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[X.]UN[X.]E[X.]GERICH[X.][X.]HOF
IM NAMEN [X.]E[X.] VOLKE[X.]
UR[X.]EIL
X ZR 38/13
Verkündet am:
31. März 2015
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der [X.]atentnichtigkeitssache
-
2
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[X.]er X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 31.
März 2015 durch den Vorsitzenden Richter [X.]rof.
[X.]r.
Meier-[X.]eck, die Richter [X.], [X.]r.
Grabinski
und
[X.]r.
[X.] sowie die Richterin [X.]r.
Kober[X.]ehm
für Recht erkannt:
[X.]ie [X.]erufung gegen das am 15.
November 2012 verkündete Urteil des 2.
[X.]enats ([X.]) des [X.] wird nst der Maßgabe zurückgewiesen, dass in [X.]atentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils nach den Wörtern "in an encoder," eingefügt wird: "[X.] digital signals of different formats," und dass [X.]a-tentanspruch
23 dieser Fassung entfällt.
[X.]ie Klägerin trägt die Kosten des [X.]erufungsverfahrens.
Von Rechts wegen
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3
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[X.]atbestand:
[X.]ie [X.]eklagten sind Inhaber des mit Wirkung für die [X.]undesrepublik
[X.]eutschland erteilten [X.] [X.]atents 660
540 ([X.]treitpatents), das am 29.
Mai 1990 unter Inanspruchnahme der [X.]riorität von zwei [X.] Anmeldungen vom 2.
Juni 1989 und 13.
Februar 1990 angemeldet wurde und eine Einrichtung zum [X.]ecodieren eines digitalen [X.]ignals betrifft. [X.]atent-anspruch
1 lautet in der erteilten Fassung in der Verfahrenssprache:
A decoder for decoding an [X.], for exam-ple a digital audio signal, in an encoder, [X.] signal comprising consecutive frames, each frame comprising a plurality of information packets ([X.]), [X.], N being Iarger than 1, a frame comprising at least a first
frame portion including synchronization information, [X.] an input (10) for receiving [X.] signal, the decoder being adapted to convert [X.] signal into a replica of the wideband digital signal, [X.] an output (8) to supply the replica of the wideband digital signal, characterized in that [X.] in one frame has a relation to a value [X.], such that, if [X.] in the formula
[X.] = [X.]
/ (N x F[X.])
is an [X.], [X.] is the bitrate of [X.] signal and n[X.]
is the number of samples of the wideband digital signal whose corresponding infor-mation in [X.] signal is included in one frame of the encoded dig-ital signal, [X.] in one frame is [X.], or that, [X.] not an [X.], [X.] in a number of frames is [X.]', where [X.]'
is the next lower [X.] following [X.], and the number of information packets in the other frames is equal to [X.] so as to exactly comply with the re-quirement that the average framerate of [X.] signal is substan-tially equal to F[X.]/n[X.], the decoder being provided with means (13-24) for decod-ing the said encoded digital signal into said replica of the wideband digital sig-nal.
1
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[X.]atentanspruch
19 betrifft sinngemäß einen Empfänger, der einen [X.]eco-der der genannten Art aufweist, [X.]atentanspruch
23 ein [X.]ecodierverfahren mit den in [X.]atentanspruch
1 genannten Merkmalen. [X.]ie übrigen zwanzig [X.] sind auf einen dieser Ansprüche zurückbezogen.
[X.]ie Klägerin, die von dritter [X.]eite wegen Verletzung des [X.]treitpatents in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, der Gegenstand des [X.] gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. [X.]ie [X.]eklagten haben das [X.]treitpatent mit einem Hauptantrag und sieben Hilfsanträgen in geänderter Fassung verteidigt. In der Fassung des [X.] ist der Ausdruck "digital signal" jeweils ersetzt durch "digital audio signal".
[X.]as [X.]atentgericht hat das [X.]treitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen
Gegenstand über die
mit dem Hauptantrag
verteidigte Fassung hinausgeht,
und die weitergehende Klage abgewiesen. [X.]agegen wendet sich die [X.]erufung der Klägerin, die weiterhin die vollständige
Nichtigerklärung des [X.]treitpatents [X.]. [X.]ie [X.]eklagten treten dem Rechtsmittel mit der Maßgabe entgegen, dass in [X.]atentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils nach den [X.] "in an encoder," eingefügt werden soll: "[X.] digital signals of different formats," und dass [X.]atent-anspruch
23 dieser Fassung entfallen soll.
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Entscheidungsgründe:
[X.]ie zulässige [X.]erufung führt nur insoweit zu einer Abänderung des [X.] Urteils, als die [X.]eklagten
das [X.]treitpatent im [X.]erufungsverfahren in abermals geänderter Fassung verteidigen. [X.]as weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
[X.]as [X.]treitpatent betrifft in der verteidigten Fassung eine Einrichtung zum [X.]ecodieren eines digitalen Audiosignals.
1.
In der [X.]treitpatentschrift wird ausgeführt, im [X.]tand der [X.]echnik seien Einrichtungen bekannt gewesen, um ein digitales [X.]reitbandsignal zu codieren und durch [X.]ecodieren des so erhaltenen [X.]ignals eine Replik des ursprüngli-chen [X.]ignals wiederherzustellen.
In der [X.]treitpatentschrift wird nicht im Einzelnen dargelegt, welches tech-nische [X.]roblem das
[X.]treitpatent betrifft. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass es darum geht, den [X.]ecodiervorgang vorteilhaft
auszugestalten.
2.
Zur Lösung dieses [X.]roblems schlägt [X.]atentanspruch
1 in der vertei-digten Fassung eine Einrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
a)
[X.]ie Einrichtung dient dem [X.]ecodieren eines codierten digita-len Audiosignals.
b)
[X.]ieses [X.]ignal wurde durch Codieren eines digitalen Audio-[X.]
c)
mit einer spezifischen Abtastfrequenz F[X.]
in einem Codierer erhalten, der zur Konvertierung von [X.] ver-schiedener Formate geeignet ist.
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6
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d)
[X.]as codierte [X.]ignal weist aufeinanderfolgende Rahmen
(frames) auf.
e)
Jeder
Rahmen
umfasst mehrere Informationspakete ([X.]).
f)
Jedes Informationspaket umfasst N [X.]it, wobei N größer ist als 1.
g)
Ein Rahmen
umfasst mindestens einen ersten Rahmenteil mit [X.]ynchronisationsinformationen.
h)
[X.]er
[X.]ecoder hat einen Eingang (10) zum Empfangen des co-dierten [X.]ignals,
i)
ist so ausgestaltet, dass er dieses [X.]ignal in ein Replikat des [X.] umwandeln kann,
j)
und verfügt über einen Ausgang, um dieses Replikat zur [X.] zu stellen.
k)
[X.]ie Anzahl [X.] der Informationspakete in einem Rahmen
ist gleich dem Wert [X.] in der nachfolgenden Formel, sofern [X.] eine ganze Zahl ist:
Hierbei ist
[X.] die [X.]itrate des codierten [X.]ignals und
n[X.]
die Anzahl von [X.] des [X.], dessen korrespondierende Information in dem codierten [X.]ignal in ei-nem Rahmen
des codierten [X.]ignals enthalten ist.
l)
Wenn [X.] keine ganze Zahl ist, ist [X.] gleich [X.]', wobei [X.]'
die nächst kleinere ganze Zahl
ausgehend von [X.] ist.
m)
In diesem Fall ist die Anzahl der Informationspakete in ande-ren Rahmen
gleich [X.], damit die durchschnittliche Rahmen-rate des codierten [X.]ignals im Wesentlichen gleich dem Quoti-enten F[X.]/n[X.]
ist.
-
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-
n)
[X.]er [X.]ecoder ist mit Mitteln versehen, um das codierte [X.]ignal in die Replik des [X.] zu decodieren.
3.
Im Zentrum der geschützten Lehre steht das Format der codierten Audiodaten. [X.]ieses besteht aus aufeinanderfolgenden Rahmen, die [X.] aus je N [X.]its enthalten. [X.]ie Anzahl von [X.] pro Rahmen ergibt sich aus den in den Merkmalen
k bis m definierten Regeln.
Hierzu wird zunächst ein Wert [X.] ermittelt, und zwar nach der in Merk-mal
k definierten Formel, die in der [X.]eschreibung des [X.]treitpatents (Abs.
8, 20, 42) auch in folgender, mathematisch gleichwertiger Form dargestellt wird:
Maßgeblich für [X.] ist zum einen der Quotient aus der [X.]itrate des codier-ten [X.]ignals ([X.]), also der Anzahl an [X.]its, die innerhalb einer bestimmten Zeit-einheit zur Übertragung eingesetzt werden, und der Anzahl an [X.]its pro Informa-tionspaket (N). [X.]ei einem in der [X.]treitpatentschrift (Abs.
21) geschilderten und vom [X.]atentgericht näher behandelten [X.]eispiel betragen die [X.]itrate [X.]
=
128.000 bit pro [X.]ekunde und die Anzahl der [X.]its pro Informationspaket N
=
32.
[X.]araus ergibt sich, dass auf ein Audiosignal mit einer Länge von einer [X.]ekunde insgesamt (128.000
/
32
=) 4.000 Informationspakete entfallen.
Maßgeblich für [X.] ist des Weiteren der Quotient aus der Anzahl der [X.], die mit den in einem Rahmen
enthaltenen [X.]aten dargestellt werden , und der Abtastfrequenz , also der Häufigkeit, mit der das ursprüngliche Audiosignal pro [X.]ekunde in [X.] umgewandelt wurde. In dem erwähn-ten [X.]eispiel betragen die Anzahl der dargestellten [X.]e pro Rahmen
=
384 und die Abtastrate
=
44,1 Kilohertz, also 44.100 Abtastungen pro [X.]ekunde.
Hieraus ergibt sich, dass jeder
Rahmen
die [X.]aten eines Audiosignals mit einer [X.]auer von rund (384
/
44.100
) 0,0087075 [X.]ekunden enthält.
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8
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[X.] ist nach der Formel in Merkmal k das [X.]rodukt aus diesen beiden [X.]eil-werten. In dem geschilderten [X.]eispiel besagt der Wert, dass ein Rahmen, der ein [X.]ignal mit einer Länge von rund 0,0087075 [X.]ekunden darstellt, bei einer Rate von 4.000 [X.] pro [X.]ekunde durchschnittlich
rund (4.000
x
0,0087075
) 34,83
Informationspakete enthält.
Mit
den
Merkmalen
l und m wird gewährleistet, dass jeder Rahmen auch dann eine ganzzahlige Anzahl von [X.] enthält, wenn der [X.]urchschnittswert [X.] nicht ganzzahlig ist. In diesem Fall wird
die Anzahl der In-formationspakete bei einigen Rahmen
auf die nächstniedrige ganze Zahl abge-rundet und bei den übrigen Rahmen
auf die nächsthöhere ganze Zahl aufge-rundet. In dem erwähnten [X.]eispiel enthalten einige Rahmen
mithin 34 [X.]aten-pakete und andere Rahmen
35 [X.]atenpakete. [X.]ie Verteilung ist gemäß Merkmal m so vorzunehmen, dass der [X.]urchschnittswert möglichst genau dem Wert [X.] entspricht. In dem Ausführungsbeispiel kann dies dadurch erreicht werden, dass 83% der Rahmen
(also zum [X.]eispiel 830 von 1.000
Rahmen) 35 Informa-tionspakete enthalten und die übrigen 17% der Rahmen
(also zum [X.]eispiel 170 von 1.000
Rahmen) 34 Informationspakete.
Für 1.000 Rahmen
ergibt sich [X.] eine Gesamtzahl von 34.830 [X.], was der Vorgabe von 34,83
[X.] pro Rahmen
entspricht.
II.
[X.]as [X.]atentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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9
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[X.]er Gegenstand des [X.]treitpatents gehe nicht über den Inhalt der ur-sprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. [X.]ort sei offenbart, dass das ur-sprünglich beanspruchte Übertragungssystem einen Empfänger aufweise, der einen [X.]ecodierer umfasse. [X.]ieser müsse, damit er seine Funktion erfüllen kön-ne,
zum [X.]ecodieren des codierten [X.]ignals gemäß den Merkmalen b bis g und k bis m geeignet sein. Aus der [X.]eschreibung gehe ferner
hervor,
dass die [X.]eco-dierung im [X.]ecoder erfolge, wie dies in Merkmal a vorgesehen sei, und dass der [X.]ecoder einen Eingang und einen Ausgang gemäß den Merkmalen h und j aufweise. [X.]chließlich sei offenbart, dass der [X.]ecoder das codierte [X.]ignal in das [X.]reitbandsignal umsetze, wie dies in den Merkmalen
i und n vorgesehen sei, und dass es sich bei den [X.]ignalen um Audiosignale handeln könne.
[X.]er Gegenstand des [X.]treitpatents sei patentfähig. In der internationalen Anmeldung WO
89/03157 ([X.]) sei ein [X.]ecoder für digitale [X.]ignale offenbart, dessen Funktionsweise allen Merkmalen von [X.]atentanspruch
1 -
mit Ausnahme von Merkmal g -
entspreche. Gegenstand der [X.]ecodierung sei in [X.] aber ein [X.]ignal, das neben einem digitalen Audiosignal auch ein komprimiertes digitales
Videosignal umfasse.
[X.]ie Länge der Rahmen
werde in [X.] nicht durch das Audiosignal
vorgegeben, sondern durch die [X.]ildwiederholrate des [X.]. [X.]ie Menge der Audiodaten pro Rahmen
werde zwar an den jeweiligen Übertra-gungsbedarf angepasst. [X.]olche Änderungen erfolgten aber unabhängig von der [X.]atenstruktur der Audiodaten. Zudem sei kein fester Wert
definiert; vielmehr könne die Anzahl der [X.]e (samples)
pro Rahmen
unterschiedlich aus-fallen. Für den Fachmann habe es zwar nahegelegen, den in [X.] offenbarten [X.]ecoder so weiterzuentwickeln, dass jeder Rahmen
die in Merkmal g vorgese-henen [X.]ynchronisationsinformationen enthalte. [X.]er Fachmann
habe jedoch keinen Anlass gehabt, die [X.]atenstruktur aus [X.] zu ändern. [X.]ie dort offenbarte Vorgehensweise, die Anzahl der [X.]e innerhalb eines Rahmens
mit vor-gegebener Länge zu ändern, sei auch für reine Audiosignale funktionsfähig. [X.]as [X.]treitpatent beschreite den umgekehrten Weg, bei einer gleichbleibenden Anzahl von [X.] die Länge der Rahmen
zu ändern. [X.]iese Methode sei zu der in [X.] offenbarten gleichwertig.
[X.]er Fachmann habe deshalb keinen An-17
18
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10
-
lass gehabt, von [X.] abzuweichen. Aus den weiteren Entgegenhaltungen ergä-ben sich keine weitergehenden Anregungen.
Mit [X.]atentanspruch
1 hätten auch die nebengeordneten [X.]atentansprü-che 19 und 23 sowie die übrigen, auf einen dieser drei Ansprüche zurückbezo-genen [X.]atentansprüche [X.]estand.
III.
[X.]iese [X.]eurteilung hält der Überprüfung im [X.]erufungsverfahren stand.
1.
Zutreffend ist das [X.]atentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand des [X.]treitpatents nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereich-ten Unterlagen (veröffentlicht als
europäische Anmeldung 402
973, [X.]) hinaus-geht.
a)
Entgegen der Auffassung der [X.]erufung wird die Würdigung des [X.]a-tentgerichts, dass alle Merkmale des [X.]treitpatents bereits in [X.] unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart waren, nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der [X.]eschreibung des [X.]treitpatents an einigen [X.]tellen vom [X.] die Rede ist, während an entsprechenden [X.]tellen in [X.] der Empfänger erwähnt wird.
Wie das [X.]atentgericht zutreffend aufgezeigt hat, ergibt sich schon aus [X.], dass der Empfänger einen [X.]ecoder umfasst, der das codierte [X.]ignal deco-diert und in ein Replikat des [X.] umwandelt (z.
[X.]. [X.] [X.]p.
17 Z.
12
bis 15).
Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn in der [X.]atent-schrift diejenigen [X.]estandteile des Empfängers, mit denen das [X.]ignal decodiert wird, als [X.]ecoder bezeichnet werden.
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b)
[X.]ie von der [X.]erufung zitierten Ausführungen in der [X.]eschreibung
des [X.]treitpatents, wonach die [X.] nach Eintreffen des co-dierten [X.]ignals in einem [X.]peicher im [X.]ecoder abgelegt wird (Abs.
13 Z.
52
f.),
haben
in den [X.]atentansprüchen keinen Niederschlag gefunden. Unabhängig davon kommt den entsprechenden Ausführungen in [X.] ([X.]p.
5 Z.
13
bis 15), wonach die [X.]peicherung im Empfänger erfolgt, der gleiche [X.] zu.
In [X.] wird zwar offengelassen, ob die [X.]estandteile, die der [X.]peicherung dienen, und die [X.]estandteile, mit denen die übrigen [X.] ausge-führt werden, identisch oder zu einer Einheit zusammengefasst sind. [X.]ie ein-heitliche [X.]ezeichnung aller zum [X.]ecodieren eingesetzten [X.]estandteile als "[X.]" geht aber auch dann nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, wenn es sich dabei um mehrere voneinander getrennte [X.]auteile handelt. Hinsichtlich der körperlichen und räumlichen Ausgestaltung dieser [X.]auteile trifft das [X.]treitpatent -
ebenso wie [X.] -
keine näheren Festle-gungen.
c)
Für die von der [X.]erufung zitierten Ausführungen
in der [X.]eschreibung des [X.]treitpatents, wonach der [X.]ecoder über Mittel verfügt, um die Zuordnungs-information, die [X.]e und die Information über den [X.]kalierungsfaktor zu suchen (Abs.
12) gilt im Ergebnis nichts Abweichendes.
In [X.] ([X.]p.
5 Z.
13 bis 29) ist offenbart, dass diese Informationen im [X.] gespeichert und verarbeitet werden. [X.]ie räumliche Anordnung der [X.]au-teile, mit denen dies realisiert wird, ist aus den bereits aufgezeigten Gründen unerheblich.
d)
[X.]er Gegenstand des [X.]treitpatents geht schließlich auch nicht des-halb über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil das [X.]ezugszeichen (10) in [X.] dem Eingang des Empfängers, in [X.]atentanspruch
1 hingegen dem Eingang des [X.] zugeordnet ist.
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12
-
Aus [X.] ergibt sich unmittelbar und eindeutig, dass nicht nur der Empfän-ger, sondern auch der dazu gehörende [X.]ecoder einen Eingang aufweist, über den das zu verarbeitende [X.]ignal zugeführt wird. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn in [X.]atentanspruch 1 ein [X.]ecodereingang als Merkmal vorgesehen ist. Aus der unterschiedlichen Zuordnung des [X.]ezugszeichens (10) ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen.
2.
[X.]er Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 geht auch in der im [X.]eru-fungsverfahren verteidigten Fassung weder über den Inhalt von [X.] noch über den Inhalt der dem [X.]treitpatent zugrunde liegenden [X.]eilanmeldung hinaus.
In der [X.]eilanmeldung, auf der das [X.]treitpatent beruht, ist die in [X.]atent-anspruch
1
eingefügte Formulierung, wonach das zu decodierende [X.]ignal von einem
Codierer
stammt, der zur Konvertierung von [X.] verschie-dener Formate geeignet ist, zwar nicht mehr ausdrücklich enthalten. In den [X.] zu den Figuren 17 und 18 wird aber aufgezeigt, dass das zu deco-dierende [X.]ignal Informationen über die [X.]itrate und die Abtastfrequenz enthalten kann
([X.]p.
22). [X.]araus ergibt sich hinreichend deutlich, dass das [X.] unterschiedliche Formate aufweisen kann und der Codierer in der Lage ist, diese zu verarbeiten und entsprechende Informationen in die übertragenen [X.] aufzunehmen. [X.]ie im [X.]erufungsverfahren in [X.]atentanspruch
1 eingefügte Formulierung stellt lediglich eine sprachliche Zusammenfassung dieser Ausfüh-rungen dar.
3.
[X.]er Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 in der verteidigten Fassung ist patentfähig.
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13
-
a)
Zu Recht ist das [X.]atentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass weder in der internationalen [X.]atentanmeldung WO
89/03157 ([X.]) noch in sonstigen Entgegenhaltungen eine [X.] offenbart ist, die alle Merkmale dieses [X.]atentanspruchs
aufweist.
aa)
In der internationalen [X.]atentanmeldung WO
89/03157 ([X.]) sind die Merkmale g sowie k bis m nicht offenbart.
(1)
In [X.] ist ein [X.]ystem zur Übertragung digitaler Videodaten offenbart. Hierbei wird ein Ausführungsbeispiel geschildert, bei dem die [X.]ilddaten und die Audiodaten getrennt codiert und die codierten [X.]aten in Rahmen
zusammenge-fasst werden. [X.]ie Audiodaten werden nach der Analog-[X.]igital-Umwandlung komprimiert, um Informationen zur Fehlerbehebung ergänzt und blockweise in den Rahmen
angeordnet, um eine [X.]ynchronisation mit den [X.]ilddaten zu errei-chen ([X.] [X.].
8 Z.
19-26). [X.]er Aufbau eines Rahmens
ist beispielhaft in Figur
8 dargestellt. Er umfasst die [X.]ilddaten, die erforderlich sind, um ein [X.]ild darzu-stellen, und die Audiodaten, die ausgegeben
werden müssen, während dieses [X.]ild angezeigt wird. [X.]ie Rahmengröße wird durch die gelieferte [X.]atenrate und die [X.] bestimmt. Als typische Werte werden eine Eingangsrate von 1,2288 Megabit pro [X.]ekunde und eine [X.] von 30 Rahmen
pro [X.]ekunde bzw. eine Wiedergabedauer von [X.] Millisekunden pro [X.]ild an-gegeben. Hieraus wird eine durchschnittliche Rahmengröße von ((1.228.800 * 0,0333666) / 8 =) 5.125,12 [X.]ytes errechnet
([X.] [X.].
60 Z.
5
bis 12).
Zur [X.]erechnung der für Audiodaten benötigten [X.]atenmenge innerhalb eines Rahmens
wird folgende Formel angegeben ([X.] [X.].
61 Z.
1):
[X.]
=
[X.]
*
([X.]+1)/[X.]
*
[X.].
Hierbei ist [X.] die benötigte [X.]atenmenge, [X.] die Audiodatenrate, [X.] die [X.] zwischen zwei Resets des [X.] und [X.] die [X.] für ein [X.]ild. Als typische [X.]eispielswerte werden für die Audiodatenrate ([X.]) 31,25 Kilobit pro [X.]ekunde ([X.] [X.].
60 Z.
29 bis 30) und für die Anzahl der 33
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37
-
14
-
[X.]e ([X.]) 256 ([X.] [X.].
61 Z.
7) angegeben. Ausgehend von diesen Werten ergibt sich aus der aufgezeigten Formel, dass jeder Rahmen
rechnerisch ((31.250 * (257/256) * 0,03336) / 8 =) 130,847 [X.]ytes an Audiodaten enthalten muss. Um diesen Wert zu erreichen, werden jedem Rahmen
entweder 130 oder 134 [X.]ytes zugeordnet. [X.]ie Auswahl zwischen diesen beiden Werten erfolgt in Abhängigkeit davon, ob die durchschnittliche Anzahl der bisher übertragenen [X.]ytes pro Rahmen
oberhalb oder unterhalb des vorgegebenen Werts von 130,847 liegt ([X.] [X.].
61
Z.
2
bis 17).
[X.]ie Größe der Rahmen
beträgt in dem Ausführungsbeispiel abwechselnd 5.124 und 5.128 [X.]ytes. [X.]ie Auswahl zwischen diesen beiden Werten wird so vorgenommen, dass sich im [X.]urchschnitt der vorgegebene Wert von 5.125,12 ergibt. [X.]ofern für die Audio-
und Videodaten aufgrund der Kompression weniger [X.]aten benötigt werden, werden verbleibende Freiräume mit Nullwerten (filler) aufgefüllt ([X.] [X.].
62 Z.
27
bis 36).
(2)
[X.]amit fehlt es, wie das [X.]atentgericht zutreffend ausgeführt hat, an einer Offenbarung des Merkmals g.
Aus der [X.]arstellung in Figur
8 ist zwar zu entnehmen, dass der in [X.] of-fenbarte Rahmen
auch Header-[X.]aten enthält. Als [X.]eispiel für Header-[X.]aten werden aber nur die Anordnung der einzelnen [X.]atenbestandteile innerhalb des [X.]itstroms ([X.] [X.].
65 Z.
27 bis 31) sowie Rahmenraten, Rahmengrößen und [X.]zeiger ([X.] [X.].
66 Z.
29 bis 32) angeführt, nicht aber [X.]ynchronisationsinforma-tionen. Angesichts dessen kann [X.] auch nicht entnommen werden, dass die dort beschriebene [X.] zur Verarbeitung von [X.]ynchronisati-onsinformationen geeignet ist.
38
39
40
-
15
-
Aus den in [X.] enthaltenen Ausführungen zum [X.]tand der [X.]echnik ergibt sich keine abweichende [X.]eurteilung. [X.]ort wird zwar dargelegt, in bekannten [X.]ystemen werde ein Header mit [X.]ynchronisationsinformationen eingesetzt ([X.] [X.].
1 Z.
19). [X.]araus kann aber nicht unmittelbar und eindeutig entnommen wer-den, dass dies auch bei dem in [X.] offenbarten [X.]ystem geschieht.
(3)
Jedenfalls nicht vollständig offenbart sind die Merkmale k bis m.
Allerdings werden in [X.] sowohl die Länge eines Rahmens
als auch die Anzahl der zu einem Rahmen
gehörenden [X.]ytes, die codierte Audiodaten ent-halten, anhand der [X.]itrate und der [X.]auer des repräsentierten [X.]ignals bestimmt, wie dies auch in Merkmal k vorgesehen ist. Ferner werden für die Rahmenlänge und für den Umfang der darin enthaltenen Audiodaten abwechselnd zwei ganz-zahlige Werte verwendet, deren Aufeinanderfolge so festgelegt wird, dass sich ein angestrebter [X.]urchschnittswert ergibt.
Nicht offenbart ist aber, dass die
[X.]ifferenz zwischen den beiden ganz-zahligen Werten genau ein Informationspaket beträgt. [X.]ie [X.]ifferenz zwischen den beiden eingesetzten Rahmenlängen beträgt in [X.] vier [X.]yte. [X.]ieser Wert kann für Audiodaten
nicht als kleinstmögliche Informationseinheit angesehen werden, weil der dafür vorgesehene [X.]eilbereich mit 130 [X.]yte bzw. 134 [X.]yte eine Länge aufweist, die sich nicht als ganzzahliges
Vielfaches dieser Grund-einheit darstellen lässt.
[X.])
Ebenfalls zutreffend -
und insoweit von der [X.]erufung unbeanstandet -
ist das [X.]atentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die übrigen [X.] keinen weitergehenden [X.] aufweisen.
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16
-
b)
Zu Recht ist das [X.]atentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der
Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 in der verteidigten Fassung nicht durch den [X.]tand der [X.]echnik nahegelegt
ist.
aa)
Zutreffend hat das [X.]atentgericht entschieden, dass es dem [X.] durch die in [X.] enthaltenen Ausführungen zur Anordnung der Audiodaten nicht nahegelegt war, die dort offenbarte Anordnung
unabhängig
von der Art der Audiocodierung einzusetzen.
(1)
[X.]ie in [X.] angegebene Formel zur [X.]erechnung der Größe des Audio-datenbereichs
entspricht allerdings der Formel in Merkmal k des [X.]treitpatents.
Zwar werden in [X.] weder die Anzahl der Abtastungen (n[X.]) noch die [X.] (F[X.]) erwähnt, sondern nur die auf einen Rahmen entfallende Wie-dergabedauer [X.]. [X.]ieser Wert entspricht aber, wie der gerichtliche [X.]achverstän-dige aufgezeigt hat, dem Quotienten , der auch nach der Formel in Merkmal k maßgebend ist.
[X.]er von den [X.]eklagten hervorgehobene Umstand, dass die Formel nach Merkmal k den Einsatz unterschiedlicher Werte von n[X.]
und F[X.]
ermöglicht, führt nicht zu einer abweichenden [X.]eurteilung. Auch die Ausführungen in [X.] beru-hen nicht auf der Annahme, dass diese beiden [X.]arameter stets denselben [X.] Wert haben. Im Zusammenhang mit Audiodaten werden vielmehr unter-schiedliche Abtastfrequenzen erwähnt. Als üblicher Wert wird eine Frequenz von 31,25 Kilohertz genannt. Im gleichen Zusammenhang
wird ausgeführt, [X.] könne für normale Qualität auf die Hälfte und für [X.]prachqualität auf ein Viertel reduziert werden ([X.] [X.].
8 Z.
33 bis 37). Als entscheidender Gesichts-punkt ist [X.] jedoch zu entnehmen, dass es für die benötigte Anzahl von [X.] gerade nicht auf die Einzelwerte von n[X.]
und F[X.]
ankommt, sondern auf den Quotienten beider Werte. Genau dies ergibt sich auch aus der Formel in Merkmal k.
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(2)
[X.]ie Übernahme der in [X.] für Audiodaten offenbarten [X.] war dem Fachmann dennoch nicht nahegelegt, weil sie in [X.] nur für eine bestimmte Art der Codierung aufgezeigt wird.
In dem in [X.] beschriebenen Ausführungsbeispiel werden die Audiodaten durch adaptive differentielle [X.]ulscodemodulation (A[X.][X.]CM) komprimiert. [X.]ei diesem Verfahren wird jeder [X.] separat codiert. [X.]adurch entsteht zwar schon eine [X.]trukturierung, die die Anordnung der [X.]aten in Rahmen nahelegt. [X.]ei der Einteilung dieser Rahmen besteht aber ein vergleichsweise hoher Grad an Gestaltungsfreiheit, weil jeder
[X.] auch nach der Codierung durch eine einzelne Codefolge repräsentiert wird. [X.]ies eröffnet die Möglichkeit, den zusätzlichen Raum, der in den längeren Frames zur Verfügung steht, ebenfalls zur Übertragung von Audiodaten zu nutzen. [X.]em entsprechend
wird in der [X.]e-schreibung von [X.] ausgeführt, der [X.] werde nach einer be-stimmten Regel abwechselnd mit 130 oder 134 [X.]yte an Audiodaten befüllt ([X.] [X.].
61 Z.
10 bis 18).
[X.]as [X.]treitpatent geht hingegen davon aus, dass die [X.]e [X.] codiert werden. In diesem Fall können die codierten [X.]aten nicht mehr einzelnen [X.], sondern nur einem [X.]lock mit einer bestimmten, gleich-bleibenden
Zahl von [X.] zugeordnet werden. [X.]ie Aufteilung eines solchen [X.]locks auf mehrere Rahmen ist zwar theoretisch möglich, aber wenig zweckmäßig. Vor diesem Hintergrund hatte der Fachmann keine Veranlassung, die in [X.] nur für die A[X.][X.]CM-Codierung beschriebene Vorgehensweise zu übernehmen, die eine vergleichbare Orientierung an einzelnen [X.]löcken bei den Audiodaten nicht erfordert.
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[X.])
Im Ergebnis zu Recht hat das [X.]atentgericht entschieden, dass sich für den Fachmann eine entsprechende Veranlassung auch nicht aus den in [X.] enthaltenen Ausführungen zur Codierung der [X.]ilddaten ergab.
(1)
Entgegen der Auffassung des [X.]atentgerichts ergab sich allerdings weder aus [X.] noch aus dem sonstigen [X.]tand der [X.]echnik, dass ein [X.] nur dann erforderlich ist, wenn Videodaten übermittelt werden.
Wie der gerichtliche [X.]achverständige ausgeführt hat, war die Anordnung von strukturierten [X.]aten in Rahmen im [X.]tand der [X.]echnik bekannt und generell gebräuchlich. Eine [X.]trukturierung in diesem [X.]inne weisen nicht nur die in [X.] beschriebenen codierten [X.]ilddaten auf, sondern auch codierte Audiodaten, und zwar sowohl
bei einer Codierung nach dem A[X.][X.]CM-Verfahren als auch bei einer [X.]lockcodierung. [X.]ies gab Veranlassung, die in [X.] für ein gemischtes Ausgangssignal offenbarte Lösung auch für reine Audiosignale in [X.]etracht zu ziehen.
(2)
Im Ergebnis zu Recht hat das [X.]atentgericht aber angenommen, dass dem Fachmann eine Übernahme der in [X.] für Videodaten offenbarten Lösung für die Übertragung von Audiodaten nicht nahegelegt war, weil die Einteilung der Rahmen in [X.] durch die [X.]ildwiederholrate bestimmt wird.
Wie der gerichtliche [X.]achverständige erläutert hat, ist es bei der Über-tragung von Videodaten zwar nicht zwingend, aber zweckmäßig, für jedes [X.] einen eigenen Rahmen vorzusehen. [X.]ie Länge eines Rahmens wird damit durch die Zeitdauer bestimmt, während der das betreffende [X.]ild ange-zeigt wird. [X.]iese [X.]auer entspricht dem Kehrwert der [X.]ildwiederholfrequenz. [X.]ie ist auch für die Zuordnung der Audiodaten maßgeblich, weil ein [X.]ild und der dazu gehörende [X.]on zur gleichen Zeit wiedergegeben werden müssen.
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[X.]ei der Übertragung von reinen Audiodaten ist die Zuordnung der Rah-men zu einer bestimmten, durch andere Rahmenbedingungen vorgegebenen Zeitdauer nicht erforderlich. [X.]ei blockcodierten [X.]aten gibt es zwar im Ergebnis ebenfalls eine feste zeitliche Vorgabe, weil jeder
[X.]lock eine bestimmte, gleich-bleibende Anzahl von [X.] und damit ein Audiosignal von bestimmter, gleichbleibender [X.]auer repräsentiert. Hinweise auf diese [X.]arallele ergaben sich aus [X.] indes nicht. [X.]er Fachmann hatte deshalb keine hinreichende Veranlas-sung, die in [X.] offenbarte Formel heranzuziehen und dahin abzuwandeln, dass der [X.]arameter [X.] nicht durch die [X.]ildwiederholfrequenz bestimmt wird, sondern durch die Länge eines [X.]locks von codierten Audiodaten.
c)
Aus den weiteren Entgegenhaltungen ergeben sich, wie das [X.]atent-gericht im Einzelnen von der [X.]erufung unangegriffen dargelegt hat, keine [X.] Anregungen.
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IV.
[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.]atG sowie §
97 Abs.
1 und §
92 Abs.
1
Nr.
1 Z[X.]O.
Meier-[X.]eck
[X.]
Grabinski
[X.]
Kober-[X.]ehm
Vorinstanz:
[X.]undespatentgericht, Entscheidung vom 15.11.2012 -
2 Ni 33/11 (E[X.]) -
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Meta
31.03.2015
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2015, Az. X ZR 38/13 (REWIS RS 2015, 13153)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13153
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
X ZR 44/12 (Bundesgerichtshof)
4 Ni 9/21 (EP) (Bundespatentgericht)
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X ZR 102/20 (Bundesgerichtshof)
X ZR 68/15 (Bundesgerichtshof)
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