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PDF anzeigen[X.][X.] vom 9. März 2006 In dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 9. März 2006 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 14. November 2005 wird [X.]. Gründe: Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Durchführung der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO, § 4 [X.]. [X.] wäre nicht statthaft. Das Be-schwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 7 [X.] statthaft. Die Voraussetzungen des § 7 [X.] liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach § 7 [X.] muss eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 [X.] vorausgegangen sein ([X.], [X.]. v. 2. Juni 2005 - [X.] ZB 59/05; [X.]. v. 29. April 2004 - [X.] ZB 168/03, [X.], 456; [X.]. v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 2390, 2391). Die sofortige Beschwerde muss in der [X.] vorgesehen sein ([X.], aaO). Der Antragsteller wendet sich gegen den [X.]. Gegen die Eröffnung des Verfahrens kann sich aber nur die Schuldnerin beschweren (§ 34 Abs. 2 [X.]). Die sofortige Beschwerde eines 1 - 3 - Dritten sieht die [X.] nicht vor. Auch eine sofortige Beschwerde gegen die sich aus § 30 [X.] ergebenden Maßnahmen des Amtsgerichts räumt das Gesetz ein. § 6 Abs. 1 [X.] ist verfassungsgemäß ([X.], [X.]. v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 2390, 2391). Auch die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Streitwertfestset-zung ist unstatthaft. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; vgl. [X.], [X.]. v. 28. Juni 2005 - [X.]). 2 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.10.2005 - 43 IN 1046/05 - [X.], Entscheidung vom 14.11.2005 - 23 T 818/05 -
Meta
09.03.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZA 31/05 (REWIS RS 2006, 4620)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4620
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