Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.01.2022, Az. B 1 KR 20/21 S

1. Senat | REWIS RS 2022, 2098

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 5. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das [X.] hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 16.9.2021, mit welchem sein Befangenheitsgesuch gegen die Richterin am [X.] abgelehnt wurde, als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 13.12.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 4.12.2021 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Er macht ua geltend, er sei [X.]. Deswegen sei für ihn eine besondere Vertreterin (Rechtsanwältin P) zu bestellen.

II

2

1. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des [X.] - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG, § 17a Abs 4 Satz 4 [X.] und § 202 Satz 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Hinzuziehung [X.] (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

4

2. Ein besonderer Vertreter (§ 72 SGG) war nicht zu bestellen. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger [X.] ist. Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, kann dieser zwar grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt hat (vgl BSG vom 15.11.2012 - [X.] [X.] 23/11 R - [X.] 4-1500 § 72 [X.] RdNr 9). Von der Vertreterbestellung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (vgl BSG vom 15.11.2012 - [X.] [X.] 23/11 R - [X.] 4-1500 § 72 [X.] RdNr 10 mwN). Dies ist auch dann der Fall, wenn das Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es - wie hier - schon nicht statthaft ist. Auch die Beteiligung eines besonderen Vertreters vermag nicht die Statthaftigkeit einer nach § 177 SGG ausgeschlossenen Beschwerde herbeizuführen (vgl BSG vom [X.] KR 16/16 S - juris RdNr 4; BSG vom 6.11.2019 - B 1 KR 13/19 S - juris RdNr 5; BSG vom 7.10.2021 - B 1 KR 18/21 S - juris RdNr 4).

5

3. [X.] beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Schlegel                                   Scholz                                      Bockholdt

Meta

B 1 KR 20/21 S

12.01.2022

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Altenburg, 16. September 2021, Az: S 27 SF 97/21 AB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.01.2022, Az. B 1 KR 20/21 S (REWIS RS 2022, 2098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2098

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