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PDF anzeigen[X.][X.] vom 18. März 2010 - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 18. März 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 18. Dezember 2009 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das von der Schuldnerin verfolgte [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 [X.], § 114 ZPO). Trotz ausdrücklicher Belehrung durch das Insolvenzgericht hat die Schuldnerin keinen Stundungsantrag (§ 298 1 - 3 - Abs. 1 Satz 2, § 4a [X.]) gestellt. Bei dieser Sachlage ist die Restschuldbefrei-ung mangels Zahlung der Treuhändermindestvergütung zu versagen. [X.]Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: 5 AG [X.], Entscheidung vom 20.10.2009 - 7 [X.]/07 - 6 LG [X.], Entscheidung vom 18.12.2009 - 7 [X.]/09 - 7 Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 20.10.2009 - 7 [X.]/07 - LG [X.], Entscheidung vom 18.12.2009 - 7 [X.]/09 -
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18.03.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. IX ZA 3/10 (REWIS RS 2010, 8310)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8310
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