Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2017, Az. 3 StR 386/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4385

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:051017B3STR386.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 386/17
vom
5. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag
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am 5.
Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen [X.] des [X.] in [X.] vom 6. April 2017 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
b)
soweit das [X.] von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen unter Einbeziehung von früher gegen ihn verhängten
Strafen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des [X.]
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klagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb bereits [X.] (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat hingegen keinen Bestand.
Das [X.] hat die Gesamtstrafe unter Einbeziehung von drei Ein-zelstrafen gebildet, die durch Urteil vom 10. Mai 2016 gegen den Angeklagten verhängt worden waren. Dies stößt im Hinblick darauf, dass der Angeklagte die nunmehr abgeurteilten Taten in der [X.] vom 6. April 2016 bis zum 20. April 2016 begangen hat, auf keine rechtlichen Bedenken (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Durchgreifend rechtsfehlerhaft ist demgegenüber, dass sich den [X.] nicht entnehmen lässt, ob auch eine durch Urteil vom 1. Juni 2016 ge-gen den Angeklagten verhängte Strafe
in die nachträgliche Bildung der Ge-samtstrafe hätte einbezogen werden müssen. Die [X.] hat weder [X.], wann der Angeklagte die diesem Urteil zugrunde liegende Tat begangen hat, noch Feststellungen zum Vollstreckungsstand des Urteils getroffen.
Über die Gesamtstrafe ist daher erneut zu befinden. Dabei wird die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] zu beachten haben, dass insoweit der Vollstreckungsstand der gegen den Angeklagten ergangenen früheren Urteile im [X.]punkt des Erlasses des angefochtenen Urteils (6. April 2
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2017) maßgeblich (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 5. Juli 2011 -
3 [X.], juris Rn. 5) und im Falle einer vom Ersturteil abweichenden Gesamtstrafen-bildung auch Augenmerk auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu richten ist (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 8. Juni 2016 -
4 [X.], [X.], 275, 276).
3. Auch die Entscheidung des [X.]s, von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält [X.] Überprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen des [X.]s konsumierte der zum Ur-teilszeitpunkt 22 Jahre alte Angeklagte seit seiner Schulzeit Marihuana. [X.] einer anschließenden Ausbildung begann er, Kokain zu konsumieren. In der Folgezeit nahm er "stetig mehr Betäubungsmittel" zu sich, zwischenzeitlich allerdings -
ohne therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen -
auch etwa sechs Monate lang gar nicht. Als ihm zu einem späteren [X.]punkt ein [X.] in Höhe von 15.000 Euro zur Verfügung stand, verwendete er diesen für seinen Betäubungsmittelkonsum. Während der letzten zwei Jahre konsumierte er manchmal zwei bis drei Wochen lang gar keine Betäubungsmittel, manchmal dagegen zwei bis drei, zuweilen fünf Gramm Kokain; auch kam es vor, dass er seiner Freundin zuliebe längere Pausen einlegte oder weniger zu sich nahm.
b) Die sachverständig beratene [X.] hat aufgrund folgender Er-wägungen bereits einen Hang des Angeklagten verneint, berauschende Mittel im Übermaß zu sich nehmen:
Bei dem Angeklagten liege eine Substanzkonsumstörung vor. Sein Kon-sum von Cannabis und Kokain begründe zwar einen Missbrauch von Betäu-bungsmitteln. Seine Fähigkeit, den [X.] über eine Dauer von etwa sechs 7
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Monaten zu unterlassen, ohne währenddessen therapeutische Hilfe in [X.] zu nehmen, belege jedoch, dass ein Hang nicht anzunehmen sei.
c) Das stößt auf durchgreifende rechtliche Bedenken. So hat die [X.] nicht berücksichtigt, dass der sechs Monate lange Verzicht des Ange-klagten auf den [X.] von Betäubungsmitteln bereits längere [X.] zurück liegt. Mit der Annahme des [X.]s, dass der Angeklagte keinen Hang zum übermäßigen [X.] berauschender Mittel habe, steht auch nicht in [X.], dass die [X.] -
wie sich aus den Ausführungen zur rechtlichen Würdigung ergibt -
"nicht ausschließen" kann, dass der Angeklagte "über den gesamten Tatzeitraum Kokain zu sich nahm". Gleiches gilt für die Erwägung des [X.]s im Rahmen der Strafzumessung, wonach die Taten "vor dem Hintergrund des Kokainkonsums des Angeklagten zu sehen" sind.
d) Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt deshalb -
wiederum unter Hinzuzie-hung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) -
neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt

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hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; [X.], Urteil vom 10. April 1990 -
1 StR 9/90, [X.]St 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 -
5 [X.], [X.], 107); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht vom [X.] ausgenommen.
[X.]

Spaniol

Tiemann Hoch

Meta

3 StR 386/17

05.10.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2017, Az. 3 StR 386/17 (REWIS RS 2017, 4385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4385

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 188/11

4 StR 73/16

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