Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2003, Az. IV ZR 414/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1071

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[X.]/02vom22. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] 2003beschlossen:Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 24. [X.] gegen den ihre Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats [X.] in [X.] vom19. November 2002 zurückweisenden Beschluß des Se-nats vom 10. September 2003 wird zurückgewiesen.Gründe:Der Senat hält an den Ausführungen in seinem Beschluß vom10. September 2003 fest; Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2Nr. 1 und 2 ZPO sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung [X.] setzt sich der Senat damit nicht in [X.] zur Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats.Im von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Urteil vom26. November 2002 ([X.] ZR 10/00 - WM 2003, 64 unter [X.]) hat der [X.].Zivilsenat entschieden, daß es nicht gegen die §§ 3, 9 [X.] -wenn sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grund-schuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung insein gesamtes Vermögen zu unterwerfen hat. Nach dem [X.] lag der Grundschuld und der persönlichen Haftungsüber-nahme eine vom dortigen Kläger unterzeichnete [X.] zugrunde (vgl. aaO unter [X.]), während es im vorliegenden Fall aneiner solchen, auf die persönliche Haftungsübernahme bezogenen [X.] gerade fehlt.In seinem von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter benanntenUrteil vom 2. Oktober 1990 ([X.] ZR 306/89 - NJW 1991, 286) hat der [X.].Zivilsenat unter 2 b die Auffassung des Berufungsgerichts beanstandet,bei einer persönlichen Haftungsübernahme stelle nicht die der Grund-schuldbestellung zugrunde liegende Kreditverbindlichkeit, sondern alleindie Grundschuld selbst den Rechtsgrund dar. Er hat dazu ausgeführt, nureine schuldrechtliche [X.], die der Bank unabhängig [X.] der Grundschuld die Möglichkeit belasse, bis zur Befriedigungihres Anspruchs auch aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis vorzuge-hen, entspreche den Interessen und dem Willen beider Parteien. [X.] indes noch nichts darüber, ob und unter welchen Voraussetzun-gen die Bank Anspruch auf eine persönliche Haftungsübernahme als zu-sätzliches Sicherungsmittel hat. Der [X.]. Zivilsenat hat folgerichtig [X.] a klargestellt, da der Darlehensvertrag nur die Grundschuld, nichtaber das persönliche Schuldversprechen als vereinbarte Sicherheit er-wähne, könne sich dessen Rechtsgrund nur aus einer Auslegung dessonstigen Inhalts der Formularurkunde (Grundschuldbestellungsurkunde)oder aus einer nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilendenkonkludenten Individualvereinbarung ergeben. So verhält es sich auch- 4 -hier. Das Berufungsgericht hat dazu rechtsfehlerfrei festgestellt, daß esüber den Darlehensvertrag hinaus an einer weiteren - auch konkluden-ten - [X.] fehlt und im Darlehensvertrag selbst die zu be-gebenden Sicherheiten enumerativ aufgeführt sind. Daraus durfte es [X.] der Parteien ableiten, daß die Sicherung "nur" durch [X.] erfolgen sollte. Der Vorrang dieses vom Berufungsgericht ermitteltenParteiwillens gegenüber späteren formularmäßigen Erklärungen ergibtsich aus § 4 [X.]. Letzteres beinhaltet eine Rechts- und keine Tatfra-ge, so daß es entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf [X.] des Berufungsgerichts ankommt, diese ([X.] letztlich keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat [X.] keinen Zweifel daran gelassen, daß die im Darlehensvertrag ge-troffene [X.] nach den Umständen des Einzelfalles ab-schließende Wirkung hatte. Allein darauf kommt es an.Terno [X.] Ambrosius Dr. [X.][X.]

Meta

IV ZR 414/02

22.10.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2003, Az. IV ZR 414/02 (REWIS RS 2003, 1071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1071

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