Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2017, Az. 5 StR 316/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6781

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090817B5STR316.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5
StR 316/17

vom
9. August
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. August 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12.
April 2017 aufgehoben
a)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe im Fall 1,
b)
mit den zugehörigen Feststellungen, soweit von der Un-terbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafen aus zwei früheren
Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier [X.] sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Umfang der [X.] erfolgreich; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe im Fall 1
hat keinen Bestand. Das [X.] hat aus der in diesem Fall (Tatzeit: 2./3. November 2015) ver-hängten Einzelstrafe und den in den Urteilen des Amtsgerichts [X.] ([X.]) vom 23. November 2015 (Tatzeit: 30. August 2013) sowie des [X.] [X.] vom 8. Januar 2016 (Tatzeit: 7. Dezember 2013) verhängten Strafen eine Gesamtstrafe gebildet und dabei
nicht die hinsichtlich dieser Entscheidun-gen möglicherweise zäsurbegründende Wirkung des weiteres Urteils des Amts-gerichts [X.] ([X.]) vom 28. April 2014 bedacht. Da den Urteilsgründen in-soweit keine Angaben zum Vollstreckungsstand der Geldstrafe entnommen werden können, vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob die Zäsurwirkung dieser Verurteilung etwa durch Erledigung entfallen ist (vgl. [X.], Beschluss
vom 2. März 2010

3 [X.], [X.], 202, 203).
2. Das Urteil ist ferner insoweit rechtsfehlerhaft, als das [X.] die Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§
64 StGB) unterlassen hat, obwohl sich dies aufdrängte.
a)
Nach den Feststellungen begann der Angeklagte mit etwa 16
Jahren Marihuana zu konsumieren. Innerhalb eines Jahres steigerte sich sein [X.], bis er täglich [X.] rauchte. Im Alter von 17
Jahren fing der Ange-klagte an, zusätzlich auch Kokain zu nehmen. Bereits als Jugendlicher durchlief er mehrere Entgiftungen. Die Abstinenz von Betäubungsmitteln hielt jedoch nicht lange an. Im Alter von etwa 20 bis 21
Jahren konsumierte der Angeklagte täglich sowohl Marihuana als auch Kokain. Er war immer nur für kurze [X.] dro-genfrei.
Sein [X.] führte dazu, dass er seine Schulausbil-dung am Gymnasium nicht abschließen konnte. Versuche, das Abitur auf ande-rem Wege zu erwerben, scheiterten ebenso wie Bemühungen, beruflich Fuß zu fassen. Sein [X.] führte auch dazu, dass der Angeklagte 2
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seine Fahrerlaubnis verlor. Zur Tatzeit konsumierte er täglich bis zu fünf Gramm Marihuana bzw. Haschisch und zusätzlich ein bis zwei Gramm Kokain. [X.] hat er eine neuerliche Entgiftung durchlaufen und eine teilstationäre The-rapie begonnen, die ihm aus seiner Sicht jedoch zu viel Freiraum lässt und bei der er sich in Gefahr sieht, immer wieder Bekannte aus der Drogenszene zu treffen. Das [X.] vermochte nicht auszuschließen, dass der Angeklagte im Tatzeitraum infolge seines regelmäßigen, umfangreichen Betäubungsmittel-konsumeingeschränkt war.
b)
Bei dieser Sachlage hätte das [X.] mit Hilfe eines Sachver-ständigen (§
246a StPO) die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt (§
64 StGB) prüfen müssen. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraus-setzungen des §
64 Satz
1 StGB, für das hier alles spricht, darf die Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt nur unterbleiben, wenn keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (§
64 Satz
2 StGB, vgl. [X.] 91, 1
ff.), was sich aus den getroffenen Feststellungen nicht ergibt.
Einer Unterbringung durch das neue Tatgericht steht nicht entgegen, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§
358 Abs.
2 Satz
3 StPO). Die Nichtanwendung des §
64 StGB wurde nicht vom Revisionsangriff ausge-nommen.
3. Die Einzelstrafen können im Ergebnis bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung auf [X.] erkannt hätte.

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5
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Soweit
das [X.] bei der Strafzumessung im Fall
2 sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass der nach §
49 Abs.
1 StGB i.V.m. §
21 StGB,
§
31 BtMG doppelt gemilderte Regelstrafrahmen des §
29a Abs.
1 BtMG hin-sichtlich seiner Untergrenze günstiger als der des angenommenen minder
schweren Falles (§
29a Abs.
2 BtMG) gewesen wäre, kann der Senat ein [X.] auf diesem Rechtsfehler ausschließen; das [X.] hat sich bei der Bemessung der Strafe im Fall
2 ersichtlich nicht an der Strafrahmenuntergrenze orientiert.
[X.] König

Berger Mosbacher

8

Meta

5 StR 316/17

09.08.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2017, Az. 5 StR 316/17 (REWIS RS 2017, 6781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6781

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 496/09

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