Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2023, Az. 4 StR 111/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4936

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Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. September 2021 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von den verhängten Freiheitsstrafen jeweils ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat – beim Angeklagten      [X.]    unter Freisprechung im Übrigen – die Angeklagten wegen Verabredung einer räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und den Angeklagten     [X.]    zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten [X.]          hat es zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu einer Ergänzung um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrügen hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen die Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.

3

2. Das Urteil ist jedoch um eine Kompensation für eine Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren beim [X.] zu ergänzen. Der Senat, der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden kann (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 17. Januar 2023 – 2 StR 508/21 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 2 StR 452/18 Rn. 3 mwN), spricht deshalb aus, dass bei beiden Angeklagten jeweils von der verhängten Freiheitsstrafe ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.

[X.]     

      

Bartel     

      

Rommel

      

Maatsch     

      

Momsen-Pflanz     

      

Meta

4 StR 111/22

18.07.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bielefeld, 27. September 2021, Az: 3 KLs 20/21, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2023, Az. 4 StR 111/22 (REWIS RS 2023, 4936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4936


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 KLs 20/21

Landgericht Bielefeld, 3 KLs 20/21, 27.09.2021.


Az. 1 StR 130/22

Bundesgerichtshof, 1 StR 130/22, 08.03.2023.

Bundesgerichtshof, 1 StR 130/22, 29.06.2022.


Az. 4 StR 111/22

Bundesgerichtshof, 4 StR 111/22, 18.07.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 508/21

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