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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 17/03vom12. Januar 2004in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.], [X.] und [X.] sowiedie Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] nach mündlicher [X.] 12. Januar 2004beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom9. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] esetzt.Gründe:1. Der 92jährige Antragsteller ist seit über 50 Jahren zur [X.] zugelassen. Seine Zulassung ist mit [X.]escheid der Antragsgegnerin vom27. Dezember 2001 wegen [X.] widerrufen worden. Den [X.] gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. [X.] dessen [X.]eschluß richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.] 3 -2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), [X.] in der Sache ohne Erfolg.a) Mit Recht hat der [X.] die Voraussetzungen des [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO bejaht, da über das Vermögen [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die hieraus resultierendegesetzliche Vermutung eines [X.] hat dieser nicht zu widerlegenvermocht.b) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der [X.] nichtdazu gelangt ist, eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögens-verfall zu verneinen. Dies käme im vorrangigen Interesse der Rechtsuchendenin Fällen eines eröffneten Insolvenzverfahrens allenfalls in extrem gelagertenAusnahmefällen in [X.]etracht (vgl. [X.]GH, [X.]eschluß vom 14. Juli 2003 [X.] ([X.])61/02 m.w.N.; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, Kammerbeschlußdes [X.]VerfG vom 17. September 2003 Œ 1 [X.]vR 1848/03). Ein solcher ist auch [X.] nicht zu bejahen. Dies gilt ungeachtet der in der Person [X.] erfüllten mannigfachen [X.]esonderheiten, nämlich seines hohenAlters, seiner über fünf Jahrzehnte hinweg geleisteten tadellosen anwaltlichen[X.]erufsausübung und einer offenbar nicht verschuldeten Insolvenz. Alle diesepersönlichen Umstände müssen für den hier maßgeblichen [X.] bleiben, für den Verschulden keine Rolle spielt und es allein [X.] von Rechtsuchenden ankommt, welche die anwalt-liche Tätigkeit des Antragstellers in Anspruch nehmen. Da es weder Hinweisefür eine nachhaltig eingeschränkte [X.]erufstätigkeit des Antragstellers gibt, [X.] das Moment einer relevanten Vermögensgefährdung von Mandanten [X.] -nachlässigenswert erscheinen ließe, noch für besondere Sicherungsmaßnah-men, mit denen eine derartige Gefährdung auch nur nachhaltig reduziert [X.], sieht sich der Senat ungeachtet der Fallbesonderheitenaußerstande, einen den Widerruf vermeidenden Ausnahmefall anzuerkennen.Deppert[X.]asdorfGanter ErnemannSchott [X.]
Meta
12.01.2004
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2004, Az. AnwZ (B) 17/03 (REWIS RS 2004, 5125)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5125
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