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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 261/10 vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juli 2010 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] bei dem [X.] vom 27. Januar 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der gegen den Angeklagten [X.]verhängten [X.] holt der Senat die von der [X.] unterlassene Bestimmung der [X.], der es auch dann bedarf, wenn aus der [X.] und [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. [X.]St 30, 93, 96), in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt die [X.] auf den in § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB vorgesehenen Mindestsatz von einem Euro fest ([X.], [X.]. v. 20. April 1988 - 3 [X.], [X.]R StGB § 54 Abs. 3 [X.] 2; [X.]. v. 26. Mai 2009 - 4 StR 150/09). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.] [X.]Mutzbauer Bender
Meta
13.07.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. 4 StR 261/10 (REWIS RS 2010, 4923)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4923
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