Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2006, Az. 2 StR 571/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5733

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[X.] vom 11. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2006 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. August 2005 wird auf seine Kosten mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass die [X.] für die verhängte Geldstrafe auf einen Euro festgesetzt und der Schuld-spruch dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen des unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in 20 Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist. Gründe: 1. Das [X.] hat die Festsetzung der [X.] für die Geld-strafe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus [X.] und einer Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet [X.] ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 [X.] 1). 1 Der Senat holt dies hier nach und setzt die [X.] auf den [X.] des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest (BGHR StGB § 54 Abs. 3 [X.]), der einen Euro beträgt. 2 2. Zutreffend hat das [X.] die Vorschrift des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG angewendet. Die Verwirklichung dieses qualifizierten Tatbestandes muss aber auch bei der rechtlichen Bezeichnung der Tat zum Ausdruck kommen. 3 - 3 - Deshalb ist in die Urteilsformel aufzunehmen, dass sich die Tat auf Betäu-bungsmittel "in nicht geringer Menge" bezieht ([X.] 1996, 879). 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4 [X.] [X.]Roggenbuck Appl

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2 StR 571/05

11.01.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2006, Az. 2 StR 571/05 (REWIS RS 2006, 5733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5733

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