Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2003, Az. I ZR 251/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2969

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 251/00Verkündet am:22. Mai 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: nein[X.] [X.] (Banken) Nr. [X.] 1.3 Fassung Oktober 1996Zur Frage der Rechtsscheinhaftung einer Bank bei mißbräuchlicher Ver-wendung von [X.]n, die auf dem Weg von der Drucke-rei zur Bank abhanden gekommen sind.[X.], Urteil vom 22. Mai 2003 - I ZR 251/00 -OLG[X.]LG[X.]-Fürth- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 22. Mai 2003 durch [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof.[X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 6. September 2000 wird [X.].Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil [X.] ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien und die Streithelferin der Beklagten betätigen sich auf [X.] des Geld- und [X.]. Die Klägerin nimmt die Beklagte we-gen des Verlustes von [X.] und [X.]n, mit deren Beför-derung sie die Beklagte beauftragt hatte, auf Schadensersatz in Anspruch.Die Klägerin wandte sich Anfang 1996 an die Beklagte, um mit ihr eineGeschäftsbeziehung zur Durchführung von Geld- und [X.] ein-zugehen. Eine auf Dauer angelegte Geschäftspartnerschaft scheiterte im [X.] jedoch daran, daß die Beklagte, die über keine gepanzerten Fahrzeugeverfügte, keinen Versicherungsschutz für die vorgesehenen Transporte erlan-gen konnte. Gleichwohl kamen die Parteien überein, daß die Beklagte aufgrundvon [X.] für die Klägerin unter Haftungsfreistel-lung durchführen sollte. In bezug auf den [X.] heißt es in [X.] gebliebenen Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom5. Juli 1996 wie [X.] liegt jedoch wie besprochen bis zur Klärung unseresVersicherungsschutzes und dem Vertragsabschluß beiderseits invollem Umfang bei Ihrem Haus."Am 11. und 14. Oktober 1996 übernahm die Beklagte von der [X.] eines ihr erteilten Auftrages insgesamt 3.000 [X.] und 32.000[X.], die von der Druckerei zu verschiedenen Banken in denneuen Bundesländern befördert werden sollten. Den anschließenden Transportführte die Streithelferin der Beklagten in deren Auftrag mit gepanzerten [X.] -zeugen durch. Während eines Umladevorgangs auf dem Betriebsgelände [X.] der Beklagten kam es am 17. Oktober 1996 zu einem Raubüber-fall, bei dem u.a. auch die der Beklagten von der Klägerin übergebenen [X.] und [X.] entwendet wurden. Die abhanden gekommenen[X.] waren bereits mit den fortlaufenden [X.]. Die erst bei Ausgabe an die Kunden einzudruckenden Kontonummernfehlten jedoch noch.In der Folgezeit wurden vor allem im Ausland zahlreiche Scheckvordruk-ke bei Banken oder in Geschäften verwendet, nachdem die zum [X.]punkt [X.] noch fehlenden Kontonummern nachträglich in der Kodierzeileaufgedruckt worden waren. Die [X.] der Klägerin haben als bezo-gene Kreditinstitute auf die vorgelegten [X.]s bis zur Höhe des Garan-tiebetrages von 400 [X.] Zahlung geleistet. Sie nehmen die Klägerin auf [X.] ihnen entstandenen Schadens in Anspruch.Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse für [X.] ihrer Streithelferin, die es grob fahrlässig unterlassen habe, ausrei-chende Sicherheitsvorkehrungen gegen einen Überfall zu treffen, in [X.] einstehen. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf die [X.], da sich diese nur auf den Transport mit ungepanzerten [X.] nicht auf den Umschlag des Transportgutes beziehe. Zudem habe die [X.] abredewidrig eine Subunternehmerin eingeschaltet, auf deren [X.] die Haftungsfreistellung ohnehin nicht erstrecke.Der entstandene Schaden setze sich aus den für die Neuherstellung derentwendeten [X.] und [X.] erforderlichen Aufwendungen- 5 -(unstreitig 74.816,75 [X.]) und den von den Banken auf Vorlage der gefälschtenSchecks bislang geleisteten Zahlungen zusammen, die sie, die Klägerin, [X.] erstattet habe. Da noch zahlreiche der entwendeten [X.] im Umlauf seien, müsse mit deren künftiger Einlösung und der Entste-hung weiterer Schäden gerechnet werden.Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,[X.] zu verurteilen, an sie 1.043.487,32 [X.] nebst Zin-sen zu zahlen,I[X.]festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denüber den vorgenannten [X.] hinausgehenden Schadenaus dem Überfall vom 17. Oktober 1996 auf die Geschäftsstelleder A. in [X.]im Rahmen der zwischen den Parteien abge-schlossenen [X.] vom 11. und 14. Oktober 1996 [X.] 3.456.400 [X.] zu ersetzen.Die Beklagte und ihre Streithelferin sind dem entgegengetreten. Die [X.] hat sich auf die mit der Klägerin vereinbarte Haftungsfreistellung berufenund vorgebracht, durch die Weitergabe des Auftrags an ihre Streithelferin [X.] nicht vertragswidrig gehandelt, da die Klägerin selbst die Einschaltung [X.] gewünscht habe. Die Beklagte und ihre Streithelferin [X.] die Auffassung vertreten, eine Schadensersatzverpflichtung wegeneingelöster oder noch einzulösender [X.]s komme nicht in Betracht,weil die Voraussetzungen für eine Garantiehaftung der betroffenen Bankinsti-tute nicht gegeben seien. Der Vorwurf, es seien gebotene Sicherheitsvorkeh-rungen gegen einen Überfall grob fahrlässig unterlassen worden, sei [X.] 6 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat [X.] unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von74.816,76 [X.] nebst Zinsen verurteilt.Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihr Klagebegehren weiter, soweitdiesem bislang noch nicht entsprochen worden ist. Die Beklagte erstrebt mitihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Beide Parteien [X.], das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Die [X.]der Klägerin, die dieser im Revisionsverfahren beigetreten sind, haben sich [X.] der Klägerin angeschlossen.Entscheidungsgründe:Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die gegen die Beurteilungdes Berufungsgerichts gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin haben dage-gen Erfolg. Sie führen zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Revision der [X.] Revision der Beklagten wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegendie Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe gegen die [X.] § 429 Abs. 1, § 430 Abs. 1, § 432 Abs. 1 HGB in der bis zum 30. Juni 1998geltenden Fassung (im folgenden: [X.]) einen Anspruch auf Ersatz des- 7 -Wiederherstellungswertes der abhanden gekommenen [X.] und euroche-que-Vordrucke von 74.816,75 [X.].1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision [X.] davon ausgegangen, daß sich die Haftung der Beklagten nach den§§ 429 ff. [X.] beurteilt, da die zwischen den Parteien am 11. und 14. [X.] 1996 geschlossenen Verträge als [X.] zu qualifizieren sind.2. Die zwischen den Parteien unstreitig vereinbarte Haftungsfreistellungsteht der Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen.a) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die [X.] Geschäftsgrundlage gewesen, daß die Beklagte die ihr erteilten [X.] entweder selbst oder durch andere Unternehmen der [X.]. -Gruppeausführe. Bis zur Erklärung der Haftungsfreistellung am 5. Juli 1996 seien [X.] von dieser Grundlage ausgegangen. Die Beweisaufnahme habe nichtergeben, daß die Klägerin in der Folgezeit mit dem Wegfall oder der [X.] Geschäftsgrundlage einverstanden gewesen sei. Die Beauftragung [X.] der Beklagten mit der Durchführung des [X.] habe die Geschäftsgrundlage entfallen lassen mit der Folge, daßsich die Beklagte nicht auf die Haftungsfreistellung berufen könne, weil der Klä-gerin ein Festhalten daran nicht mehr zumutbar sei.b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur im [X.] 8 -aa) Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, daß die vereinbarteHaftungsfreistellung nicht eingreife, weil deren Geschäftsgrundlage entfallensei, nicht hinreichend beachtet, daß die Vertragsauslegung Vorrang vor der An-wendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hat (vgl.[X.].BGB/[X.], 4. Aufl., § 242 [X.]. 278). Maßgeblich kam es für [X.] auf die Frage an, welchen Inhalt die Vertragspflichten hatten, [X.] sich die Haftungsfreistellung bezog, und welche Reichweite dementspre-chend die Haftungsfreistellung haben sollte.bb) Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts nötigt indes nicht dazu, [X.] auch insoweit zurückzuverweisen, weil der Senat die gebotene Ver-tragsauslegung auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichtsselbst vornehmen kann. Diese ergibt, daß die Beklagte verpflichtet war, die ihrvon der Klägerin am 11. und 14. Oktober 1996 erteilten Transportaufträge [X.] selbst auszuführen oder von einem Unternehmen der [X.]. -Gruppedurchführen zu lassen.Das Berufungsgericht hat festgestellt, es sei übereinstimmender Willeder Parteien gewesen, daß die Beklagte die ihr von der Klägerin [X.] selbst ausführte. Es hat dies aus dem schriftlichen Vertrags-entwurf vom 18. Juni 1996 hergeleitet, nach dem vorgesehen war, daß [X.] von der Beklagten und den anderen Unternehmen der [X.]. -Gruppemit eigenen Leuten und eigenen Fahrzeugen durchgeführt werden sollten. [X.] vom 18. Juni 1996 ist allerdings nicht als solcher Inhalt [X.] der Klägerin geworden. Die in ihm enthaltene Regelung, [X.] von der Beklagten selbst oder anderen Unternehmen der[X.]. -Gruppe durchzuführen seien, sollte aber für die nach dem 18. Juni 1996- 9 -erteilten Einzelaufträge der Klägerin gelten. Dafür spricht bereits die Fest-stellung des Berufungsgerichts, daß dieser Bestandteil des Vertragsentwurfsbis zum Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen am 28. Juni 1996nicht in Frage gestellt war und im Anschluß daran auch keine abweichendenAbreden zwischen den Parteien getroffen wurden. Die Klägerin hatte zudem- auch für die Beklagte offensichtlich - ein berechtigtes Interesse daran, daßihre Transportaufträge von der Beklagten selbst oder anderen Unternehmen der[X.]. -Gruppe durchgeführt würden. In deren Organisationsstruktur und Sicher-heitsstandards konnte die Klägerin Einblick nehmen, nicht dagegen in die ent-sprechenden Verhältnisse anderer Unternehmen.Im Hinblick darauf, daß die Beklagte verpflichtet war, die ihr von der Klä-gerin am 11. und 14. Oktober 1996 erteilten Transportaufträge entweder selbstauszuführen oder von einem anderen Unternehmen der [X.]. -Gruppe durch-führen zu lassen, sollte auch die Haftungsfreistellung nicht eingreifen, wenn [X.] - vertragswidrig - ein nicht zur [X.]. -Gruppe gehörendes Unterneh-men beauftragte. Gerade bei einem hohen Schadensrisiko, wie es hier in [X.], hat eine Vertragspartei, die mit einer weitreichenden Haftungsfreistellungzugunsten der anderen auf mögliche Regreßansprüche verzichtet, ein besonde-res Interesse daran, daß die Vereinbarungen, die Grundlage für den [X.] sind, eingehalten werden, damit das mit der [X.] eigene Haftungsrisiko überschaubar bleibt.Hier kommt hinzu, daß die Klägerin schon deshalb offensichtlich ein be-rechtigtes Interesse an der vertragsgemäßen Durchführung der Transportauf-träge hatte, weil sie die Organisationsstrukturen und Sicherheitsstandards derzur [X.]. -Gruppe gehörenden Unternehmen aus den in der ersten Hälfte des- 10 -Jahres 1996 geführten Vertragsverhandlungen kannte. Die Streithelferin [X.] war ihr dagegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts un-bekannt.3. Die Beklagte haftet danach gemäß § 429 Abs. 1 HGB a.F. grundsätz-lich für den Schaden, der durch den Verlust des Gutes in der [X.] von der An-nahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden ist. Gemäß § 432 Abs. 1[X.] hat sie dabei auch für den bei ihrer Streithelferin eingetretenen [X.] einzustehen.Der Frachtführer haftet sowohl für eigenes vermutetes Verschulden(§ 429 Abs. 1 HGB a.F.) als auch für dasjenige seiner Leute und Erfüllungsge-hilfen (§§ 431, 432 [X.]). Er kann sich allerdings durch Führung des [X.] von der Haftung befreien. Dafür muß er dartun und beweisen,daß der nachweislich während seines Obhutszeitraumes eingetretene Schadenauf Umständen beruht, die auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Fracht-führers nicht hätten abgewendet werden können (vgl. [X.].HGB/[X.], § 429 HGB [X.]. 43).Dementsprechend hätte die Beklagte im Streitfall substantiiert darlegenund beweisen müssen, daß der Diebstahl der [X.] und [X.] auch bei Einhaltung der von einem ordentlichen Frachtführer [X.] nicht vermeidbar war. Nach den insoweit unangegriffen gebliebenenFeststellungen des Berufungsgerichts waren die Sicherheitsvorkehrungen beidem Umschlag des entwendeten Gutes auf dem Betriebsgelände in [X.] jedoch unzureichend. Als ein mit Geld- und [X.] befaßtes Unter-nehmen hätte die Streithelferin der Beklagten Vorkehrungen dagegen treffen- 11 -müssen, daß Täter unbemerkt in den Hofraum und in ihr Lager eindringenkonnten.4. Die Höhe der notwendig gewordenen und von der Beklagten gemäߧ 430 Abs. 1 HGB a.F. zu ersetzenden Aufwendungen für die Neuherstellungder entwendeten [X.] und [X.] beträgt unstreitig74.816,75 [X.].I[X.] Revision der [X.] Revision der Klägerin wendet sich mit Erfolg gegen die [X.], der Klägerin stehe aus § 429 Abs. 1 i.V. mit § [X.]. 3 HGB a.F. kein Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens zu, derdurch die unbefugte Verwendung der abhanden gekommenen [X.] entstanden sei.1. Die Beklagte haftet für diesen Vermögensschaden gemäß § 429Abs. 1, § 430 Abs. 3, § 432 HGB a.F. nur dann, wenn der Schaden durch grobeFahrlässigkeit ihrer Streithelferin, die sie mit der Durchführung des [X.] [X.] und der [X.] zu den Banken beauftragt hatte,herbeigeführt worden und die Klägerin ihrerseits gegenüber den Banken alsihren Auftraggebern zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dazu hat das [X.] bislang - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststel-lungen getroffen. Die Feststellung des [X.] obliegt dem [X.] und wird deshalb gegebenenfalls im wiedereröffneten [X.] nachzuholen sein. Dabei könnte auch der Umstand von [X.]eutung [X.] -daß die [X.] zusammen mit Geld transportiert worden sind,weil sich dies gefahrerhöhend ausgewirkt haben kann.2. Bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann eine Schadenser-satzpflicht der Beklagten - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts -nicht bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen werden.a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne die [X.] nicht auf Ersatz des Vermögensschadens in Anspruch nehmen, derdurch die Einlösung der entwendeten und sodann gefälschten [X.] entstanden sei, weil die Klägerin hierfür ihren [X.] gegen-über nicht hafte. Denn diese seien nicht verpflichtet gewesen, auf die [X.] Zahlung zu leisten. Bei einer mißbräuchlichen Verwendung von euro-cheque-Vordrucken durch einen Dritten beruhe die Haftung des Kreditinstitutsauf dem Vertrauenstatbestand, den es durch die Ausgabe von ec-Karte und[X.]n geschaffen habe. An dieser Voraussetzung fehle [X.], weil die benutzten Vordrucke nicht an die Kunden der betroffenen [X.] worden seien, sondern bereits während des Transports von derDruckerei zu den Banken abhanden gekommen seien.Eine Rechtsscheinhaftung der bezogenen Kreditinstitute scheitere schondaran, daß die verwendeten [X.] gefälscht gewesen seien.Denn die Kontonummern, die üblicherweise von den Banken bei der [X.] an den Kunden eingedruckt würden, seien von den Personen,die die Vordrucke mißbräuchlich verwendet hätten, eingedruckt worden, um dieZugehörigkeit der [X.]s zu einem Kundenkonto vorzutäuschen. [X.]. 6.1 der [X.]ingungen für den [X.] (Banken und Sparkassen) in der- 13 -Fassung von Januar 1989 ergebe sich, daß die Banken bei Verwendung ge-fälschter Vordrucke nicht zur [X.] verpflichtet seien. In der ge-nannten [X.]ingung knüpfe die Garantiehaftung des Kreditinstituts daran an,daß der Scheck "auf seinen [X.]n" ausgestellt werde. EinVordruck des Kreditinstituts sei aber nicht mehr gegeben, wenn er total oder -wie hier - in Teilen von unbefugten Dritten hergestellt, d.h. gefälscht, sei. [X.] hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.b) Die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin gegenüber ihrenAuftraggebern schadensersatzpflichtig geworden ist, hängt u.a. davon ab, [X.] inwieweit die Banken verpflichtet waren, die mit Hilfe der entwendeten [X.] ausgestellten [X.]s einzulösen. Nach dem im [X.] zugrunde zu legenden Sachverhalt kommt eine solche Verpflichtung in [X.]) Die Voraussetzungen für eine vertragliche Garantiehaftung der Ban-ken nach Nr. [X.].1.1 der [X.]ingungen für [X.] (Banken) in der [X.] Oktober 1996 (abgedruckt in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 2. Aufl., [X.]. 5 zu §§ 60 bis 63; im weiteren: ec-[X.]ingungen1996) sind nach dem unstreitigen Sachverhalt allerdings nicht erfüllt, weil die[X.] gestohlen und damit durch einen Nichtberechtigten ver-wendet worden sind.bb) Im Verhältnis zu einem gutgläubigen Schecknehmer, der einen euro-cheque von einem Nichtberechtigten erhalten hat, kommt jedoch eine Garantie-haftung des bezogenen Kreditinstituts unter dem Gesichtspunkt zurechenbar- 14 -veranlaßten [X.] in Betracht (vgl. [X.] in [X.] § 63 [X.]. 50).Voraussetzung für eine solche Haftung der Bank ist, daß diese einen ihrzurechenbaren Vertrauenstatbestand veranlaßt hat. Ein solcher Vertrauenstat-bestand ist gegeben, wenn bei sonst gleichen Umständen bei einem Handelneines berechtigten [X.]inhabers die Garantiehaftung des [X.] Maßgabe der dann geltenden [X.]ingungen (Nr. [X.].1.1 ec-[X.]ingungen1996) begründet würde. Die Rechtsscheinhaftung der Bank im Falle miß-bräuchlicher Verwendung abhanden gekommener [X.] und[X.] knüpft an die Vorlage einer ec-Karte und die Verwendung eines [X.] an. Dies ergibt sich aus Nr. [X.].1.3 Abs. 1 der ec-[X.]ingun-gen 1996, in der folgendes bestimmt ist:"Werden ec-Karte und [X.] nach einem Abhan-denkommen gemeinsam mißbräuchlich verwendet, so ist die Bankgegenüber einem gutgläubigen Schecknehmer dennoch zur Einlö-sung der [X.]s verpflichtet, wenn die Voraussetzungen überdas Zustandekommen der Garantie (vgl. Ziff. 1.1) eingehalten [X.] die Unterschrift auf dem [X.] dem äußeren Anscheinnach den Eindruck der Echtheit erweckt."Eine Rechtsscheinhaftung der bezogenen Bank scheidet danach [X.] zurechenbar veranlaßten [X.] aus, wenn die verwendeten [X.] und/oder die [X.] gefälscht sind (vgl. [X.]/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 22. Aufl., [X.]. 4 ScheckG[X.]. 16; [X.] in [X.] aaO § 63 [X.]. 110, jeweils m.w.N.).Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in den Vorinstanzen sind im vorlie-- 15 -genden Fall bei der [X.] teilweise auch gefälschte [X.] ver-wendet worden.cc) Die bei dem Raubüberfall abhanden gekommenen [X.] sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als ge-fälscht zu behandeln. Der durch ihre Verwendung begründete Rechtsschein istden betroffenen Banken zurechenbar.(1) Die Rechtsscheinhaftung scheitert nicht daran, daß die unbefugt ver-wendeten [X.] nicht schon an Bankkunden ausgegeben [X.] waren (vgl. dazu auch - für den Fall des Abhandenkommens von [X.] aus dem Gewahrsam einer Bank - [X.], [X.], 3. Aufl.,[X.]. 848; [X.] in [X.] aaO § 63 [X.]. 110). Die betroffenenBanken haben eine wesentliche Ursache für den entstandenen Rechtsscheinohne Rücksicht auf ein Verschulden bereits dadurch zurechenbar geschaffen,daß sie die Herstellung der [X.] in Auftrag gegeben [X.] die hergestellten Vordrucke an sich versenden ließen. Für einen gutgläubi-gen Schecknehmer ist nicht erkennbar, wo ein berechtigt hergestellter Vordruckabhanden gekommen ist. Sein Vertrauen knüpft an den Vordruck als solchenan. Dementsprechend stellt auch die in Nr. [X.].1.3 Abs. 1 der ec-[X.]ingungen1996 enthaltene Regelung über die Haftung der Banken nach einem Abhan-denkommen von [X.]n im Interesse der Akzeptanz von [X.] nicht auf eine Ausgabe der Vordrucke an Bankkunden ab.(2) Die [X.] sind auch nicht deshalb als gefälscht [X.], weil die Kontonummern darauf erst nach dem Diebstahl eingedrucktworden [X.] 16 -Die bei der Druckerei ordnungsgemäß hergestellten [X.] sind durch die mißbräuchliche Eintragung der Kontonummern in der Ko-dierzeile nur verfälscht worden. Sie erhielten dadurch für einen gutgläubigenSchecknehmer, der nicht erkennen kann, von wem der Eintrag stammt, [X.] an Bankkunden ausgegebener [X.]. Daran knüpftgerade das berechtigte Vertrauen eines gutgläubigen Schecknehmers [X.] Soweit danach die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinhaftung [X.]nen der Klägerin vorliegen, wird es für die Frage, ob diese [X.] der [X.]s verpflichtet waren, die unter Verwendung der [X.] gekommenen Vordrucke begeben worden sind, weiter darauf ankom-men, ob im Einzelfall die in Nr. [X.].1.1 Abs. 2 der ec-[X.]ingungen 1996 aufge-führten Garantiebedingungen erfüllt waren. Dies hat die Beklagte bestritten.[X.]. Nach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. [X.] Revision der Klägerin war das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und in-soweit aufzuheben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der- 17 -Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen.v. Ungern-SternbergBornkamm[X.]BüscherSchaffert

Meta

I ZR 251/00

22.05.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2003, Az. I ZR 251/00 (REWIS RS 2003, 2969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2969

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