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PDF anzeigen[X.]/02vom19. März 2003in der [X.] zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2002 mit den Feststellungenaufgehobena) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe von zwei [X.] fünf Monaten undb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen"unerlaubten Aufenthalts - mangels Aufenthaltserlaubnis und ohne Paß -" zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung- 3 -materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der [X.]ußformelersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO.Der Strafausspruch hinsichtlich des Betäubungsmitteldeliktes (Einzel-freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten) hat rechtlich keinen Bestand.Der [X.] verschließt sich den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 13. Januar 2003 nicht, wonach der Tatrichterim vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft nicht erkennbar gemacht hat, daß maß-geblich für die Einordnung der Schuld eines Gehilfen das Gewicht seiner Bei-hilfehandlung ist, wenn auch die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigenist (vgl. u.a. [X.], [X.]. vom 14. März 2002 - 3 StR 26/02; [X.], [X.]. vom20. November 2001 - 4 [X.] jeweils m.w.N.). Der Tatrichter hat hierrechtsfehlerhaft entscheidend auf das Gewicht der Haupttat und weniger aufdie Bedeutung des Tatbeitrags des Angeklagten abgestellt. Im übrigen kannauch ein minder schwerer Fall (§ 30 a Abs. 3 BtMG) in Betracht kommen, weilder vertypte [X.] des § 27 StGB vorliegt (vgl. [X.]R StGB vor§ 1/minder schwerer Fall - [X.]). Auch dies hat das [X.]nicht erörtert.Der [X.] kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der Tatrichterohne Rechtsfehler im Ergebnis zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.Der Tatrichter hat weiter nicht bedacht, daß auch dann, wenn wie hier,aus einer Einzelfreiheitsstrafe und einer Einzelgeldstrafe eine Gesamtfreiheits-strafe gebildet worden ist, es einer Bestimmung der [X.] bedarf ([X.] -u.a. [X.]R StGB § 54 Abs. 3 [X.] 1). Dies wird der neue [X.] haben. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO)steht dem nicht entgegen (vgl. [X.]St 30, 93, 97).Rissing-van Saan Bode [X.]
Meta
19.03.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2003, Az. 2 StR 530/02 (REWIS RS 2003, 3849)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3849
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