Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. III ZR 172/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 294

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 13. Dezember 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 615 Satz 2, 812 Abs. 1 Satz 1 Zum Anspruch des Heimbewohners gegen den Heimträger auf [X.] ersparter allgemeiner Verpflegungskosten bei Inanspruchnahme von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierter Sondennahrung (Fortführung der Senatsurteile [X.] 157, 309 und vom 4. November 2004 - [X.] = NJW 2005, 824). [X.], Urteil vom 13. Dezember 2007 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der [X.]. Zivilkammer des [X.] vom 13. April 2007 - mit Ausnahme der 20 • Erbscheinskosten, die abgewiesen bleiben - aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewie-sen, dass die Beklagte verurteilt bleibt, an den Kläger 1.004,50 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem [X.] seit dem 3. November 2004 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 87,29 • zu zahlen. Die weitergehende Revision des [X.] wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit [X.] der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts [X.] entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die am 4. April 2003 verstorbene Ehefrau des [X.], die von diesem beerbt worden ist, befand sich seit dem 7. Juni 2002 bis zu ihrem Tode in einem von der Beklagten betriebenen Pflegeheim. Das Heimentgelt von täglich 82,85 • setzte sich zusammen aus 15,91 • für Unterkunft und Verpflegung, 52,37 • für allgemeine Pflegeleistungen und 14,57 • für nicht geförderte Investi-tionskosten. Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung wurde ab 1. August 2002 auf 16,45 • erhöht. Von Beginn ihres Aufenthalts nahm die Ehefrau des [X.] jedoch die normale Verpflegung, von der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, nicht in Anspruch. Sie war auf Sondennahrung an-gewiesen, deren Kosten und der damit verbundene pflegerische Mehraufwand von der Krankenkasse getragen wurden. Die Beklagte hat ihre Küchenleistun-gen einem selbständigen Cateringunternehmen übertragen. Dieses erhält pro belegtem Heimplatz eine pauschale Vergütung von 10,40 • pro Tag. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung ersparter Verpflegungskosten in [X.] von täglich 3,50 • für 287 Tage. Die Beklagte wendet insbesondere ein, sie habe keine Aufwendungen erspart, da sie ihrerseits dem Cateringunternehmen zur vollen Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet geblieben sei. 1 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 1.004,50 • nebst Zinsen und zwei Positionen vorgerichtlicher Kosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die [X.] des amtsgerichtlichen Urteils. 2 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision ist im Wesentlichen begründet. 3 Dem Kläger steht die geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von 1.004,50 • als Ersatz für die ersparten Verpflegungskosten unter dem rechtli-chen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB - Leistungskondiktion) zu. 4 1. In der Rechtsprechung des Senats, die beide Vorinstanzen mit Recht ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben (Senatsurteil [X.] 157, 309; Senatsurteil vom 4. November 2004 - [X.] = NJW 2005, 824), ist aner-kannt, dass die Vorschriften des Heimgesetzes und des [X.] die Frage, ob der Heimträger das volle Entgelt für die nicht in [X.] genommene Verpflegung verlangen kann, nicht zum Nachteil des [X.] beantworten, sondern von ihrer den Heimbewohner schützenden Tendenz her eher für eine Befreiung des Bewohners von der Pflicht zur Entgelt-zahlung sprechen. Daher ist der Rückgriff auf § 615 Satz 2 BGB nicht ver-schlossen. Es sind nämlich ergänzend die allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und diejenigen Bestimmungen der Beurteilung zugrunde zu legen, die bei einem gemischten Vertragstyp den Schwerpunkt bilden. Dieser liegt nach den im Heimvertrag übernommenen Pflichten im dienstvertraglichen Bereich. Aus dem ergänzend anwendbaren § 615 Satz 2 BGB folgt unmittelbar, dass sich die Beklagte die Ersparnisse bei der Verpflegung anrechnen lassen muss (Senatsurteil [X.] 157, 309, 320 f m.w.N.). 5 2. Daraus hat der Senat gefolgert, dass keine Grundlage dafür besteht, dem Bewohner das volle Verpflegungsentgelt zu berechnen, wenn er aus 6 - 5 - Gründen, die mit seiner Lebenssituation zwingend verbunden sind, die normale Verpflegung nicht entgegennehmen kann. Es ist insbesondere nicht gerechtfer-tigt, Bewohner, die mit Sondennahrung verpflegt werden müssen, durch die bestehen bleibende Verpflichtung, das normale Verpflegungsentgelt zusätzlich zu entrichten, zu einem Solidarausgleich für die Vergütung eines Leistungsbe-standteils heranzuziehen, den sie aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht in Anspruch nehmen können. Eine so weitgehende Pauschalierung wird auch von den Regelungen des [X.], die gleichfalls den Schutz des Heimbewohners im Auge haben, nicht gefordert (Senatsurteil vom 4. November 2004 aaO S. 826). 3. Dies verkennt vom Ansatzpunkt her auch das Berufungsgericht nicht. Es meint jedoch, die Beklagte könne dem Erstattungsanspruch den Einwand ent-gegenhalten, sie habe tatsächlich keine Aufwendungen erspart, da sie dem Ca-teringunternehmen nach wie vor zur Zahlung des vollen zwischen ihnen beiden vereinbarten Entgelts verpflichtet bleibe. Diese Betrachtungsweise vermag der Senat nicht zu teilen. Er hat bereits im Urteil vom 4. November 2004 (aaO S. 827) darauf hingewiesen, dass der Heimträger gegen den erhobenen [X.] nicht einwenden kann, er habe die Pflegesätze so kalkuliert, dass nur die tatsächlich benötigte Verpflegung in die Preisbildung eingeflossen sei; es fehle daher an einer Ersparnis von Aufwendungen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte hier der Heimbewohnerin Verpflegung versprochen und hierfür auch das Entgelt empfangen hat. Da die Beklagte die versprochene Verpflegung nicht hat gewähren müssen, ist sie um den entsprechenden Ent-geltteil unabhängig davon bereichert, wie sie die Entgelte insgesamt kalkuliert hat. Daran vermag auch die Zwischenschaltung des [X.] nichts zu ändern. Insoweit teilt der erkennende Senat die Auffassung des [X.], welches die Einschaltung eines solchen [X.] - 6 - mens ebenfalls für unerheblich gehalten hat ([X.], 1416, 1417). Die [X.] hätte mit dem Unternehmen einen Vertrag schließen können, der [X.], dass einzelne Heimbewohner keine gewöhnliche Nahrung auf-nehmen können. Wenn sie dies unterließ, kann dies nicht zu Lasten der Heim-bewohnerin gehen. Der Heimträger hat es insbesondere nicht in der Hand, durch die Vertragsgestaltung mit seinen Zuliefererfirmen dem Heimbewohner den Nachweis ersparter Aufwendungen praktisch unmöglich zu machen. Dies sieht die Beklagte, bezogen auf den Fall der Abwesenheit des Heimbewohners von länger als drei Tagen, im Übrigen ebenso, da sie sich nach § 13 Abs. 19 des [X.] verpflichtet hat, dem Bewohner vom ersten Tag der vollen Abwesenheit an lediglich 75 v.H. der Pflegevergütung und des Entgeltes für Unterkunft und Verpflegung zu berechnen (siehe zu einer solchen Vertragsbe-stimmung: Senatsurteil [X.] 164, 387). 4. Die Höhe der ersparten Aufwendungen hat das Amtsgericht, dem Klage-vorbringen folgend, in [X.] tatrichterlicher Würdigung auf täglich 3,50 • festgesetzt. Dazu bedurfte es keiner weiteren Feststellungen, insbeson-dere nicht der von der Beklagten mehrfach beantragten Einholung eines Sach-verständigengutachtens. Vielmehr ist § 287 ZPO anzuwenden; das gefundene Ergebnis hält sich in dem durch diese Vorschrift dem Tatrichter gewährten [X.] Beurteilungsspielraum. Ebenso hat das Amtsgericht zutreffend eine Verpflichtung der Beklagten zur Zinszahlung und zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs bejaht. 8 5. Der Kläger hat die Erstattung der Kosten eines Erbscheins beansprucht, den die Beklagte von ihm zum Nachweis seines Erbrechts nach seiner [X.] Ehefrau verlangt hatte. Das Amtsgericht hat ihm auch diese Kosten zu-gesprochen, jedoch zu Unrecht. Der Kläger hatte lediglich das Protokoll über 9 - 7 - die Eröffnung eines [X.] vorgelegt, nicht jedoch diesen selbst. Dies [X.] die Beklagte als unzureichend ansehen; Gegenteiliges lässt sich auch den Entscheidungen des [X.] vom 10. Dezember 2004 ([X.]/04 = NJW-RR 2005) und vom 7. Juni 2005 ([X.] = NJW 2005, 2779) nicht entnehmen. [X.] [X.] Herrmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 C 18/06 - [X.], Entscheidung vom 13.04.2007 - 9 S 416/06 -

Meta

III ZR 172/07

13.12.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. III ZR 172/07 (REWIS RS 2007, 294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 294

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