Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. V ZR 245/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5518

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR
245/13

vom

15. Mai 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.] Czub und Dr.
Roth, die Richterin
Dr.
[X.] und [X.]
Kazele

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.]

4. Zivilsenat

vom 27.
August 2013 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gege

Gründe:
I.
Der Kläger ist Eigentümer von zwei unbebauten, nicht erschlossenen Grundstücken, über die seit dem [X.] eine im Eigentum des beklagten Energieversorgers stehende,
an einem [X.] befestigte
Stromfreileitung verläuft. Die Stromleitung dient der Versorgung der umliegenden [X.]. Das [X.] hat die auf Entfernung der Leitung und des Mastes gerichtete Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Die
Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des [X.].

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II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des [X.] in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-bend. Das Interesse des Grundstückseigentümers an der Beseitigung einer Störung seines Grundstücks ist grundsätzlich nach dem Wertverlust zu bestim-men, den dieses durch die Störung erleidet. Dass der so zu bemessende Wert der Beschwer den Betradarzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (Senat, Beschluss vom 26. September 2013

[X.], Grundeigentum 2013, 1584 Rn. 5 f.).

2. Es kann dahinstehen, ob es dem Kläger verwehrt ist, im Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahren seine Angaben zum Streitwert in den Vorinstanzen, e-ziffert hatte, zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu über-schreiten (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 16. Mai 2013 -
VII ZR 253/12, juris, Rn. 3; Beschluss vom 10. Mai 2012 -
I [X.], juris, Rn. 4). Jedenfalls hat der Kläger die von ihm nunmehr behauptete Wertminderung seiner Grundstü-cke um mehr als schon nicht nachvollziehbar dargelegt. Sein Hinweis, e-re, der Pächterin der Leitungen den Zutritt zu dem Grundstück zum Zwecke des Rückschnitts der unter den Leitungen befindlichen Gehölze zu
gestatten,
und dass diese gegen ihn im April 2013 daher eine strafbewehrte einstweilige Ver-fügung erwirkt habe, vermag die erforderliche Beschwer nicht zu begründen. Das dem Kläger aufgrund unrechtmäßigen Verhaltens im Zusammenhang mit 2
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dem Baumrückschnitt
drohende Ordnungsgeld besagt nichts über die durch die Stromleitungen und den Mast hervorgerufene Wertminderung seiner Grundstü-cke.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegen-standswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte auf

Stresemann

Czub

Ri[X.] Dr. Roth ist

infolge Krankheit an der

Unterschrift gehindert.

[X.], den 3. Juni 2014

Die Vorsitzende

Stresemann

[X.]

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2012 -
9 O 1416/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.08.2013 -
4 U 221/12 -

5

Meta

V ZR 245/13

15.05.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. V ZR 245/13 (REWIS RS 2014, 5518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5518

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V ZR 262/12

VII ZR 253/12

I ZR 160/11

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