Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2003, Az. IXa ZB 53/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4373

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.] 53/03vom14. Februar 2003in dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________ZPO § 836 Abs. 3 Satz 1EC-Karten sind keine "über die Forderung vorhandenen Urkunden" [X.] des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO.[X.], Beschluß vom 14. Februar 2003 - IXa [X.] 53/03 - [X.]AG Rosenheim- 2 -Der IXa-Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], [X.], [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] [X.] 14. Februar 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivil-kammer des [X.] vom 14. März 2002wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.[X.]: 168,71 Gründe:[X.] Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die [X.] wegen einer titulierten Geldforderung in Höhe von 771 DM(394,20 am 27. Dezember 2001 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschlußerlassen, der die Forderungen der Schuldnerin gegen die [X.]"aus laufendem Geschäftsverkehr und auf Auszahlung der aufdem Konto/den Konten des Schuldners befindlichen und noch eingehen-den Gelder" zum Gegenstand hat. Zugleich hat es die an die Gläubige-rin, hilfsweise an die Drittschuldnerin beantragte Herausgabe aller [X.] durch die Schuldnerin angeordnet, nicht hingegen die- 3 -Herausgabe auch der EC-Karte und sonstiger Scheckkarten. Mit [X.] vom 10. Januar 2002 hat das Amtsgericht den dahingehendenAntrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde istvor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich [X.] mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 7Abs. 1 Satz 2 EGZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechts-beschwerde ist [X.] Nach Auffassung des [X.] besteht keine Ver-pflichtung des Schuldners, bei Pfändung seines Kontos die EC-Karte anden Gläubiger oder den Drittschuldner herauszugeben. Der Gläubigerkönne die an ihn überwiesene Forderung durchsetzen, ohne im Besitzder EC-Karte zu sein. Eine besondere Sicherungsfunktion komme derBestimmung des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht zu.Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Schuld-ner könne durch den Einsatz der EC-Karte die ausgebrachte [X.] Überweisung unterlaufen. Durch die Begebung von Schecks oder [X.] von Bargeld an nicht institutseigenen Automaten entstündenAnsprüche Dritter gegen seine Bank und damit Aufwendungsersatzan-sprüche der Bank gegen ihn. Die Ansprüche seien aufgrund [X.] durch ein vertragliches Pfandrecht gesichert, dasgegenüber dem Pfändungspfandrecht vorrangig sei. Die Pfändung sämt-licher Forderungen des Kunden aus dem laufenden Geschäftsverkehrerfasse zudem auch das Recht, die EC-Karte zu [X.] 4 -2. Dieser Standpunkt vermag nicht zu überzeugen.a) Mit Recht hat sich das Beschwerdegericht der Auffassung ange-schlossen, daß über § 836 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Satz 3 ZPO keine Her-ausgabe der EC- oder anderer Scheckkarten durch den Schuldner ange-ordnet werden kann ([X.] RPfleger 2000, 506 und [X.] 2000,187, 188; [X.] RPfleger 1994, 471, 472; [X.]/Stöber, [X.] Aufl. § 836 [X.]. 13; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. [X.]. 166m). Die Bestimmung soll dem Gläubiger die Einziehung der [X.] Drittschuldner erleichtern. Der Schuldner ist verpflichtet, ihn bei [X.] der Forderung zu unterstützen. Er hat nicht nur die nötigenAuskünfte zu erteilen, sondern auch die über die Forderung vorhandenenUrkunden zur Verfügung zu stellen. Das betrifft Urkunden, die den Gläu-biger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, [X.] im Falle des § 808 Abs. 2 Satz 1 BGB oder nach erfolgter Abtre-tung, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonstder Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit und Einredefrei-heit dienen (vgl. [X.]/Walker, Vollstreckung und [X.]. § 836 ZPO [X.]. 6 [X.]. 25; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 836 [X.]. 19; [X.]/Schütze/[X.], ZPO 3. Aufl. § 836[X.]. 17; [X.], ZPO 21. Aufl. § 836 [X.]. 14). [X.] weder zum Beweis der Forderung benötigt, noch ist der [X.] auf ihre Vorlage angewiesen, um die Forderung beim Drittschuldnergeltend machen zu können. Sie zählen daher nicht zu den Urkunden [X.] der genannten Vorschrift. Das hat das Beschwerdegericht zutref-fend angenommen.- 5 -b) Wenn die Rechtsbeschwerde mit der Gegenansicht (LG Dort-mund [X.] 1992, 188; vgl. auch [X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. § 836[X.]. 7) darauf verweist, die Herausgabe der EC-Karte sei erforderlich,damit der Schuldner nicht durch die Begebung von [X.] zugunsten der Bank begründen könne, diedurch ein Vertragspfandrecht vorrangig gesichert wären, so greift diesnicht durch. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 836 Abs. 3Satz 1 ZPO, dem gesetzlichen Pfändungspfandrecht gegenüber einemvertraglich vereinbarten Pfandrecht zur Durchsetzung zu verhelfen. [X.], die die Einziehung der Forderung vereiteln oder erschwe-ren, wird der Gläubiger durch § 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO geschützt.Dem Schuldner sind Verfügungen zum Nachteil des Gläubigers verboten;werden sie dennoch getroffen, haben sie gemäß §§ 135, 136 BGB imVerhältnis zum Gläubiger keine Wirksamkeit. Dem Drittschuldner [X.] ist es untersagt, Forderungen gegenüber dem Schuldner zu erfüllen.Zahlt er an den Schuldner, so hat diese Leistung keine Wirksamkeit ge-genüber dem Gläubiger. Nicht zuletzt gewährt im Falle einer [X.] die Vorschrift des § 357 Satz 1 HGB dem Gläubiger [X.]) Die Rechtsbeschwerde läßt ferner unberücksichtigt, daß es seitdem 1. Januar 2002 kein Euroscheckverfahren mit betragsmäßiger Zah-lungsgarantie der Banken mehr gibt. Schon deshalb war das [X.] nicht gehalten, in den Pfändungs- und Überweisungsbe-schluß, der am 27. Dezember 2001 - wenige Tage vor Auslaufen der [X.] - erlassen und der Gläubigerin zur Veranlassung [X.] übersandt worden ist, eine auf die EC-Karte bezogene [X.] aufzunehmen. Es mußte diese Anordnung auch nicht- 6 -im Hinblick auf das Point-of-sale-Verfahren treffen, das an die Stelle [X.] getreten ist. Das von der Rechtsbeschwerde her-ausgestellte Schutzbedürfnis des Gläubigers kann sich hier von [X.] nicht ergeben.(1) Richtig ist, daß aufgrund der Besonderheiten des Euroscheck-verfahrens ein Vorrang des regelmäßig bei Kontoeröffnung zur Siche-rung der eigenen Ansprüche vereinbarten [X.] der Bank anden gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Kunden, die im Rah-men der bankmäßigen Geschäftsverbindung in ihre Verfügungsgewaltgelangten, gegenüber dem späteren Pfändungspfandrecht des [X.]s bestand. Die Verpflichtung der Bank, ordnungsgemäß ausgestellteund fristgerechte Euroschecks einzulösen, fand ihre rechtliche Grundla-ge in der Aushändigung der Scheckkarte nebst Formularen an den [X.]. Der durch die Scheckkarte legitimierte Aussteller erhielt [X.], die Bank durch die Begebung von Schecks zu verpflichten,ohne daß diese auf die Entstehung ihrer Garantiehaftung gegenüber [X.] noch wesentlich hätte Einfluß nehmen können. Damit warauch die Forderung der Bank auf Ersatz der Aufwendungen, die ihr durchdie mit dem Einsatz der EC-Karte verbundene Zahlungsverpflichtung er-wuchsen, auf ein Geschäft zurückzuführen, das im Hinblick auf eineschon vor der Pfändung bestehende Verpflichtung vorgenommen wurde(§ 357 Satz 2 HGB; vgl. [X.], 71, 78 f.; [X.], Urteil vom 13. Mai1997 - [X.] - ZIP 1997, 1231, 1233 unter [X.]) Beim jetzigen Point-of-sale-Verfahren verhält es sich anders.Mit der Aushändigung der EC-Karte an den Kunden ist keine dem weite-ren Einfluß der Bank entzogene Rechtsmacht verbunden, zu ihren La-- 7 -sten eine Garantiehaftung zu begründen. Vielmehr gibt die [X.] selbst nach auf elektronischem Wege erfolgter Prüfung derKarte und des getätigten Umsatzes gegenüber dem Händler die [X.] ab, dessen Forderung gegenüber dem Kunden zu begleichen(Gößmann in [X.]/Bunte/[X.], [X.] § 68[X.]. 2, 9). Erst durch diese Zustimmung zum Zahlungsvorgang wird eineEinstandspflicht der Bank begründet. Der im Verhältnis zum Kontoinha-ber dann gegebene Aufwendungsersatzanspruch kann nicht durch eindem Pfändungspfandrecht vorrangiges AGB-Pfandrecht gesichert wer-den. Es widerspräche dem Regelungsgehalt des § 357 Satz 1 HGB undentzöge Bankkonten weitgehend der [X.] des § 829Abs. 1 Satz 1 ZPO, könnte jede Bank als Drittschuldnerin auf [X.] ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Pfän-dungsgläubiger mittelbar [X.] in Rechnung stellen, die nicht be-reits vor der Pfändung angelegt sind, sondern erst danach durch neue,auf einem selbständigen Willensentschluß beruhende Geschäfte entste-hen ([X.], Urteil vom 13. Mai 1997 aaO unter III).Aus den gleichen Gründen können auch die von der Rechtsbe-schwerde angeführten sonstigen Aufwendungsersatzansprüche nicht zueiner vorrangigen Pfandgläubigerstellung der Bank führen.d) Schließlich ist entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertre-tenen Ansicht das Recht der Schuldnerin zur Nutzung der EC-Karte nichtGegenstand der Pfändung und Überweisung gewesen. [X.] es sich nicht um ein Neben- oder Vorzugsrecht im Sinne des§ 401 BGB. Darunter sind unselbständige Sicherungsrechte oder [X.] zu verstehen, die zur Durchsetzung der Forderung erfor-- 8 -derlich sind ([X.]/[X.], 13. Bearb. [1999] § 401 BGB [X.]. 28).Dazu gehört die EC-Karte gerade nicht.Raebel [X.] [X.] Dr. [X.] Roggenbuck

Meta

IXa ZB 53/03

14.02.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2003, Az. IXa ZB 53/03 (REWIS RS 2003, 4373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4373

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 45/15 (Bundesgerichtshof)

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Umschreibung auf den Rechtsnachfolger


VII ZB 142/05 (Bundesgerichtshof)


I ZB 20/06 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 45/15 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 54/10 (Bundesgerichtshof)

Reichweite der Kontenpfändung: Uneingeschränkter Anspruch auf Herausgabe der Kontoauszüge; Vollstreckungserinnerung und Vollstreckungsschutz gegen die Verletzung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.