Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. V ZR 262/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2402

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BUNDES[X.]RICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 262/12

vom

26. September 2013

in dem Rechtsstreit

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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.]
Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.] und Dr.
Kazele

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30.
Oktober 2012 wird auf Kosten der Kläger als unzu-lässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.300

Gründe:
I.
Die Kläger sind Eigentümer der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des [X.] in [X.]. Eigentümer des benachbarten und über eine gemeinsame Wand verbundenen Gebäudes
R. straße 9 -
11 sind die Beklagten. Entlang der gemeinsamen Wand verläuft auf dem Grundstück der Beklagten eine durch das Gebäude führende Hofeinfahrt, die auf der [X.] seit dem [X.] mit einem elektrisch angetriebenen Hoftor verschlos-sen ist. Das Geräusch des elektrischen Antriebs ist bei dem Öffnen und Schlie-ßen des [X.] in dem daran angrenzenden Raum des [X.], in dem der Kläger zu 2 psychotherapeutische Behandlungen durchführt, zu hören.

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Die Kläger machen geltend, dass es bei dem Schließen und Öffnen des Tores zu [X.] komme, die das rechtlich zulässige Maß über-schritten und der Nutzung des genannten Raumes für psychotherapeutische Behandlungen entgegenstünden. Sie verlangen von den Beklagten die Unter-lassung von Geräuschimmissionen, die durch das Hoftor verursacht werden und die in ihrer an die Giebelwand angrenzenden Wohnung hörbar sind.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das [X.] zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des [X.] in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-bend ([X.], Beschluss vom 30. November 2005 -
IV ZR 214/04, [X.], 1142). Das Interesse des Grundstückseigentümers an der Beseitigung einer Störung seines Grundstücks ist grundsätzlich nach dem Wertverlust zu bestim-men, den dieses durch die Störung erleidet (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 1986 -
V [X.], NJW-RR 1986, 737; Beschluss vom
9.
Juni 2011 -
V
ZR 280/10, [X.] 2011, 1019). Entsprechend ist für das Interesse an der Unterlas-sung einer Störung von im Sondereigentum stehenden Räumen auf deren Wertverlust infolge der Beeinträchtigung abzustellen.
2. Dass der so zu bemessende Wert der Beschwer den Betrag von 2
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vom 20. April 2005 -
XII [X.], NJW-RR 2005, 1011) und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 -
V [X.], NJW 2002, 3180). Daran fehlt es.
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob es den Klägern ver-wehrt ist, im [X.] ihre Angaben zum Streitwert in den Vorinstanzen zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 16. Mai 2013 -
VII ZR 253/12, juris, Rn. 3; Beschluss vom 10. Mai 2012 -
I [X.], juris, Rn. 4 -
Rügelose Wertfestsetzung
II; Beschluss vom 8. März 2012 -
I [X.], juris, Rn. 3
-
Rügelose Wertfestsetzung I). Selbst wenn dies zulässig wäre, haben die Klä-ger die von ihnen nunmehr behauptete Wertminderung ihrer [X.] der Darlegung, welchen Wert die Wohnung ohne die streitgegenständliche Störung hat. Zum anderen ist die behauptete Wertminderung nicht nachvoll-ziehbar dargelegt. Die Kläger berufen sich darauf, dass auch der von dem stö-renden Geräusch betroffene Raum nicht ausschließlich vom Kläger zu 2 ge-nutzt, sondern an Dritte auf der
Basis von Stundensätzen von 15

vermietet werde. Für die Vermietung sämtlicher Räume würden sie Mieten in Höhe von 3mehr zu erzielen. Vielmehr würden ihnen bezogen auf den betroffenen Raum ergebe sich nach der Berechnung eines Sachverständigen ein merkantiler [X.] und der hieraus erzielten Einnahmen vorgelegt haben, geben [X.] keinen umfassenden Überblick über die in den Jahren 2011 und 2012 erzielten Einnahmen. Sie beziehen sich jeweils nur auf einzelne Quartale. Aus ihnen ist jedoch ersichtlich, dass die Kläger in diesen Jahren, mithin während der [X.] der streitgegenständlichen Beeinträchtigung, die von ihnen [X.]
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nen Stundensätze für die Vermietung erzielen konnten. Eine Minderung der vereinbarten Mieten durch die Mieter im Hinblick auf Störungen durch das Hof-tor oder gar der Wegfall der Vermietungsmöglichkeit des betroffenen Raumes ist weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen
ersichtlich. Aus welchen Gründen in der Zukunft die bisher vereinnahmten Mieten nicht mehr erzielt werden können, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht.
3. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegen-standswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte auf

Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

Czub
Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2012 -
1 [X.] -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 30.10.2012 -
4 [X.]/12 -

8

Meta

V ZR 262/12

26.09.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. V ZR 262/12 (REWIS RS 2013, 2402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2402

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 262/12

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I ZR 160/11

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