Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2015, Az. 3 StR 2/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12759

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 2/15
vom
14. April 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 14.
April
2015 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7.
Juli 2014 mit den zugehörigen Feststellun-gen aufgehoben
a)
im Ausspruch über die im Fall II. 3 der Urteilsgründe ver-hängte [X.] und über die Gesamtstrafe,

c) soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen
Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen versuchter Nö-tigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verur-teilt sowie unter anderem desich die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des 1
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Angeklagten. Während sich die Verfahrensrügen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalt
dargelegten Gründen als jedenfalls unbegründet erweisen, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO.

1. Die im Fall II. 3 der Urteilsgründe verhängte [X.] kann keinen Bestand haben. Insoweit sind die [X.], die bereits bei der [X.] Berücksichtigung finden müssen, in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen [X.] anzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§
267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumes-sungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich ([X.], Beschluss vom 27. September 2011 -
3 StR 296/11, [X.], 370; st. Rspr.). Hier hat das [X.] aber den gewichtigen strafmildernden Umstand, dass das gesamte für den Absatz bestimmte Kokain sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen wurde, so dass es nicht zu einer Gefährdung von [X.] kommen konnte, unberücksichtigt gelassen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19.
Januar 1990 -
2 StR 588/89, [X.]R BtMG § 29 Strafzumessung 10; vom 28. März 2006 -
4 [X.], [X.], 220 ; vom 27. September 2011 -
3 StR 296/11, [X.], 370). Der [X.] kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Beachtung dieses Strafmilderungsgrundes die Strafe niedriger bemessen hätte. Die Aufhebung dieser [X.] zieht die [X.] des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

2. Auch die Anordnung des Verfalls eines Betrages von

rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es ist nicht festgestellt, dass der Ange-klagte das Geld bereits erlangt hatte.
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Beim [X.] im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang. Ein Gegenstand ist wirtschaftlich erlangt, sobald dieser unmittelbar aus der Tat in die eigene Verfügungsgewalt des [X.] ist ([X.], Urteil vom 16. Mai 2006 -
1 [X.], [X.]St 51, 65, 68). [X.] wurde der Angeklagte auf dem Weg zu seinem Depot, aus dem er [X.] holen wollte, festgenommen. In seiner Wohnung, in der sein t-punkt bereits in die Verfügungsmacht des Angeklagten gelangt war oder ihm erst Zug um Zug gegen die Übergabe der Betäubungsmittel zufließen sollte, ist nach diesen Feststellungen offen. Danach ist nicht festgestellt, dass der Ab-

3. Schließlich hat das Urteil auch keinen Bestand, soweit das [X.] von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ab-gesehen hat.

Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte
2005 erstmals ge-legentlich Haschisch und Kokain. In den Jahren 2009/2010 gab er sich dann einem exzessiven Rauschmittelkonsum hin. Er schnupfte fast täglich zwischen sechs
und zehn
Linien Kokain. Nach seiner Entlassung aus der [X.] unterzog er sich von 2011 bis 2013 einer ambulanten Thera-piemaßnahme, während der er abstinent blieb. Ab Januar 2013 steigerte sich aber sein [X.] wieder auf zuletzt drei Gramm Cannabis täglich und zwei bis vier Gramm Kokain im Monat. Beim Angeklagten wurde deshalb auch ein missbräuchlicher [X.] von Cannabis
und Kokain diagnostiziert, allerdings kein Abhängigkeitssyndrom. Diesen Feststellungen widerspricht es, dass das [X.]
einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB mit der Begründung 4
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verneint hat, dass der Angeklagte
nur sporadisch und gelegentlich Betäu-bungsmittel konsumiere. Dieser offenkundige Widerspruch nötigt zur [X.] auch der Entscheidung über den Maßregelvollzug. Dass nur der Ange-klagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsan-ordnung nicht ([X.], Urteil vom 10. April 1990 -
1 StR 9/90, [X.]St 37, 5). Der Beschwerdeführer
hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den [X.] auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

[X.] Ri[X.] [X.] befindet sich

Schäfer

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Mayer

Spaniol

Meta

3 StR 2/15

14.04.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2015, Az. 3 StR 2/15 (REWIS RS 2015, 12759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12759

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3 StR 2/15

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