Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.05.2019, Az. 2 B 44/18

2. Senat | REWIS RS 2019, 6720

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Gegenstand

Rückforderung von Ausbildungskosten der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer


Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte [X.]eschwerde ist unbegründet.

2

1. Der Kläger wurde 2002 aufgrund einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung, zwölf Jahre Wehrdienst zu leisten, als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des [X.] eingestellt und in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf [X.] berufen. Nach dem Abschluss der Laufbahnausbildung der Offiziere absolvierte er in der [X.] von Oktober 2005 bis April 2009 erfolgreich ein Studium der [X.]etriebswirtschaftslehre an der [X.] in [X.]. Im Juli 2009 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wurde als solcher anerkannt und daraufhin im Oktober 2009 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf [X.] entlassen. Mit [X.]escheid vom 15. November 2011 forderte die [X.]eklagte die für ein ziviles Studium ersparten Aufwendungen in Höhe von 30 801,06 € vom Kläger zurück, zahlbar in monatlichen Raten je 150 € mit einem Zinssatz von 4 % p.a.

3

Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

4

Während des [X.]erufungsverfahrens hat die [X.]eklagte den Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids dahin abgeändert, dass keine Stundungszinsen erhoben werden. Daraufhin haben die [X.]eteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt; im Übrigen hat es die [X.]erufung zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es sei nicht zu beanstanden, dass die [X.]eklagte die für ein (fiktives) ziviles Studium ersparten Aufwendungen generalisierend und pauschalierend nach Maßgabe ihrer [X.]emessungsgrundsätze bestimmt habe. Der Einwand des [X.], er hätte bei Durchführung eines zivilen Studiums Leistungen nach dem [X.] sowie finanzielle Unterstützung seiner Eltern erhalten, sei ohne [X.]elang. Es sei unmöglich zu entscheiden, welche zivile Einrichtung der Kläger im hypothetischen Fall eines zivilen Studiums mit welcher konkreten Kostenfolge besucht hätte. Eine Abdienquote sei bei der in den Kriegsdienstverweigerungsfällen zu erstattenden reinen Kostenersparnis nicht in Abzug zu bringen. Sie stehe dazu in keinem [X.]ezug. Die [X.]erücksichtigung der Abdienquote beruhe auf der Erwägung, welchen Anteil der tatsächlichen Kosten seiner Ausbildung ein vorzeitig aus der [X.] ausgeschiedener Soldat nach dem Ende seiner Ausbildung bis zu seinem Ausscheiden "noch abgedient" habe. In den Kriegsdienstverweigerungsfällen sei die Abdienquote nur in "krassen" Fällen längeren Abdienens von [X.]edeutung.

5

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Kläger ihr zumisst.

6

Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 [X.] 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5, vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 [X.] 84.16 - juris Rn. 9).

7

a) Der von der [X.]eschwerde der Sache nach aufgeworfenen Frage,

ob die Rückforderung von Ausbildungskosten gemäß § 56 Abs. 4 [X.] den Schutzbereich des Grundrechts des Art. 4 Abs. 3 GG berührt und einen gerechtfertigten Eingriff in das vorbehaltlos gewährte Grundrecht darstellt,

kommt keine grundsätzliche [X.]edeutung zu. Die Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt.

8

Rechtsgrundlage des angefochtenen [X.]escheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - [X.]) vom 19. März 1956 ([X.]), hier anzuwenden in der nach dem Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 19. Dezember 2000 ([X.]) unveränderten Fassung der Neubekanntmachung vom 30. Mai 2005 ([X.] [X.] 1482). Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] muss ein Soldat auf [X.], dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder - wie hier als anerkannter Kriegsdienstverweigerer gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] - als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 [X.] kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Regelungen entsprechen mit Ausnahme der nunmehr ausdrücklich normierten Fiktion der Entlassung auf eigenen Antrag den vormaligen Regelungen des Erstattungsanspruchs in § 56 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 15. Dezember 1995 ([X.] [X.] 1737) - [X.] 1995.

9

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] verstößt die Einbeziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer in die Pflicht, bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst Ausbildungskosten zu erstatten, nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG. Nach Art. 4 Abs. 3 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst an der Waffe gezwungen werden. Die Pflicht, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, liegt jedoch außerhalb des Schutzbereichs dieses Grundrechts. Die Erstattungspflicht knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung, sondern an das Ausscheiden aus dem [X.] an ([X.]VerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 12 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 4 Rn. 13). Sie ist objektiv mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar, wenn und soweit sie nicht ein Druckmittel darstellt, den Soldaten von der Grundrechtsausübung abzuhalten, sondern ein Instrument des wirtschaftlichen Ausgleichs ist ([X.]VerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 13). Dies zwingt dazu, § 56 Abs. 4 Satz 3 [X.] verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer die Kosten seiner Ausbildung nur in dem Umfang erstatten muss, den er dadurch erspart hat, dass er sein Studium oder seine Fachausbildung nicht auf eigene Kosten außerhalb der [X.] absolviert hat (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 15 ff. und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 4 Rn. 15 f.). Durch diese [X.]eschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den [X.]etroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem [X.] verfügt. Es wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Ausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden ([X.]VerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 18 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 4 Rn. 17).

Ist die betreffende Rechtsfrage - wie hier - bereits durch eine Entscheidung des [X.] geklärt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen, es sei denn, es werden neue Gesichtspunkte vorgebracht (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. August 1960 - 7 [X.] - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 2 S. 2, vom 22. August 1986 - 3 [X.] - [X.] 451.533 [X.], vom 25. November 1992 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224 und vom 4. Juni 2014 - 2 [X.] 108.13 - juris Rn. 7). Daran fehlt es.

Der Kläger trägt in der [X.]eschwerde keine neuen Aspekte vor, insbesondere auch nicht soweit er ausführt, der Gesetzesgenese sei eindeutig zu entnehmen, dass die Rückzahlungspflicht nach der Intention des Gesetzgebers nur Sanktionscharakter habe und deshalb Art. 4 Abs. 3 GG verletzt sei. Damit benennt er kein Argument, mit dem sich der Senat noch nicht auseinandergesetzt hat. Der Senat hat sich im Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - ([X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3) mit der gesetzgeberischen Intention befasst und anerkannt, dass der Gesetzgeber mit der Normierung der Erstattungspflicht in einer früheren, bis 1977 geltenden Vorschrift des Soldatengesetzes - a u c h - bezweckt hat, Soldaten mit einer kostspieligen Fachausbildung von der Stellung eines Entlassungsantrags abzuhalten. Ob diese ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers durch das [X.] vom 23. Dezember 1977 ([X.] [X.] 3114) obsolet geworden ist, bedurfte indes keiner Entscheidung. Ungeachtet dessen ("jedenfalls") ist die Erstattungspflicht objektiv mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar, wenn und soweit sie keine Sanktion darstellt, den Soldaten gegen sein Gewissen von der Kriegsdienstverweigerung abzuhalten, sondern ein Instrument des wirtschaftlichen [X.] ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 13).

b) Der von der [X.]eschwerde weiter sinngemäß aufgeworfenen Frage,

ob die im Fall der vorzeitigen [X.]eendigung der Dienstzeit eines Soldaten auf [X.] nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entstandene Forderung auf Erstattung des geldwerten Vorteils um einen durch die sog. Abdienquote veranlassten Abschlag zu reduzieren ist,

kommt ebenso wenig grundsätzliche [X.]edeutung zu. Die aufgeworfene Frage kann auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung des [X.] auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - [X.]VerwGE 158, 364 Rn. 52 f.) kann eine besondere Härte i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 3 [X.] gegeben sein, wenn ein vorzeitig aus der [X.] entlassener Soldat aufgewendete Kosten für ein Studium oder eine Fachausbildung erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn auf eine der Ausbildung entsprechende Dienstleistung - jedenfalls teilweise - erfüllt hat. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbracht hat (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. Die Rückzahlungsverpflichtung ist um die sog. Abdienquote zu reduzieren, die sich aus dem Verhältnis der effektiven Stehzeit zur Stehzeitverpflichtung ergibt. Eine unverminderte Rückzahlungspflicht ginge über den Zweck des § 56 Abs. 4 Satz 3 [X.] hinaus, dem Dienstherrn einen Ausgleich dafür zu bieten, dass er bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Soldaten auf [X.] die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat. Es wäre unbillig, von dem Soldaten die tatsächlichen Kosten seiner Ausbildung in voller Höhe zurückzuverlangen, obwohl er einen Anteil der tatsächlichen Kosten nach dem Ende seiner Ausbildung bis zu seinem Ausscheiden durch eine seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung "abgedient" hat.

Es liegt auf der Hand, dass eine solche Sondersituation nicht im Fall eines Soldaten auf [X.] besteht, der wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der [X.] ausgeschieden ist. Die Erstattungspflicht umfasst, wie dargelegt, nicht die tatsächlich aufgewendeten Kosten seiner Ausbildung, sondern sie ist der Höhe nach "lediglich" auf die durch das Studium oder die Fachausbildung ersparten Aufwendungen beschränkt.

Die von der [X.]eschwerde formulierte Grundsatzfrage stellt sich auch nicht mit [X.]lick auf eine lange Abdienzeit, die bei einem aus anderen Gründen ausscheidenden Soldaten zur Folge hätte, dass der [X.]etrag der zu erstattenden tatsächlichen Ausbildungskosten unter [X.]erücksichtigung der Abdienquote so niedrig ist, dass er den [X.]etrag der ersparten Aufwendungen unterschreitet. Ein solcher Ausnahmefall einer langen Abdienzeit liegt hier offenkundig nicht vor. Im Übrigen kann die Rechtsfrage auch in einem solchen Fall auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats eindeutig beantwortet werden. Die [X.]eklagte berücksichtigt diese Ausnahmesituation zugunsten anerkannter Kriegsdienstverweigerer in ihren [X.]emessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 (Erstattung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung sowie Rückzahlung des als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährten Ausbildungsgeldes bei vorzeitiger [X.]eendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes <[X.]>; [X.]MVg - [X.] 1 - Az 16-02-11/[X.]emessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012), die wegen des in ihnen enthaltenen Günstigkeitsprinzips auch auf ältere, noch nicht bestandskräftige [X.] anzuwenden sind (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - [X.]VerwGE 158, 364 Rn. 53). Sie vergleicht den für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer ermittelten [X.]etrag ersparter Aufwendungen mit dem [X.]etrag, den ein aus anderen Gründen ausscheidender Soldat zu dem entsprechenden [X.]punkt unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten und der Abdienquote erstatten müsste. Ergibt der Vergleich, dass der letztere [X.]etrag niedriger ist als der im Rahmen des [X.] ermittelte [X.]etrag, ist nur der niedrigere [X.]etrag zurückzufordern. Diese Vorgehensweise ist weder nach Art. 4 Abs. 3 GG noch nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden. Sie garantiert, dass der Rückforderungsanspruch im Fall anerkannter Kriegsdienstverweigerer der Höhe nach auf die Erstattung der ersparten Kosten einer Ausbildung begrenzt ist (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 18 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 4 Rn. 17; [X.]eschluss vom 22. September 2016 - 2 [X.] 25.15 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 5 Rn. 25), und stellt sicher, dass die Rückforderung auch im - hier nicht relevanten - Ausnahmefall einer langen Abdienzeit nicht zu einer Maßnahme wird, die den [X.]etroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 18). Sie führt in diesem Fall zur Reduzierung der Erstattungsforderung auf den [X.]etrag, den ein nach langer Abdienzeit aus anderen Gründen ausscheidender Soldat zu erstatten hätte. Eine darüber hinausgehende unmittelbare [X.]erücksichtigung der Abdienquote bei den im Rahmen des [X.] ermittelten ersparten Aufwendungen, die zu einer weiteren Reduzierung des Erstattungsbetrags und damit zu einer größeren [X.]egünstigung des Kriegsdienstverweigerers führen würde, ist nach Art. 4 Abs. 3 GG nicht geboten.

c) Die Frage,

ob von ehemaligen Soldaten, die aufgrund eines Kriegsdienstverweigerungsantrags aus der [X.] entlassen worden sind, höhere Kosten zurückgefordert werden dürfen, als bei einer zivilen Ausbildung angefallen wären,

rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Revision, weil sie in der Rechtsprechung des [X.] geklärt ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die im Fall der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu erstattenden ersparten Aufwendungen generalisierend und pauschalierend zu bestimmen (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 18 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 4 Rn. 18). Der nach § 56 Abs. 4 [X.] abzuschöpfende Vermögensvorteil kann nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden, der einer [X.]eweisführung nicht zugänglich ist (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 4 Rn. 25 und vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - [X.]VerwGE 158, 364 Rn. 29). [X.]ei der [X.]estimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sind deshalb Finanzierungsmöglichkeiten (Leistungen nach dem [X.], Kindergeld oder finanzielle Unterstützung durch die Eltern) nicht in Abzug zu bringen, die - womöglich - bestanden hätten, wenn ein [X.] auf [X.] nicht begründet worden wäre (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - [X.]VerwGE 158, 364 Rn. 29).

Im Übrigen beschränkt sich das [X.]eschwerdevorbringen - bei bloßer Wiederholung des zweitinstanzlichen Vortrags - auf Angriffe gegen die Richtigkeit der Rechtsanwendung, die eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht eröffnen. Anders als im Recht der [X.]erufungszulassung sieht § 132 Abs. 2 VwGO den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht vor. Das Revisionsverfahren dient der Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen und ist daher nicht dazu bestimmt, die Würdigung und Rechtsanwendung der [X.]erufungsgerichte im Einzelfall einer erneuten Prüfung zuzuführen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

2 B 44/18

31.05.2019

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 27. März 2018, Az: 2 A 109/17, Urteil

Art 4 Abs 3 GG, § 46 Abs 2 S 1 Nr 7 SG, § 55 Abs 1 S 1 SG, § 56 Abs 4 S 1 Nr 1 SG, § 56 Abs 4 S 3 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.05.2019, Az. 2 B 44/18 (REWIS RS 2019, 6720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6720

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