in das diese eingebunden [X.]. Dieses war hier nicht nur für das Verständnis der Taten, sondern vor [X.] die Nachprüfung der Beweiswürdigung von besonderer Bedeutung, da [X.] gegen Aussage stand und gerade die Angaben der Geschädigten [X.] nach der Tat Anlaß für die Anordnung der Wiederaufnahme [X.] waren. Der [X.] kann jedoch die insoweit erforderlichen Feststel-lungen in noch hinreichender Weise den Ausführungen der [X.] entnehmen. Im übrigen weist er zur Darstellung der Beweis-würdigung auf [X.], 377 [X.] hin.- 3 -2. [X.] hat angenommen, [X.] durch den Gang des [X.] das Recht des Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]auf Erledigung seiner Sache in angemessener Frist verletzt worden sei, [X.] deshalb die nach seiner Einsctzung an sich verwir[X.] Gesamt[X.]eiheits-strafe von sieben Jahren und drei Monaten um sechs Monate auf sechs [X.] neun Monate herabgesetzt.Eine Verfahrensverzrung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] istdurch die Urteilsfeststellungen nicht belegt (vgl. [X.] f.). Die dargestelltenBearbeitungszeitrme sind noch nicht so lang, [X.] sie entweder [X.] sich [X.] oder im Hinblick auf die Gesamtdauer des [X.] einer relevanten Verfahrensverzrung zu begrverm.Dabei ist zu bercksichtigen, [X.] zur Durch[X.]ung des Verfahrens nach§ 140 a Abs. 1 GVG ein anderes Gericht und damit auch eine andere Staats-anwaltschaft zustig ist, die sich beide erst in die A[X.]n und vorausgegan-genen Entscheidungen einarbeiten mssen. Hier kommt hinzu, [X.] die A[X.]ndurch zahllose Eingaben und [X.] Angeklagten einen auûergewli-chen Umfang angenommen und eirdurchschnittliche Bearbeitungszeiterfordert haben. Dies hat die [X.] nicht bercksichtigt, wenn sie etwamoniert hat, [X.] zwischen Eingang des [X.] am [X.] und der [X.] die Zulssigkeit am 6. Oktober 1999 keineweiteren "verfahrens[X.]dernden Maûnahmen getroffen" worden seien ([X.]. 56). Es ist auch auûer Betracht geblieben, [X.] das Gericht in diesem Zeit-raum nach § 368 Abs. 2 StPO verpflichtet war, der Staatsanwaltschaft eine an-gemessene Frist zur Erklrung einzurmen (gegebenenfalls mit Gelegenheitzur Erwiderung durch die Verteidigung).- 4 -Durch die Annahme einer Verfahrensverzrung nach Art. 6 Abs. 1Satz 1 [X.] ist der Angeklagte indes nicht beschwert. Der [X.] weist [X.] hin, [X.] dann, wenn diese Annahme berechtigt gewesen wre, nicht nurdie Gesamt[X.]eiheitsstrafe, sondern auch die von dem Wiederaufnahmeverfah-ren erfaûten Einzelstrafen zu ermûigen gewesen [X.]. Denn abgesehendavon, [X.] ein solcher Verstoû das Verfahren insgesamt erfassen [X.] auch bei jeder einzelnen Tat und der Bemessung der [X.] sie vertenEinzelstrafe zu bercksichtigen wre, [X.] eine nicht ermûigte Einzelstrafebei nachtrlichem Wegfall der Gesamtstrafe eine eigenstige, dem Ange-klagten nachteilige Wirkung entfalten. Schlieûlich [X.] im Einzelfall auch [X.] zwischen den nicht ermûigten Einzelstrafen und der ermûigtenGesamtstrafe unstimmig werden.[X.]

Meta

3 StR 128/02

14.05.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 3 StR 128/02 (REWIS RS 2002, 3247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3247

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