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PDF anzeigen [X.][X.] 239/05 vom 21. September 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 24. Zivilsenats des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 25. August 2005 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzuläs-sig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 388.508,83 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fort-bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-fordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Eine Fortbildung des Rechts zu der Frage, ob gemäß Art. 27 Nr. 1 des [X.] Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstre-ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 die Anerkennung zu versagen ist, wenn der Gläubiger sich 2 - 3 - den Titel durch Prozessbetrug erschlichen hat, bedarf es nicht. Die Frage ist im Hinblick auf die zu dem gleichlautenden Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ ergangenen Ent-scheidungen geklärt (vgl. [X.], [X.]. v. 10. Juli 1986 - [X.] ZB 27/86, [X.], 1370, 1371; v. 6. Mai 2004 - [X.] ZB 43/03, [X.], 1391, 1393). Auch der [X.] der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht ist zwar auf das Vorbringen des Antragsgegners inso-weit nicht näher eingegangen, als dieser behauptet hat, die Antragstellerin habe sich den Titel gemäß § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig erschlichen. 3 Nach der genannten Rechtsprechung kann der Beklagte, der sich im Ausland nicht auf die Klage eingelassen hat, im Anerkennungsverfahren rügen, der Gegner habe das Urteil durch Prozessbetrug erwirkt ([X.] aaO). Allerdings darf das Anerkennungsverfahren keinesfalls zu einer Nachprüfung der auslän-dischen Entscheidung in der Sache führen (Art. 34 Abs. 3, Art. 29 [X.]). [X.] sind in derartigen Fällen besonders hohe Anforderungen an den Vortrag des Antragsgegners zu stellen, der geltend machen will, das zur Anerkennung gestellte Urteil sei arglistig erschlichen ([X.], [X.]. v. 6. Mai 2004 aaO). Hieran fehlt es, insbesondere an einer ausreichend substantiierten [X.], warum (nach Maßgabe des anwendbaren [X.] Rechts) die Abtretung vom 19. Mai 2000 unwirksam und der Antragstellerin dies bekannt gewesen sein soll. 4 Auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die Entscheidung des [X.] daher nicht beruhen. 5 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.05.2005 - 3 O 543/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 25.08.2005 - 24 W 156/05 -
Meta
21.09.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZB 239/05 (REWIS RS 2006, 1761)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1761
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