Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2002, Az. IV ZB 36/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 255

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[X.] 36/02vom11. Dezember 2002in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 11. Dezember 2002beschlossen:Die Sache wird an das [X.] zurück-gegeben.Gründe:Die vom Beklagten gegen die Beschwerdeentscheidung des Land-gerichts vom 14. Oktober 2002 beim [X.] eingelegte sofortige(weitere) Beschwerde ist keine Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO,über die der [X.] nach § 133 [X.] zu befinden hätte.Der Umstand, daß die Rechtsmittel der sofortigen und der [X.] gegen im zweiten Rechtszug ergangene [X.] [X.]e nach der hier anzuwendenden Neufassung der [X.] nicht mehr gegeben sind, rechtfertigt es nicht, eingleichwohl als sofortige und/oder weitere Beschwerde bezeichnetes un-statthaftes Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerdeumzudeuten ([X.], Beschluß vom 20. März 2002 - [X.] 27/02 - [X.]-Report 2002, 803 = NJW 2002, 1958; [X.], NJW 2002, 3049, 3053- 3 -unter [X.]). Aus dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben des[X.]s vom 7. November 2002 kann auch nicht geschlossen wer-den, daß er sein Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde gewertet [X.], weil diese - worauf das [X.] hingewiesen hat - nicht statthaftund auch im übrigen offensichtlich unzulässig ist und auf seine Kostenzu verwerfen wäre.Terno [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf

Meta

IV ZB 36/02

11.12.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2002, Az. IV ZB 36/02 (REWIS RS 2002, 255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 255

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