Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. 3 StR 119/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3055

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[X.] 119/03vom15. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer Körperverletzung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am15. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. September 2002 im [X.].Von einer Entscheidung über den [X.] wird abgesehen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen [X.] Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. [X.] durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägtjeder Beteiligte selbst.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten der schweren Körperverletzungschuldig gesprochen und gegen ihn unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafevon vier Monaten aus einem weiteren Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünfJahren verhängt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an den [X.] in Höhe von 150.000 Rente in Höhe von 100 es festgestellt, daß der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämt-- 3 -liche nach Verkündung des Urteils entstehenden materiellen und [X.] aufgrund der von ihm begangenen Körperverletzung zu erstatten,soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die hierge-gen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellenRechts.Nach den Urteilsfeststellungen schüttelte der Angeklagte seinen zweiMonate alten Sohn so heftig, daß der Kopf mehrfach mit Wucht nach vornegegen die Brust und nach hinten gegen die Schultern schlug. Durch [X.] wurde das Gehirn irreversibel in schwerster Weise geschädigt, sodaß nur noch die Vitalfunktionen des Kindes aufrechterhalten werden.Das Rechtsmittel hat lediglich Erfolg, soweit es sich gegen den [X.] richtet. Im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschriftdes [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Von einer Entscheidung über den [X.] ist gemäß § 405Satz 2 StPO abzusehen. Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Antrag zur Erledi-gung im Strafverfahren auch dann nicht geeignet, wenn schwierige [X.] Rechtsfragen entschieden werden müßten ([X.], [X.]. vom19. November 2002 - 3 [X.]; [X.], [X.] Aufl. § 405Rdn. 4). So liegt es hier:Die zivilrechtlichen Probleme des Falles erfordern die besondere Sach-kunde des Zivilrichters. Wegen der schwersten Hirnschädigungen, die beimAdhäsionskläger zum Erlöschen der geistigen Fähigkeiten und weitgehendzum Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit geführt haben, istdie Bemessung des Schmerzensgeldes, insbesondere die [X.] zwischen Kapital- und Rentenbetrag, mit erheblichen- 4 -Schwierigkeiten verbunden. Hinzu kommt, daß sich der Anspruch auf [X.] Schmerzensgeld gegen den in sehr engen wirtschaftlichen Verhältnissenlebenden Vater richtet, der den Adhäsionskläger bei der Ausübung der elterli-chen Sorge verletzte.Mangels Eignung des [X.]s zur Erledigung im Strafverfah-ren müssen die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzens-geld und das [X.] aufgehoben und von einer Entscheidung überden geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch abgesehen werden.Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472 a Abs. 2StPO.Tolksdorf [X.] von [X.][X.] am [X.] [X.] und [X.]sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf

Meta

3 StR 119/03

15.05.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. 3 StR 119/03 (REWIS RS 2003, 3055)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3055

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