Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2017, Az. 9 B 14/17

9. Senat | REWIS RS 2017, 6099

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Gegenstand

Anspruch auf Kostenbeteiligung bei der Straßenentwässerung; Ortsdurchfahrt


Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

3

a) Die Fragen,

ob Vereinbarungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Träger der Abwasserbeseitigung, die auf der Verwaltungsvorschrift "Richtlinien für die rechtliche [X.]ehandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der [X.]undesstraßen" (im Folgenden: [X.]) beruhen, nur Entwässerungsanlagen umfassen, die sich im Straßenkörper befinden oder sich die [X.]egrifflichkeit auch auf weitere Teile der kommunalen Abwasseranlage bezieht, die zur Straßenentwässerung mitbenutzt werden,

und ob es den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen eines [X.] entspricht, wenn die Abgeltungsklausel der [X.] dahingehend ausgelegt wird, dass sie alle Kosten erfasst, auch wenn die Vereinbarung auf einen bestimmten Teil ([X.]auabschnitt) der Abwasserleitung beschränkt ist,

rechtfertigen schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil die vom [X.]eklagten für notwendig erachtete Auslegung einer Verwaltungsvorschrift - mag sie auch bundesweit angewandt werden - keine Rechtsfrage grundsätzlicher [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuwerfen vermag; denn hierbei handelt es sich nicht um die Auslegung von [X.], sondern einer verwaltungsinternen Handlungsanweisung ohne Rechtssatzqualität (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 18. August 2005 - 5 [X.] 68.05 - juris Rn. 6 und vom 8. Februar 2017 - 3 [X.] 12.16 - NJW 2017, 1691 Rn. 3). Soweit die [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang auf den [X.]egriff der Entwässerungsanlage in § 1 Abs. 4 Nr. 1 [X.] abhebt, verkennt sie, dass es hier nicht um die Entwässerung einer [X.]undesstraße, sondern einer [X.] Staatsstraße geht, die sich nach [X.] Landesrecht (§ 23 Abs. 5 [X.]) beurteilt. Die [X.] des [X.]undes sind deshalb allenfalls mittelbar zur Ergänzung des Landesrechts anwendbar und entziehen sich auch von daher einer Auslegung und Anwendung durch das Revisionsgericht.

4

Abgesehen davon wäre der Senat auch an die Auslegung der zwischen dem [X.]eklagten und dem Kläger am 4. September 1995 abgeschlossenen Vereinbarung durch das Oberverwaltungsgericht prinzipiell gebunden. Dieses hat die vorgenannte Vereinbarung als öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 1 VwVfG qualifiziert und gemäß § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 133, 157 [X.]G[X.] ausgelegt ([X.]). Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich Aufgabe der zur Tatsachenfeststellung und -würdigung berufenen Tatsacheninstanzen. Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beachtet worden sind (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 3 [X.] 9.15 - juris Rn. 12 m.w.[X.]). Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf in dieser Hinsicht ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

5

b) Die Frage,

ob für die Kostenbeteiligung im Rahmen der Mitbenutzung der Abwasseranlage anstatt der landesstraßenrechtlichen Vorschriften (hier: § 23 Abs. 5 Satz 1 [X.]) § 94 Abs. 1 [X.] als vorrangiges [X.]undesrecht anzuwenden ist,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Denn die Frage lässt sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens - verneinend - beantworten. Der Regelungsgehalt der beiden Vorschriften überschneidet sich nicht, so dass der vom [X.]eklagten angenommene Normenkonflikt (hier: Anwendungsvorrang eines späteren [X.]undesrechts vor einem früheren Landesrecht) nicht besteht: § 94 [X.] ("Mitbenutzung von Anlagen") räumt der Wasserbehörde die [X.]efugnis ein, den [X.]etreiber einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage unter näher bestimmten Voraussetzungen, zu denen nach § 94 Abs. 1 Nr. 4 [X.] eine angemessene Kostenbeteiligung zählt, dazu zu verpflichten, die Mitbenutzung der genannten Anlagen durch eine andere Person zu gestatten. Für den Fall, dass eine Einigung über die Kostenteilung nach Satz 1 Nr. 4 nicht zustande kommt, setzt die Wasserbehörde ein angemessenes Entgelt fest (§ 94 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Demgegenüber regelt § 23 Abs. 5 Satz 1 [X.] einen völlig anderen Fall. Der Wortlaut der Norm ("Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, vom Träger der Abwasserentsorgung eingerichtete Abwasseranlage ...") setzt die Mitbenutzung der Anlage bereits tatbestandlich voraus; einer Gestattungsverpflichtung bedarf es mithin nicht. Als Rechtsfolge wird eine Kostenbeteiligung des Trägers der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang angeordnet, wie es der [X.]au einer eigenen Straßenentwässerungsanlage erfordern würde. In Anbetracht der erheblichen Normunterschiede sowohl auf [X.] als auch auf [X.] überrascht es nicht, dass - wie die [X.]eschwerde selbst anmerkt - eine Anwendung des § 94 Abs. 1 [X.] im Zusammenhang mit der Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers weder durch die Verwaltung noch durch die Instanzgerichte diskutiert wird.

6

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.

7

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. In der [X.]eschwerdebegründung ist darzulegen, dass das Gericht ohne den geltend gemachten Rechtsverstoß zu einem dem Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Daran fehlt es hier.

8

a) Die [X.]eschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe gegen die aus § 86 Abs. 1 VwGO resultierende Sachaufklärungspflicht verstoßen, weil es sich ihm habe aufdrängen müssen, dass es für die Entscheidung maßgeblich auf "die Intention der [X.]", deren "historische Entwicklung" bzw. "eigentlichen Regelungszweck" ankomme. Dadurch dass sich das Gericht nicht weiter mit den Motiven auseinandergesetzt habe, widerspreche die Auslegung dem Sinn und Zweck der Vereinbarung. Damit greift die [X.]eschwerde der Sache nach lediglich die tatrichterliche Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht an. Auf diese Weise kann der Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung nicht dargelegt werden.

9

b) Soweit die [X.]eschwerde mit der vorgenannten Rüge sinngemäß zum Ausdruck bringt, die dem [X.]erufungsurteil zugrunde liegende Auslegung der Vereinbarung verstoße gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), führt auch dies nicht auf einen Verfahrensmangel. Die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen anhand der in den §§ 133, 157 [X.]G[X.] normierten Grundsätze ist zuvörderst Teil der Anwendung des sachlichen Rechts, so dass Fehler, die dem Gericht dabei unterlaufen, regelmäßig materiellrechtliche Mängel sind. Auf einem Verfahrensfehler kann die Vertragsauslegung allenfalls dann beruhen, wenn das Gericht entgegen dem Gebot, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen, den tatsächlichen Prozessstoff verkannt, etwa vertragliche Regelungen falsch gelesen oder sprachlich falsch verstanden hat (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 1. Juni 2015 - 9 [X.] 61.14 - juris Rn. 16 m.w.[X.]). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

c) Auch ein Verstoß gegen die sich aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergebende [X.]egründungspflicht wird nicht dargelegt. Die [X.]eschwerde hält die [X.]egründung im Zusammenhang mit den [X.] für "viel zu vage", es fehle eine Auseinandersetzung mit deren Entstehungsgeschichte und Regelungsintention. Der Umstand, dass die [X.]eteiligten abweichend von Nr. 14 Abs. 4 [X.] die Höhe der Kostenpauschale nicht nach laufenden Straßenmetern, sondern nach der Länge der erneuerten Mischwasserleitung bemessen hätten, werde in den Urteilsgründen nicht angemessen gewürdigt. Damit kann die [X.]eschwerde nicht durchdringen.

Die [X.]egründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie unbrauchbar sind (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. August 2016 - 9 [X.] 54.15 - NVwZ 2017, 568 Rn. 22 m.w.[X.]). Davon kann hier nicht die Rede sein. Das Oberverwaltungsgericht hat sein Ergebnis nachvollziehbar begründet: Es hat zunächst - in einem ersten Schritt - den Anspruch des [X.] auf Kostenbeteiligung auf der Grundlage von § 23 Abs. 5 Satz 1 [X.] bejaht (Rn. 24 ff.) und sodann - in einem zweiten Schritt - geprüft, ob diesem Ergebnis die am 4. September 1995 abgeschlossene Vereinbarung entgegensteht (ab Rn. 28). Dies hat es verneint. Dabei hat es - wie oben bereits erwähnt - die Vereinbarung gemäß §§ 133, 157 [X.]G[X.] ausgelegt, wobei es ausdrücklich neben dem Wortlaut auch die Vertragsverhandlungen, den Geschäftszweck, die Interessen der Vertragsparteien und auch die abweichend von Nr. 14 Abs. 4 [X.] vereinbarte [X.]emessungsgrundlage der Kostenpauschale gewürdigt hat. Soweit die [X.]eschwerde diese Würdigung insgesamt als nicht ausreichend bzw. unangemessen kritisiert, richtet sie sich im Gewand der Verfahrensrüge gegen die materiellrechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts.

d) Schließlich liegt auch keine Überraschungsentscheidung vor. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Rechtsstreit durch die Unterscheidung zwischen dem [X.]egriff der "Abwasseranlage" und dem [X.]egriff der "Entwässerungsanlage", die beide schon im Wortlaut der hier streitentscheidenden Norm - § 23 Abs. 5 Satz 1 [X.] - enthalten sind und zum rechtlichen Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen den [X.]eteiligten gehören, keine neue Wendung gegeben, mit der der [X.]eklagte nicht hätte rechnen müssen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat den vom Kläger geltend gemachten [X.]etrag in Höhe von 129 278,08 € - pauschal um etwa 20 % - herabgesetzt, da nur über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18. Dezember 2000 - 4 Z[X.] 99.1302 - juris Rn. 5).

Meta

9 B 14/17

28.08.2017

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 26. Januar 2017, Az: 3 A 616/15, Urteil

§ 23 Abs 5 S 1 StrG SN, § 94 WHG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2017, Az. 9 B 14/17 (REWIS RS 2017, 6099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6099

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