Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2005, Az. 2 ARs 15/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5200

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[X.] vom 2. Februar 2005 in der Strafvollstreckungssache gegen

wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls u.a.

[X.].: 259 Js 3628/02 [X.] Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 50 BRs 397/02 [X.] [X.].: 15 [X.] Strafvollstreckungskammer des [X.]

beim [X.]

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 2. Februar 2005 beschlossen: Die Vollstreckungskammer des [X.] ist für
die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Voll-streckung der Freiheitsstrafe aus dem [X.] des [X.] vom 24. Februar 2003 zuständig.

Gründe: Der Senat schließt sich der Stellungnahme des [X.] an, der zutreffend ausgeführt hat: "Die Entscheidung über den Widerruf obliegt der [X.] des [X.], da sie nach wie vor mit dieser Frage befasst ist. Mit einem Bewährungswiderruf befasst ist ein Gericht im Sinne des § 462 a Abs. 1 StPO, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Se-nats; vgl. u.a. [X.], 391). Nicht zuletzt das Bekanntwerden von Strafta-ten, die der Verurteilte während der Bewährungszeit begangen hat, zwingen das Gericht dazu, die Bewährungsentscheidung von Amts wegen zu überprü-fen. Befasst mit der Widerrufsfrage wurde das [X.] da-her spätestens, als bei ihm am 23.03. ([X.]. 24 [X.]) bzw. 25.08.2004 ([X.]. 36 R [X.]) die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft [X.] vom 12.03. ([X.]. 25 f. [X.]) und 08.07.2004 ([X.]. 35 f. [X.]) eingingen. Ihre dadurch [X.] sachliche Zuständigkeit hat die Strafvollstreckungskammer in [X.] nicht dadurch verloren, dass der Verurteilte am 16.09.2004 in die JVA - 3 - [X.] und damit in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des [X.] verlegt wurde ([X.]. 40 [X.]). Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte das [X.] noch keine abschließende Entscheidung über den [X.] getroffen. Das [X.] mit einer Sache im Sinne des § 462 a Abs. 1 StPO endet erst mit einer abschließenden Sachentscheidung (BGHSt 26, 165, 166). Eine ausdrückliche Entscheidung über die [X.] wurde - wie den Akten zu entnehmen ist - nicht getroffen. Es fehlt aber auch an einer stillschweigenden Entscheidung. Das [X.] der Kammer kann nicht als konkludentes Absehen von einem Widerruf angesehen werden (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsbeschluss vom 12.12.2001 - 2 ARs 350/01). Dies folgt aus dem Umstand, dass das [X.] noch mit Verfügung vom [X.] ([X.]. 41 R [X.]) die Staatsanwaltschaft [X.] aufgefordert hat, einen Antrag auf Widerruf der Bewährung aus dem [X.] des [X.] zu stellen." [X.] Detter

Bode

Otten

Rothfuß

Meta

2 ARs 15/05

02.02.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2005, Az. 2 ARs 15/05 (REWIS RS 2005, 5200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5200

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