Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.] 53/03vom14. Februar 2003in dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________ZPO § 836 Abs. 3 Satz 1EC-Karten sind keine "über die Forderung vorhandenen Urkunden" [X.] des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO.[X.], Beschluß vom 14. Februar 2003 - IXa [X.] 53/03 - [X.]AG Rosenheim- 2 -Der IXa-Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], [X.], [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] [X.] 14. Februar 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivil-kammer des [X.] vom 14. März 2002wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.[X.]: 168,71 Gründe:[X.] Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die [X.] wegen einer titulierten Geldforderung in Höhe von 771 DM(394,20 am 27. Dezember 2001 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschlußerlassen, der die Forderungen der Schuldnerin gegen die [X.]"aus laufendem Geschäftsverkehr und auf Auszahlung der aufdem Konto/den Konten des Schuldners befindlichen und noch eingehen-den Gelder" zum Gegenstand hat. Zugleich hat es die an die Gläubige-rin, hilfsweise an die Drittschuldnerin beantragte Herausgabe aller [X.] durch die Schuldnerin angeordnet, nicht hingegen die- 3 -Herausgabe auch der EC-Karte und sonstiger Scheckkarten. Mit [X.] vom 10. Januar 2002 hat das Amtsgericht den dahingehendenAntrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde istvor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich [X.] mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 7Abs. 1 Satz 2 EGZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechts-beschwerde ist [X.] Nach Auffassung des [X.] besteht keine Ver-pflichtung des Schuldners, bei Pfändung seines Kontos die EC-Karte anden Gläubiger oder den Drittschuldner herauszugeben. Der Gläubigerkönne die an ihn überwiesene Forderung durchsetzen, ohne im Besitzder EC-Karte zu sein. Eine besondere Sicherungsfunktion komme derBestimmung des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht zu.Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Schuld-ner könne durch den Einsatz der EC-Karte die ausgebrachte [X.] Überweisung unterlaufen. Durch die Begebung von Schecks oder [X.] von Bargeld an nicht institutseigenen Automaten entstündenAnsprüche Dritter gegen seine Bank und damit Aufwendungsersatzan-sprüche der Bank gegen ihn. Die Ansprüche seien aufgrund [X.] durch ein vertragliches Pfandrecht gesichert, dasgegenüber dem Pfändungspfandrecht vorrangig sei. Die Pfändung sämt-licher Forderungen des Kunden aus dem laufenden Geschäftsverkehrerfasse zudem auch das Recht, die EC-Karte zu [X.] 4 -2. Dieser Standpunkt vermag nicht zu überzeugen.a) Mit Recht hat sich das Beschwerdegericht der Auffassung ange-schlossen, daß über § 836 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Satz 3 ZPO keine Her-ausgabe der EC- oder anderer Scheckkarten durch den Schuldner ange-ordnet werden kann ([X.] RPfleger 2000, 506 und [X.] 2000,187, 188; [X.] RPfleger 1994, 471, 472; [X.]/Stöber, [X.] Aufl. § 836 [X.]. 13; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. [X.]. 166m). Die Bestimmung soll dem Gläubiger die Einziehung der [X.] Drittschuldner erleichtern. Der Schuldner ist verpflichtet, ihn bei [X.] der Forderung zu unterstützen. Er hat nicht nur die nötigenAuskünfte zu erteilen, sondern auch die über die Forderung vorhandenenUrkunden zur Verfügung zu stellen. Das betrifft Urkunden, die den Gläu-biger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, [X.] im Falle des § 808 Abs. 2 Satz 1 BGB oder nach erfolgter Abtre-tung, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonstder Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit und Einredefrei-heit dienen (vgl. [X.]/Walker, Vollstreckung und [X.]. § 836 ZPO [X.]. 6 [X.]. 25; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 836 [X.]. 19; [X.]/Schütze/[X.], ZPO 3. Aufl. § 836[X.]. 17; [X.], ZPO 21. Aufl. § 836 [X.]. 14). [X.] weder zum Beweis der Forderung benötigt, noch ist der [X.] auf ihre Vorlage angewiesen, um die Forderung beim Drittschuldnergeltend machen zu können. Sie zählen daher nicht zu den Urkunden [X.] der genannten Vorschrift. Das hat das Beschwerdegericht zutref-fend angenommen.- 5 -b) Wenn die Rechtsbeschwerde mit der Gegenansicht (LG Dort-mund [X.] 1992, 188; vgl. auch [X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. § 836[X.]. 7) darauf verweist, die Herausgabe der EC-Karte sei erforderlich,damit der Schuldner nicht durch die Begebung von [X.] zugunsten der Bank begründen könne, diedurch ein Vertragspfandrecht vorrangig gesichert wären, so greift diesnicht durch. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 836 Abs. 3Satz 1 ZPO, dem gesetzlichen Pfändungspfandrecht gegenüber einemvertraglich vereinbarten Pfandrecht zur Durchsetzung zu verhelfen. [X.], die die Einziehung der Forderung vereiteln oder erschwe-ren, wird der Gläubiger durch § 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO geschützt.Dem Schuldner sind Verfügungen zum Nachteil des Gläubigers verboten;werden sie dennoch getroffen, haben sie gemäß §§ 135, 136 BGB imVerhältnis zum Gläubiger keine Wirksamkeit. Dem Drittschuldner [X.] ist es untersagt, Forderungen gegenüber dem Schuldner zu erfüllen.Zahlt er an den Schuldner, so hat diese Leistung keine Wirksamkeit ge-genüber dem Gläubiger. Nicht zuletzt gewährt im Falle einer [X.] die Vorschrift des § 357 Satz 1 HGB dem Gläubiger [X.]) Die Rechtsbeschwerde läßt ferner unberücksichtigt, daß es seitdem 1. Januar 2002 kein Euroscheckverfahren mit betragsmäßiger Zah-lungsgarantie der Banken mehr gibt. Schon deshalb war das [X.] nicht gehalten, in den Pfändungs- und Überweisungsbe-schluß, der am 27. Dezember 2001 - wenige Tage vor Auslaufen der [X.] - erlassen und der Gläubigerin zur Veranlassung [X.] übersandt worden ist, eine auf die EC-Karte bezogene [X.] aufzunehmen. Es mußte diese Anordnung auch nicht- 6 -im Hinblick auf das Point-of-sale-Verfahren treffen, das an die Stelle [X.] getreten ist. Das von der Rechtsbeschwerde her-ausgestellte Schutzbedürfnis des Gläubigers kann sich hier von [X.] nicht ergeben.(1) Richtig ist, daß aufgrund der Besonderheiten des Euroscheck-verfahrens ein Vorrang des regelmäßig bei Kontoeröffnung zur Siche-rung der eigenen Ansprüche vereinbarten [X.] der Bank anden gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Kunden, die im Rah-men der bankmäßigen Geschäftsverbindung in ihre Verfügungsgewaltgelangten, gegenüber dem späteren Pfändungspfandrecht des [X.]s bestand. Die Verpflichtung der Bank, ordnungsgemäß ausgestellteund fristgerechte Euroschecks einzulösen, fand ihre rechtliche Grundla-ge in der Aushändigung der Scheckkarte nebst Formularen an den [X.]. Der durch die Scheckkarte legitimierte Aussteller erhielt [X.], die Bank durch die Begebung von Schecks zu verpflichten,ohne daß diese auf die Entstehung ihrer Garantiehaftung gegenüber [X.] noch wesentlich hätte Einfluß nehmen können. Damit warauch die Forderung der Bank auf Ersatz der Aufwendungen, die ihr durchdie mit dem Einsatz der EC-Karte verbundene Zahlungsverpflichtung er-wuchsen, auf ein Geschäft zurückzuführen, das im Hinblick auf eineschon vor der Pfändung bestehende Verpflichtung vorgenommen wurde(§ 357 Satz 2 HGB; vgl. [X.], 71, 78 f.; [X.], Urteil vom 13. Mai1997 - [X.] - ZIP 1997, 1231, 1233 unter [X.]) Beim jetzigen Point-of-sale-Verfahren verhält es sich anders.Mit der Aushändigung der EC-Karte an den Kunden ist keine dem weite-ren Einfluß der Bank entzogene Rechtsmacht verbunden, zu ihren La-- 7 -sten eine Garantiehaftung zu begründen. Vielmehr gibt die [X.] selbst nach auf elektronischem Wege erfolgter Prüfung derKarte und des getätigten Umsatzes gegenüber dem Händler die [X.] ab, dessen Forderung gegenüber dem Kunden zu begleichen(Gößmann in [X.]/Bunte/[X.], [X.] § 68[X.]. 2, 9). Erst durch diese Zustimmung zum Zahlungsvorgang wird eineEinstandspflicht der Bank begründet. Der im Verhältnis zum Kontoinha-ber dann gegebene Aufwendungsersatzanspruch kann nicht durch eindem Pfändungspfandrecht vorrangiges AGB-Pfandrecht gesichert wer-den. Es widerspräche dem Regelungsgehalt des § 357 Satz 1 HGB undentzöge Bankkonten weitgehend der [X.] des § 829Abs. 1 Satz 1 ZPO, könnte jede Bank als Drittschuldnerin auf [X.] ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Pfän-dungsgläubiger mittelbar [X.] in Rechnung stellen, die nicht be-reits vor der Pfändung angelegt sind, sondern erst danach durch neue,auf einem selbständigen Willensentschluß beruhende Geschäfte entste-hen ([X.], Urteil vom 13. Mai 1997 aaO unter III).Aus den gleichen Gründen können auch die von der Rechtsbe-schwerde angeführten sonstigen Aufwendungsersatzansprüche nicht zueiner vorrangigen Pfandgläubigerstellung der Bank führen.d) Schließlich ist entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertre-tenen Ansicht das Recht der Schuldnerin zur Nutzung der EC-Karte nichtGegenstand der Pfändung und Überweisung gewesen. [X.] es sich nicht um ein Neben- oder Vorzugsrecht im Sinne des§ 401 BGB. Darunter sind unselbständige Sicherungsrechte oder [X.] zu verstehen, die zur Durchsetzung der Forderung erfor-- 8 -derlich sind ([X.]/[X.], 13. Bearb. [1999] § 401 BGB [X.]. 28).Dazu gehört die EC-Karte gerade nicht.Raebel [X.] [X.] Dr. [X.] Roggenbuck
Meta
14.02.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2003, Az. IXa ZB 53/03 (REWIS RS 2003, 4373)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4373
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZB 45/15 (Bundesgerichtshof)
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Umschreibung auf den Rechtsnachfolger
VII ZB 142/05 (Bundesgerichtshof)
I ZB 20/06 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 45/15 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 54/10 (Bundesgerichtshof)
Reichweite der Kontenpfändung: Uneingeschränkter Anspruch auf Herausgabe der Kontoauszüge; Vollstreckungserinnerung und Vollstreckungsschutz gegen die Verletzung …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.