Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2003, Az. 2 ARs 57/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3995

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[X.]/03vom12. März 2003in der [X.] BeleidigungAz.: 2 Ds 330 Js 1344/02 - Bwl. 39/02 Amtsgericht HoyerswerdaAz.: 3 [X.]/03 [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 12. März 2003 beschlossen:Zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft, [X.] der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährungzu widerrufen, ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig.Gründe:Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwaltsan, der zutreffend ausgeführt [X.] Verurteilte befindet sich seit 23. Oktober 2002 in anderer Sache [X.]. Mithin ist die Zuständigkeit für die Entscheidung über den [X.] der Staatsanwaltschaft von dem Gericht des ersten Rechtszugs auf [X.] übergegangen. Örtlich zuständig ist diejenigeStrafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, [X.] der Verurteilte zu dem Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit der Sacheaufgenommen war (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend ist die Strafvoll-streckungskammer des [X.] seit dem 23. Oktober 2002 mitder Sache befasst. Ein [X.] im Rechtssinne liegt nämlich bereits dannvor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigenkönnen (BGHSt 30, 189, 191). Dies ist vorliegend seit dem 5. September 2002der Fall, weil sich zumindest seit diesem Zeitpunkt das rechtskräftige Urteil [X.] vom 22.08.2002 bei den Akten befindet, aus [X.] -chen sich die den [X.] rechtfertigenden neuen Straftaten [X.] ergeben (vgl. [X.]. 18 Rs BewH). Darauf, zu welchem Zeitpunkt [X.] der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, kommt es in diesemZeitpunkt nicht mehr an, da Entscheidungen nach § 56 f Abs. 1 StGB von Amtswegen ergehen.Unerheblich ist auch, dass die Akten erst zu einem späteren Zeitpunktbei dem [X.] eingegangen sind. Für das [X.] der [X.] genügt es nämlich, wenn die eine Entscheidung [X.] machenden Unterlagen bei einem Gericht eingehen, das für die Ent-scheidung zuständig sein kann. Gericht in diesem Sinne ist auch das [X.] (BGHSt 26, 214, 216; Beschluss vom 16.04.1997 - 2ARs 112/97; [X.] StPO 4. Aufl. § 462 a RdNr.17). Diesem lag das Be-währungsheft jedoch bereits seit September 2002 vor (vgl. [X.]. 18 Rs BewH).- 4 -Mithin war ab 23. Oktober 2002 die Strafvollstreckungskammer des[X.] mit der Sache befasst, da sich der Verurteilte seit diesemTag in der zu ihrem Bezirk gehörenden [X.] befand. Das Be-fasstsein des [X.] wurde durch die nachträglichen Verlegun-gen des Verurteilten nicht beendet (BGHSt 26, 165, 166)."Rissing-van Saan Detter [X.]

Meta

2 ARs 57/03

12.03.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2003, Az. 2 ARs 57/03 (REWIS RS 2003, 3995)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3995

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