Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. 4 StR 524/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4078

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 524/01vom14. März 2002in der Strafsachegegenwegen Bestechlichkeit- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],[X.],[X.]in am [X.],[X.] am [X.]. [X.]als beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] vom 30. Mai 2001 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten imRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagentrt die Staatskasse.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten von den Vorwrfen der Bestech-lichkeit und der Vorteilsannahme in Tateinheit mit versuchter Erpressung austatschlichen [X.]freigesprochen. Mit ihrer auf die Verletzung sachlichenRechts gesttzten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft nur noch gegenden Freispruch vom Vorwurf der Bestechlichkeit. Das vom Generalbundesan-walt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Hinsichtlich des [X.] hatte die zugelassene [X.] dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe von dem [X.]. unterEinschaltung des frren Forschungsdirektors des [X.] eine positive Verkaufsentscheidung bezlich eines bebauten Fir-mengels die Zahlung von 100.000 DM verlangt, in deren Erwartung [X.] pflichtwidrig auf 220.000 DM festgelegt und eine entsprechende Ver-kaufsentscheidung der zustigen [X.]emien vorbereitet. Das [X.] hathierzu folgende Feststellungen [X.] -Der Angeklagte war im Jahre 1993 Vorstandsmitglied der [X.]. , deren alleinige Aktirin die [X.] in [X.] war. [X.] war die [X.], einen Kfer und Investor fr ein [X.] Betriebes, das 1936 als [X.] errichtet [X.] war, zu finden. Ein im Mai 1993 erstelltes Gutachten bezifferte den [X.] auf 1,75 Millionen DM; allerdings bedurfte das [X.] Instand-setzung und Modernisierung. Schließlich zeigte der Zeuge Sch. , ein mitDr. [X.] bekannter Architekt aus [X.], Interesse an einem Ankauf des [X.], welches er zu einer Art Anlaufstelle fr die chemische Industrie ausbauenwollte. Sein Konzept sah vor, das [X.] sanieren und aufzuteilen sowiedie entstandenen Untereinheiten als Gewerberme zu vermieten. Im [X.] gab er ein Kaufangebot ab, in dem er unter Bercksichtigung der auf 3,5Millionen DM gesctzten Instandsetzungskosten sowie der Schaffung ent-sprechender Arbeitspltze einen "Vorzugspreis" beanspruchte und 100.000 [X.] Kaufpreis anbot.Im Zusammenhang mit den Verkaufsverhandlungen kam es auch zu [X.] zwischen dem Angeklagten und dem [X.]. . Am 27. [X.] stimmte der Vorstand der [X.] dem Verkauf des [X.]s zumPreise von 220.000 DM an eine unter Beteiligung des [X.]. zurDurchfrung des Projekts errichtete Gesellschaft unter den Bedingungen zu,daß die Kferin das Ginnerhalb eines Jahres von innen und außenmit einem Investitionsvolumen von 2 bis 3 Millionen DM renovieren und biszum 31. Dezember 1995 35 Arbeitspltze schaffen msse; fr jeden bis dahinnicht geschaffenen Arbeitsplatz habe die Kferin 30.000 DM pro Jahr zu [X.]. Der Aufsichtsrat stimmte im September 1993 in Kenntnis des [X.] dem Verkauf zu diesen Bedingungen zu.- 5 -Nach [X.] des notariellen Kaufvertrages im Dezember 1993 be-mte sich der Zeuge Sch. vergeblich, Bankkredite fr die Sanierung desGs zu bekommen sowie Nutzer dafr zu finden. Im Mai 1996 trat [X.] vom Kaufvertrag zurck, weil die Kferin trotz mehrfacher [X.] ihrer Verpflichtung zur Schaffung von [X.] und zur [X.] nicht nachgekommen war.2. Das [X.] hat sich nicht davrzeugen können, [X.] [X.], der dies bestreitet, sich im Zusammenhang mit dem Verkauf des[X.]s der Bestechlichkeit schuldig gemacht hat. Die von der Revisions-frerin angegriffene Beweiswrdigung des [X.]s lût Rechtsfehlernicht erkennen. Auf die Frage, ob der [X.] schon wegenfehlender [X.] (vgl. dazu BGHR StGB § 11Abs. 1 Nr. 2 Amtstrr 6) ausscheidet, kommt es deshalb nicht an.Entgegen der Ansicht der Revisionsfrerin ist die Beweiswrdigungweder lckenhaft noch hat das [X.] die Anforderungen an die [X.]. Es hat vielmehr rechtsfehlerfrei darge-legt, warum es sich von der [X.] nicht mit der zur [X.] erforderlichen Gewiûheit rzeugen konnte. Der [X.] kann dahin-gestellt lassen, ob die [X.] in den Aussagen der Zeugen Dr. [X.] undSch. , deren Klrung dem [X.] nicht möglich war, den Freispruch tra-gen. Denn das [X.] hat nachvollziehbare - und deshalb vom Revisions-gericht hinzunehmende - [X.]t, die als mögliche Motive fr eineFalschbelastung des Angeklagten durch den Zeugen Dr. [X.] in Betracht kom-men, der als einziger die dem Angeklagten zur Last gelegte Geldforderungunmittelbar gehört haben [X.] -Auch die weiteren [X.] der Revision decken keinenRechtsfehler auf. Die Staatsanwaltschaft verkennt, [X.] die [X.] aus der Beweisaufnahme nicht zwingend zu sein [X.], wenn sie - wie hier - mlich sind (BGHR StPO § 261 Überzeu-gungsbildung 2).[X.] Maatz Kuckein [X.][X.]

Meta

4 StR 524/01

14.03.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. 4 StR 524/01 (REWIS RS 2002, 4078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4078

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