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Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Einlegung eines unstatthaften Rechtsbehelfs durch einen Prozessunfähigen
Die "Nichtzulassungsbeschwerde" des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 12. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Durch Beschluss vom 12.12.2016 hat es das [X.] abgelehnt, dem Antragsteller im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung eine höhere Rente zu gewähren.
Der Antragsteller hat mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 10.1.2017, hier eingegangen am 12.1.2017, gegen den vorbezeichneten Beschluss des [X.] ausdrücklich "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und gleichzeitig geltend gemacht, dass er prozessunfähig sei und die Bestellung eines besonderen Vertreters angeregt.
Der Senat kann vorliegend ausnahmsweise auf eine Prüfung der behaupteten Prozessunfähigkeit verzichten. Selbst wenn dies zuträfe, wäre der Antragsteller bis zur abschließenden Entscheidung hierüber als prozessfähig zu behandeln (BSG vom 3.7.2003 - B 7 [X.] 216/02 B - [X.], 146 ff = [X.] 4-1500 § 72 [X.] mwN). Von der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs 1 [X.] könnte jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art abgesehen werden. Auch dessen Genehmigung könnte der unstatthaften "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den Beschluss des [X.] vom 12.12.2016 keinesfalls zum Erfolg verhelfen. Entscheidungen des [X.] können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 [X.] und des § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz ([X.]) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 [X.] (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs) noch ein Fall des § 160a [X.] (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung des [X.]) ist hier gegeben. Der Beschluss des [X.] kann daher - worauf dieses bereits selbst zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 [X.] nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden.
Die nicht statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss des [X.] ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 [X.] ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].
Meta
23.02.2017
Beschluss
Sachgebiet: R
vorgehend SG Altenburg, 30. August 2016, Az: S 2 R 3652/05
§ 72 Abs 1 SGG, § 151 SGG, § 160a Abs 1 SGG, § 17a Abs 4 S 4 GVG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.02.2017, Az. B 5 R 3/17 S (REWIS RS 2017, 15023)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15023
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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