Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. VII ZB 67/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2946

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[X.][X.]/07
vom 8. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Juli 2008 durch den [X.] [X.], [X.] Kuffer und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des 26. Zivilsenats des [X.] vom 9. August 2007 (26 W 34/07) aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des [X.] vom 2. Februar 2007 wird [X.]. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Gläubigers vom 19. März 2006 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das Amtsgericht - [X.] zurückverwiesen. Der Gläubiger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Gründe: [X.] Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die [X.], die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des [X.]

, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 •, zur Zahlung von 10.481,48 • und zur Zahlung von 6.495,96 • (insgesamt 129.972,95 •) an den Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst 1 - 3 - Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von [X.] bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das [X.] berichtigte später den Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 • dahingehend, dass statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gläubiger he-rauszugeben sind. 2 Der Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführ-ten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro-zessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den [X.] bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. März 2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle [X.] erklärten, dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin wies zusätzlich darauf hin, dass für die Entgegennahme nicht die Rechtsanwälte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zuständig seien. Der [X.] stellte in allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin fest. Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 22. März 2006 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin wegen eines Betrages in Höhe von 161.000 • zuzüg-lich Zinsen und Vollstreckungskosten angeordnet und die Ansprüche an den Gläubiger überwiesen. In dem Beschluss heißt es unter anderem: 3 "4. Der Gläubiger begehrt ferner den Herausgabeanspruch auf streitgegen-ständliche Wertpapiere, die andere Kläger nach zuvor erfolgreichen Vollstre-ckungsmaßnahmen entsprechend der Höhe der bei Gericht hinterlegten Gelder (oder ausgekehrten Gelder) "[X.]" an die Drittschuldnerin aushändigen. Diese durch andere Kläger an den Drittschuldner ausgehändigten Wertpapiere haben einen gewissen Börsenwert und sind deshalb zur Verwertung an den zu-ständigen Gerichtsvollzieher auszuhändigen." - 4 - Auf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht diesen Beschluss aufgehoben, da sich die Schuldnerin nicht im Annahmeverzug befinde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts und zur Zurückweisung der Erinnerung der Schuldnerin geführt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlusses weiter. 4 I[X.] Das Beschwerdegericht führt aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an ihren Prozessbevollmäch-tigten, jedoch durch das nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbe-schlusses erfolgte Angebot an ihre Hauptzahlstelle und durch deren Zahlungs-verweigerung in Annahmeverzug gekommen. Der zunächst vorhandene Mangel sei damit geheilt. Die vollstreckbare Forderung sei als Teilbetrag hinreichend bestimmt, eine ausreichende Forderungsaufstellung aufgeschlüsselt nach Hauptsache und Zinsen liege vor. Die Nichtaufnahme des [X.] in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei unschädlich, da nur der hiervon nicht betroffene Teil der titulierten Forderung Gegenstand der Vollstreckung sei. Schließlich sei die Pfändung des Herausgabeanspruchs hin-sichtlich der Schuldverschreibungen nicht rechtsmissbräuchlich und der [X.] nicht unpfändbar. 5 - 5 - II[X.] 6 [X.] (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Pfändungs- und Über-weisungsbeschluss ist zu unbestimmt und damit aufzuheben. 7 1. Zwar hätte über die in zulässiger Weise gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - eingelegte sofortige [X.] nicht das [X.], sondern das [X.] zu entscheiden [X.]. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist hier nicht anzuwenden (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2006 Œ [X.] ZB 24/06, [X.], 487). Dies unterliegt aber nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ([X.], Beschluss vom 4. Juli 2007 Œ [X.] ZB 6/05, NJW-RR 2007, 1498). 2. Die Forderung, wegen derer der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, ist nicht hinreichend bestimmt. 8 Die Forderung des Gläubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein ([X.], [X.] vom 27. Juni 2003 - [X.] 119/03, NJW-RR 2003, 1437). Dem genügt der Gläubiger zwar mit der seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beiliegenden Forderungsaufstellung. Diese ist dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jedoch nicht beigefügt. Nach dieser Forderungsaufstellung macht der Gläubiger einen Betrag in Höhe von 123.476,99 • zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 38.030,47 • (insgesamt 161.507,46 •) und der entstehenden Vollstreckungskosten geltend. Der Betrag setzt sich aus den zwei Hauptforderungen von 112.995,51 • und 10.481,48 • des der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteils zusammen. Dabei ist [X.], dass der Gläubiger in seinem Antrag lediglich von mindestens 160.000 • spricht, da er hinsichtlich des genauen Betrages ausdrücklich auf die 9 - 6 - beigefügte Aufstellung verweist. Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung ist nicht erforderlich. Eine Gesamtabrechung ist entbehrlich, weil der Anspruch tituliert ist und deshalb im titelschaffenden Verfahren bereits überprüft wurde ([X.], [X.] 1982, 943). Eine zu verrechnende Zahlung seitens der Schuldnerin ist bislang unstreitig nicht erfolgt. 10 Genügt damit der Antrag den für die Forderung des Gläubigers [X.] Bestimmtheitsanforderungen, ist der insoweit abweichende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht hinreichend bestimmt. Die Forderung wird dort mit einem Betrag von 161.000 • beziffert, ohne auf eine Forderungsaufstel-lung Bezug zu nehmen. Auch ist eine solche dem Beschluss nicht beigefügt. Damit ist nicht erkennbar, wie sich der Betrag von 161.000 • zusammensetzt, zumal es in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteil drei [X.] gibt, von denen eine laut Antrag des Gläubigers gar nicht erfasst sein soll. Insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung der Schuldnerin zur [X.] nur gegen Aushändigung bestimmter Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine ist die Forderung zu unbestimmt. Die Entscheidung des [X.] ist somit aufzuheben. Bei der Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Amtsge-richt - Vollstreckungsgericht - hat es zu verbleiben. Allerdings hat dieses über den zulässigen und insbesondere hinreichend bestimmten Antrag des [X.] vom 19. März 2006 neu zu befinden, weshalb die Sache dorthin zurückzu-verweisen ist. 11 3. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Vollstreckungsgericht Fol-gendes zu berücksichtigen haben: 12 Soweit nach Ziffer 4 des Antrags des Gläubigers unter anderem Heraus-gabeansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf durch Zahlung 13 - 7 - erfüllte Inhaberschuldverschreibungen gepfändet werden sollen, ist die Pfän-dung gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unzulässig. 14 [X.] hat die durch Zahlung erfüllten [X.] aufgrund eines Herausgabeanspruchs der Schuldnerin erlangt, den sie als deren Vertreterin gemäß § 985 [X.] (vgl. [X.], Das Recht der Wertpapiere, [X.] f.; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 797 Rdn. 5; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2002, § 797 Rdn. 8; [X.]/[X.]/ Gehrlein, [X.], 2. Aufl., § 797 Rdn. 2) oder § 371 [X.] (vgl. RGRK/[X.], [X.], 12. Aufl., § 797 Rdn. 8; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2004, § 952 Rdn. 18 m.w.[X.]) geltend machen konnte. Der Schuldnerin steht gegen die Drittschuldnerin aus dem mit ihr beste-henden Schuldverhältnis ein Anspruch auf Herausgabe der erlangten [X.] zu. Dieser Anspruch ist unpfändbar, weil das [X.] mit der Ein-lösung den in ihm verkörperten Wert verloren hat und damit nur noch [X.] besitzt. Der Anspruch auf Erteilung einer Quittung ist [X.] - 8 - selbstständig übertragbar ([X.]/Busche, [X.], Bearb. 2005, § 399 Rdn. 27; [X.], [X.] 1971, 151, 153). Gleiches gilt für den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe einer seinem Vertreter bereits erteilten Quittung. [X.]Kuffer [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.02.2007 - 82 M 5797/06 - [X.], Entscheidung vom 09.08.2007 - 26 W 34/07 -

Meta

VII ZB 67/07

08.07.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. VII ZB 67/07 (REWIS RS 2008, 2946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2946

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