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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2022 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit eine Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers festgestellt worden ist; auch insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, auf die es die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:3 angerechnet hat. Zudem hat das [X.] dem [X.] weitgehend stattgegeben und im Übrigen von einer Entscheidung hierüber abgesehen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. [X.] weist einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, soweit dessen Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers festgestellt ist.
Für einen solchen Feststellungsausspruch ist nur Raum, wenn nicht ausschließlich vorhersehbare Schädigungsfolgen in Betracht stehen, die bereits von der Zubilligung des bezifferten Schmerzensgeldes umfasst sind (Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds; vgl. [X.], Beschluss vom 9. Januar 2007 - [X.]/06 Rn. 13; Urteil vom 14. Februar 2006 - [X.] Rn. 7 mwN; s. auch [X.], Beschluss vom 11. Mai 2022 - 4 StR 21/22). Nach den Urteilsgründen sind insbesondere auch die Halsverletzungen des Adhäsionsklägers zeitnah und komplikationslos verheilt. Mit Blick hierauf lässt das Urteil trotz der schweren Primärverletzung eine tragfähige Begründung für den Eintritt von Spätschäden, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht hätten berücksichtigt werden können, vermissen. Hierfür genügen auch die festgestellten gelegentlichen Schluckbeschwerden des Adhäsionsklägers nicht, die das [X.] bereits bei der Begründung der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes bedacht hat. Der [X.] vermag sich somit im Ergebnis dem Teilaufhebungsantrag des [X.] nicht zu verschließen.
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenerklärung vom 17. August 2022 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Bartel |
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Scheuß |
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Weinland |
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Meta
01.09.2022
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Essen, 19. Januar 2022, Az: 22 Ks 18/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.09.2022, Az. 4 StR 239/22 (REWIS RS 2022, 4835)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 4835
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 245/19 (Bundesgerichtshof)
Umfang der materiellen Rechtskraft einer Adhäsionsentscheidung
6 StR 122/23 (Bundesgerichtshof)
6 StR 474/23 (Bundesgerichtshof)
2 StR 261/23 (Bundesgerichtshof)
1 StR 346/23 (Bundesgerichtshof)