Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. VII ZB 65/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2964

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[X.][X.]/07<[X.]r>vom 8. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Juli 2008 durch den [X.] [X.], [X.] Kuffer und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick [X.]eschlossen: Die Rechts[X.]eschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des [X.] vom 9. August 2007 (26 W 53/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der Gläu[X.]iger [X.]etrei[X.]t gegen die Schuldnerin, die [X.], die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des [X.] <[X.]r><[X.]r>, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 •, zur Zahlung von 10.481,48 • und zur Zahlung von 6.495,96 • (insgesamt 129.972,95 •) an den Gläu[X.]iger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils ne[X.]st Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von [X.] [X.]zw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das [X.] [X.]erichtigte später den Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 • dahingehend, dass statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gläu[X.]iger he-rauszuge[X.]en sind. 1 Der Gläu[X.]iger [X.]ot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführ-ten Inha[X.]erschuldverschrei[X.]ungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro-zess[X.]evollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den [X.] [X.]ezeichneten [X.] der Schuldnerin und am 10. März 2 - 3 - 2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle [X.] erklärten, dass die Forderung nicht [X.]ezahlt werden könne. Der Prozess[X.]evollmächtigte der Schuldnerin wies zusätzlich darauf hin, dass für die Entgegennahme nicht die Rechtsanwälte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zuständig seien. Der [X.] stellte in allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin fest. Auf Antrag des Gläu[X.]igers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 17. Mai 2006 die Pfändung von ange[X.]lichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin wegen eines Betrages in Höhe von 161.000 • zuzüg-lich Zinsen und Vollstreckungskosten angeordnet und die Ansprüche an den Gläu[X.]iger ü[X.]erwiesen. Auf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht diesen Beschluss aufgeho[X.]en, da sich die Schuldnerin nicht im [X.] [X.]efinde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläu[X.]igers hat zur Aufhe[X.]ung des Beschlusses des Amtsgerichts und zur Zurückweisung der Erinnerung der Schuldnerin geführt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelas-senen Rechts[X.]eschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhe[X.]ung des [X.] und Ü[X.]erweisungs[X.]eschlusses weiter. 3 I[X.] Das Beschwerdegericht führt aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch das Ange[X.]ot der Inha[X.]erschuldverschrei[X.]ungen an ihren Prozess[X.]evollmäch-tigten, jedoch durch das nach Erlass des Pfändungs- und Ü[X.]erweisungs[X.]e-schlusses erfolgte Ange[X.]ot an ihre [X.] und durch deren Zahlungs-verweigerung in Annahmeverzug gekommen. Der zunächst vorhandene Mangel sei damit geheilt. Die vollstreck[X.]are Forderung sei als Teil[X.]etrag hinreichend [X.]estimmt, eine ausreichende Forderungsaufstellung aufgeschlüsselt nach 4 - 4 - Hauptsache und Zinsen liege vor. Die Nichtaufnahme des [X.] in den Pfändungs- und Ü[X.]erweisungs[X.]eschluss sei unschädlich, da nur der hiervon nicht [X.]etroffene Teil der titulierten Forderung Gegenstand der Vollstreckung sei. II[X.] Die statthafte (§ 574 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 2, A[X.]s. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Ü[X.]rigen zulässige Rechts[X.]eschwerde hat keinen Erfolg. 5 1. Zwar hätte ü[X.]er die in zulässiger Weise gemäß § 569 A[X.]s. 1 Satz 1 ZPO [X.]eim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - eingelegte sofortige [X.] nicht das [X.], sondern das [X.] zu entscheiden [X.]. § 119 A[X.]s. 1 Nr. 1 [X.] GVG ist hier nicht anzuwenden (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Okto[X.]er 2006 - [X.] ZB 24/06, [X.], 487). Dies unterliegt a[X.]er nicht der Nachprüfung durch das Rechts[X.]eschwerdegericht ([X.], Beschluss vom 4. Juli 2007 - [X.] ZB 6/05, NJW-RR 2007, 1498). 6 2. Die Forderung, wegen derer der Gläu[X.]iger die Zwangsvollstreckung [X.]etrei[X.]t, ist hinreichend [X.]estimmt. 7 Die Forderung des Gläu[X.]igers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten zumindest [X.]estimm[X.]ar dargestellt sein ([X.], [X.] vom 27. Juni 2003 - [X.] 119/03, NJW-RR 2003, 1437). Dem genügt der Gläu[X.]iger mit seiner dem Pfändungs- und Ü[X.]erweisungs[X.]eschluss [X.]. Von der Hauptforderung macht er einen Teil[X.]e-trag in Höhe von 123.476,99 • zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 38.480,72 • geltend. Der Teil[X.]etrag setzt sich aus den zwei Hauptforderungen von 112.995,51 • und 10.481,48 • des der Vollstreckung zugrunde liegenden 8 - 5 - Urteils zusammen. Eine darü[X.]er hinausgehende Aufschlüsselung ist nicht er-forderlich. Eine Gesamta[X.]rechung ist ent[X.]ehrlich, weil der Anspruch tituliert ist und deshal[X.] im titelschaffenden Verfahren [X.]ereits ü[X.]erprüft wurde ([X.], [X.] 1982, 943). Eine zu verrechnende Zahlung seitens der Schuldnerin ist [X.]islang unstreitig nicht erfolgt. [X.] ist, dass die Gesamtforderung der Aufstellung 161.957,71 • [X.]eträgt, während die Forderung des Gläu[X.]igers im Pfändungs- und Ü[X.]erweisungs[X.]eschluss mit 161.000 • angege[X.]en ist. Insoweit ist der Pfändungs- und Ü[X.]erweisungs[X.]eschluss dahingehend auszulegen, dass der Gläu[X.]iger zunächst die zwei Hauptforderungen und sodann die errechneten Zinsen [X.]is zur Erreichung des Betrages von insgesamt 161.000 • vollstreckt. 3. [X.] ist, dass die Tenor[X.]erichtigung [X.]ei der Bezeichnung des [X.] nicht erwähnt ist. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehler-frei festgestellt, dass ohne weiteres erkenn[X.]ar ist, aus welchem Titel vollstreckt wird, zumal sich die Vollstreckung auf den nicht [X.]erichtigten Teil [X.]eschränkt. 9 4. Die Voraussetzungen des § 765 ZPO, der auf Grund der ausdrückli-chen Zug-um-Zug-Verurteilung in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteil anwend[X.]ar ist, sind erfüllt. 10 a) Die Vollstreckung wegen einer Forderung, die den Schuldner nur ge-gen Aushändigung einer Inha[X.]erschuldverschrei[X.]ung zur Leistung verpflichtet (§ 797 [X.]), fällt grundsätzlich nicht unter §§ 756, 765 ZPO, da die Herausga-[X.]e des Papiers kein sel[X.]ständiger Gegenanspruch, sondern eine [X.]esondere Ausgestaltung des Rechts auf Quittung ist (Stö[X.]er, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 470 a; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 756 Rdn. 9). Das Papier sel[X.]st hat keinen eigenen Vermögenswert, sondern ist ein Präsentati-ons- und Einlösepapier (Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 797 Rdn. 1). Deshal[X.] ist nach § 797 [X.] grundsätzlich zu tenorieren, dass der Schuldner gegen 11 - 6 - Aushändigung der Inha[X.]erschuldverschrei[X.]ung zur Leistung verpflichtet ist, womit für alle Beteiligten erkenn[X.]ar ist, dass es sich nicht um eine Zug-um-Zug-Verurteilung im vollstreckungsrechtlichen Sinne handelt und § 765 ZPO damit keine Anwendung findet. Da der Schuldner nur gegen Aushändigung der [X.] zu leisten hat, müssen in diesem Fall dem [X.] für den Erlass des Pfändungs- und Ü[X.]erweisungs[X.]eschlusses ne[X.]en dem Vollstreckungstitel auch die Schuldverschrei[X.]ungen vorgelegt wer-den (Stö[X.]er, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 470 a m.w.[X.]). Anders verhält es sich, wenn - wie hier - ausdrücklich zu einer Leistung Zug um Zug gegen Herausga[X.]e von Inha[X.]erschuldverschrei[X.]ungen verurteilt wurde. Soweit vertreten wird, dass auch in diesem Fall eine Vollstreckung nicht von den Voraussetzungen der §§ 756, 765 ZPO a[X.]hängig sei, da allein die [X.] entscheidend sei, dass sich der Anspruch [X.]ereits ohne [X.]esonderen [X.] direkt aus dem Gesetz erge[X.]e (so [X.], [X.] 1981, 261, 263 f.; [X.], [X.] 1979, 122, 123; Stö[X.]er, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 470 a; Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 756 Rdn. 2; Walker in: [X.]/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 756 Rdn. 2), ist dem nicht zu folgen (wie hier [X.]/[X.], 3. Aufl., § 726 Rdn. 21; [X.]/ [X.]/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 756 Rdn. 3; ähnlich Treysse, [X.] 1983, 36 f.). Die Zug-um-Zug-Leistung im Sinne des § 765 ZPO ist rein vollstre-ckungsrechtlich zu verstehen, una[X.]hängig davon, o[X.] materiellrechtlich ein sy-nallagmatisches Verhältnis [X.]esteht oder nicht. Im formalisierten [X.] ist grundsätzlich allein der Inhalt des [X.] maßge[X.]end. Das Vollstreckungsorgan ist nicht [X.]efugt, in eigenmächtiger A[X.]-weichung vom Titel die Vollstreckung von der Vorlage von Urkunden a[X.]hängig zu machen. Die Frage, o[X.] etwas Zug um Zug zu leisten ist, ist eine materiell-rechtliche Frage, die vom Prozessgericht und nicht vom Vollstreckungsorgan zu entscheiden ist. Es ist nicht Aufga[X.]e des Vollstreckungsorgans, dies im Detail 12 - 7 - zu prüfen und die eigene Entscheidung ü[X.]er diejenige des [X.] zu stellen. Sollte - wie hier - im Tenor irrtümlicherweise eine Zug-um-Zug-Verurteilung ausgesprochen sein, o[X.]wohl sich aus den Entscheidungsgründen ergi[X.]t, dass das Gericht die Aushändigungspflicht nach § 797 [X.] meinte, [X.] möglicherweise eine Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO in Betracht. Solange diese nicht erfolgt ist, ist vollstreckungsrechtlich § 765 ZPO anzuwen-den. [X.]) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich die Schuldnerin im Annahmeverzug [X.]efindet. 13 aa) Die jeweilige Feststellung des Gerichtsvollziehers in den Protokollen, dass die Schuldnerin sich im Annahmeverzug [X.]efinde, ist für das [X.] nicht [X.]indend. Die Feststellung des Annahmeverzugs ist eine rechtliche Frage, die durch das Vollstreckungsgericht zu prüfen ist (Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 765 Rdn. 2; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 765 Rdn. 10 m.w.[X.]). 14 [X.][X.]) Nicht ausreichend war das Ange[X.]ot der [X.] an den von der Schuldnerin im Erkenntnisverfahren [X.]evollmächtigten Rechtsanwalt, da dieser zur Entgegennahme der Papiere nicht ermächtigt war. Ins[X.]esondere ergi[X.]t sich eine derartige Bevollmächtigung nicht aus der [X.] (§ 81 ZPO). Der Prozess[X.]evollmächtigte hat keine Befugnis, für seine [X.] die streitgegenständliche Leistung oder andere Leistungen - auch nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren - anzunehmen (Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 81 Rdn. 10; [X.]/v.[X.], 3. Aufl., § 81 Rdn. 12, 16; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 81 Rdn. 22). Vielmehr [X.]edarf es dazu einer [X.]esonderen Ermächtigung durch die [X.]. Nichts anderes gilt für die Annahme der im Rahmen einer Zug-um-Zug-15 - 8 - Vollstreckung ange[X.]otenen Leistung durch den Prozess[X.]evollmächtigten der Schuldnerin. Eine solche [X.]esondere Bevollmächtigung des Prozess[X.]evollmäch-tigten ist nicht dargetan. 16 cc) Auch das Ange[X.]ot der Inha[X.]erschuldverschrei[X.]ungen an die [X.] war zur Begründung des Annahmeverzugs nicht geeignet. Eine Ermäch-tigung der Gesandten zur Entgegennahme der Papiere ist nicht ersichtlich. Als diplomatische Vertreterin der Schuldnerin ist die Gesandte dafür zuständig, den politischen Verkehr zwischen den Regierungen des eigenen und des fremden Staates zu vermitteln. [X.]) Die Schuldnerin ist jedoch durch das Ange[X.]ot der Inha[X.]erschuldver-schrei[X.]ungen an die [X.] in Annahmeverzug gekommen. Ohne [X.] macht die Rechts[X.]eschwerde geltend, die [X.] sei zur Entge-gennahme der Inha[X.]erschuldverschrei[X.]ungen nicht ermächtigt gewesen. 17 (1) Ein Annahmeverzug der Schuldnerin setzt nach §§ 293 ff. [X.] vor-aus, dass die Zug um Zug herauszuge[X.]enden Inha[X.]erschuldverschrei[X.]ungen ihr oder einem empfangs[X.]erechtigten Vertreter ([X.], 5. Aufl., § 293 Rdn. 14) ange[X.]oten worden sind. [X.] sich der Vertreter, die Leistung entgegenzunehmen, so ist das Ange[X.]ot der Schuldnerin jedenfalls dann in einer den Annahmeverzug [X.]egründenden Weise zugegangen, wenn diese den Vertreter durch Erklärung gegenü[X.]er dem Gläu[X.]iger zur Empfang-nahme ermächtigt hat (Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 293 Rdn. 7). 18 (2) Das Beschwerdegericht hat § 4 der den [X.] unstreitig zu Grunde liegenden Anleihe[X.]edingungen zu Recht die Emp-fangs[X.]erechtigung der [X.] entnommen. 19 - 9 - Der Umfang einer Vollmacht richtet sich nach dem geäußerten Willen des Vertretenen. Bei Zweifeln ist der Umfang durch Auslegung (§§ 133, 157 [X.]) zu ermitteln ([X.], Urteil vom 9. Juli 1991 - [X.], NJW 1991, 3141). Maßge[X.]end ist, wie der Gläu[X.]iger das Verhalten der Schuldnerin als Vollmachtge[X.]erin verstehen durfte. Bei einer nach außen kundgege[X.]enen oder einer in einer Urkunde verlaut[X.]arten Vollmacht kommt es auf die Verständnis-möglichkeit des Erklärungsempfängers, [X.]ei einer Vielzahl von Personen auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten an ([X.]/ [X.], [X.], 67. Auflage, § 167 Rdn. 5). 20 Nach § 4 A[X.]s. 1 und 3 der Anleihe[X.]edingungen sind Zahlungen auf die Schuldverschrei[X.]ungen und Zinsscheine unter anderem [X.]ei der [X.] zu leisten und dieser die fälligen Schuldverschrei[X.]ungen zusammen mit allen Zinsscheinen auszuhändigen. Dies durfte der Gläu[X.]iger so verstehen, dass die [X.] diejenige ist, die für die Inha[X.]erschuldverschrei[X.]ungen und die damit ver[X.]undenen Maßnahmen zuständig und insoweit von der Schuldnerin [X.]evollmächtigt ist. So hat [X.]eispielsweise auch die Kündigung gegenü[X.]er der [X.] als Vertreterin der Schuldnerin zu erfolgen (§ 8 A[X.]s. 1 und 2 der Anleihe[X.]edingungen). Die Schuldverschrei[X.]ungen und Zinsscheine sowie die Rechte und Pflichten der Inha[X.]er von Schuldverschrei[X.]ungen und Zins-scheinen, der Schuldnerin und der [X.] aus diesen Papieren sollen sich "in jeder Hinsicht" nach dem Recht der Bundesrepu[X.]lik [X.] [X.]estimmen (§ 11 A[X.]s. 1); Erfüllungsort soll [X.]<[X.]r><[X.]r>sein (§ 11 A[X.]s. 3), die Schuldnerin hat sich der [X.] Gerichts[X.]arkeit unterworfen und auf den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit verzichtet (§ 11 A[X.]s. 4) und schließlich sollen [X.] Gerichte für die Kraftloserklärung a[X.]handengekom-mener oder vernichteter Schuldverschrei[X.]ungen zuständig sein (§ 11 A[X.]s. 6 der Anleihe[X.]edingungen). Hieraus folgt, dass die A[X.]wicklung des gesamten [X.] in [X.] erfolgen sollte und zwar auch im Falle der [X.] Durchsetzung von [X.]erechtigten Ansprüchen der Inha[X.]er der Schuldver-schrei[X.]ungen, weshal[X.] nach dem Verständnis eines durchschnittlichen [X.]eteilig-ten Gläu[X.]igers davon ausgegangen werden muss, dass die [X.] umfassend empfangs[X.]erechtigt war. 22 Soweit die Rechts[X.]eschwerde sich darauf [X.]eruft, dass die Anleihe[X.]edin-gungen nur die ursprüngliche Zahlungsa[X.]wicklung im Rahmen der regulären Anleihen a[X.]decken und sich nicht auf die Entgegennahme der Papiere im Rahmen der Zwangsvollstreckung erstrecken, ist eine derartige Einschränkung den Anleihe[X.]edingungen nicht zu entnehmen. Ist die [X.] [X.]ei Fällig-keit zur Entgegennahme der Schuldverschrei[X.]ungen ermächtigt, muss sie dies erst recht im Falle der Zwangsvollstreckung sein, der - ü[X.]er die Fälligkeit hin-aus - ein vollstreck[X.]arer Titel ü[X.]er die Zahlungspflicht der Schuldnerin zugrunde liegt. (3) [X.] ist, dass die Schuldnerin durch das Ange[X.]ot der [X.] an die [X.] erst nach Erlass des [X.] und Ü[X.]erweisungs[X.]eschlusses in Annahmeverzug gekommen ist. Ein Verstoß gegen § 765 ZPO führt nicht zur Nichtigkeit der Vollstreckungsmaß-nahme, sondern lediglich zu deren Anfecht[X.]arkeit. Dieser Mangel kann durch 23 - 11 - Nachholung - auch noch im Erinnerungs- [X.]zw. Beschwerdeverfahren - geheilt werden ([X.]/[X.], 3. Aufl., § 765 Rdn. 12 f.; Walker in: [X.]/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 766 Rdn. 27 m.w.[X.]). Dressler Kuffer [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.02.2007 - 82 M 7086/06 - [X.]/Main, Entscheidung vom 09.08.2007 - 26 W 53/07 -

Meta

VII ZB 65/07

08.07.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. VII ZB 65/07 (REWIS RS 2008, 2964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2964

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