Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. V ZR 257/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4452

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 257/12

vom

4. Juli 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] -
13. Zivilsenat -
vom 18.
Oktober 2012 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig [X.].
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.880

Gründe:
I.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die an einem steilen Südhang gelegen sind. Eigentümer des oben liegenden Grundstücks sind die Beklagten, Eigentümer des unten gelegenen Grundstücks die Kläger. Zwischen den Grundstücken befindet sich eine Mauer. Nach deren Errichtung im Jahr 1971 hinterfüllten die Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger diese mit Erdmaterial und pflanzten auf die Hinterfüllung in unmittelbarer Nähe zur Mau-erkrone eine Thujenhecke. Die Kläger machen eine Beeinträchtigung ihrer Mauer durch die Bepflanzung und Hinterfüllung geltend.
Das [X.] hat die Beklagten verurteilt, die sich in [X.] Nähe zu der klägerischen Grenzmauer befindliche Thujenhecke unmittel-1
2
-
3
-

bar oberhalb der Wurzelstöcke zu entfernen. Im Übrigen hat es die Klage [X.]. Die Kläger begehren die Zulassung der Revision. In einem Revisi-onsverfahren wollen sie die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung auch der Wurzelstöcke und
von [X.], die unmittelbar hinter der Mauer auf dem Grundstück der Beklagten erfolgt sind, erreichen, ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für die verursachten und künftig noch ent-stehenden Schäden an der Grenzmauer.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§
26 Nr.
8

1. Für die Wertgrenze des §
26 Nr.
8 EGZPO ist der Wert des [X.] in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend ([X.], Beschluss vom 30. November 2005 -
IV ZR 214/04, [X.], 1142). Neben dem Wert für die begehrte Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sind die gegenüber der rechtskräftigen Verurteilung weitergehenden [X.] zu berücksichtigen. Das Interesse des Grundstückseigen-tümers an der Beseitigung einer Störung seines Grundstücks ist grundsätzlich nach dem Wertverlust zu bestimmen, den dieses durch die Störung erleidet (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 1986 -
V [X.], NJW-RR 1986, 737; Ur-teil vom 6. November 1998 -
V [X.], [X.] 1998, 749). Der für die Beseiti-gung der Störung erforderliche Kostenaufwand ist für die Bemessung der Be-schwer eines in seinem Eigentum gestörten [X.] grundsätzlich unerheblich. Diese Kosten können nur mittelbar für die Bestimmung der Beschwer von Be-deutung sein, wenn sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für die Wertminderung der Sache durch die Störung ergibt ([X.], Beschluss vom 17. Mai 2006 3
4
-
4
-

VIII
ZB
31/05, [X.], 2639, 2640; Senat, Beschluss vom 10. April 2008

[X.], Rn. 6
juris).
2. Dass der so zu bemessende Wert der Beschwer den Betrag von vom 20.
April 2005 -
XII [X.], NJW-RR 2005, 1011) und glaubhaft zu ma-chen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 -
V [X.], NJW 2002, 3180). Daran fehlt es.
a) In Bezug auf die weitergehenden [X.] legen die Klä-ger bereits nicht den Wert ihres Grundstücks ohne die behaupteten Beeinträch-tigungen dar. Auch ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht in nachvollziehbarer verweisen schlicht darauf, dass die Mauer, insbesondere
ihr oberer Teil, der nicht zum Auffangen der durch die [X.] geschaffenen zusätzlichen Be-lastungen konzipiert sei, irgendwann nachgeben könne und behaupten, diese Gefahr für Leib und Leben mindere den Wert ihres Grundstücks um weit mehr als 20.000 herzurichten, dass sie die durch die [X.] verursachte zusätzliche Last dauerhaft tragen könne. Dabei setzen sich die Kläger jedoch nicht damit ausei-nander, dass der Sachverständige [X.]

die von ihm vorgeschlagenen [X.] zur Sanierung der Grenzmauer wegen deren mangelhafter Qualität für notwendig hält. Dies aber hat schon das Berufungsgericht zu einer Herabset-zung des Streitwerts für die im Berufungsverfahren gestellten Beseitigungsan-die Kläger hinsichtlich der Wertminderung ihres Grundstücks die durch die be-hauptete Störung seitens der Beklagten eingetreten sein soll, daher nicht auf den von dem Sachverständigen [X.]
geschätzten Kostenaufwand verweisen.

5
6
-
5
-

b) Hinsichtlich des Feststellungsantrages kann bei der Schätzung der Höhe des Schadens ebenfalls nicht ohne Weiteres von dem von dem Sachver-ständigen [X.]
geschätzten Kostenaufwand ausgegangen werden. Der Fest-stellungsantrag erfasst nur die Ersatzpflicht für Schäden, die auf die Erdauffül-lungen und die Anpflanzung der Hecke zurückzuführen sind. Solche Schäden hat der Sachverständige nicht feststellen können. Mangels anderer Anhalts-punkte ist vor diesem Hintergrund die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung des wirtschaftlichen Interesses der Kläger an der begehrten Fest-stel

3. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Ge-genstands der Nichtzulassungsbeschwerde wird ausgehend von den Wertfest-setzungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung des teilweisen Obsie-

Stresemann
Roth

Brückner

Weinland
Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom
29.11.2010 -
3 O 957/09 (4) -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.10.2012 -
13 U 2675/10 -

7
8

Meta

V ZR 257/12

04.07.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. V ZR 257/12 (REWIS RS 2013, 4452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4452

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 218/17 (Bundesgerichtshof)

Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung einer Eigentumsstörung ohne Wertminderung der Sache


V ZB 218/17 (Bundesgerichtshof)


III ZR 18/21 (Bundesgerichtshof)


V ZB 45/10 (Bundesgerichtshof)

Berufungsbeschwer nach Abweisung einer Unterlassungsklage eines Grundstückseigentümers gegen eine Bagatellstörung


V ZR 154/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.