Bundessozialgericht, Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 9/11 R

4. Senat | REWIS RS 2011, 256

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebskostennachforderung für nicht mehr bewohnte Wohnung - Fälligkeit der Nachzahlung nach Umzug wegen Kostensenkungsaufforderung


Leitsatz

Aufwendungen durch eine Betriebskostennachforderung aus einem nicht mehr bestehenden Mietverhältnis sind Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB 2, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der Entstehung als auch der Fälligkeit der Betriebskosten im SGB 2-Leistungsbezug stand und steht sowie die Aufgabe der Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt ist.

Tenor

Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Aufwendungen aus einer [X.] für eine im [X.]punkt ihrer Fälligkeit nicht mehr bewohnte Wohnung als eine einmalige Leistung für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] zu übernehmen.

2

Die Klägerin bezog vom 1.1.2006 bis 31.12.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] vom [X.] Darin enthalten waren auch die Kosten von insgesamt 263 [X.] für eine von ihr bewohnte Mietwohnung in [X.] Durch Schreiben vom [X.] forderte der Grundsicherungsträger sie auf, die Kosten für die Unterkunft bis zum [X.] zu senken. Die Obergrenze für angemessenen Mietraum betrage 245 [X.]. Die Klägerin zog daraufhin zum 1.11.2006 in eine Wohnung in [X.] im Zuständigkeitsbereich des Beklagten - um. Der monatliche Mietpreis betrug dort insgesamt 234 [X.]. Der [X.] gewährte gleichwohl bis zum 31.12.2006 [X.] weiter und hob alsdann seine Bewilligungsentscheidung zum 1.1.2007 auf. Durch [X.] vom 12.1.2007 und [X.] bewilligte der Beklagte [X.] einschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2007.

3

In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 27.8.2007 machte der Vermieter der Klägerin in [X.] eine [X.] für die Monate November und Dezember 2006 und in einem Schreiben vom [X.] aus [X.] eine solche für die Monate Januar bis Oktober 2006 geltend. Die [X.] für die Wohnung in [X.] betrug 548,85 [X.] - fällig zum 31.12.2007. Für beide Nachforderungen beantragte die Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung von dem Beklagten. Dies lehnte der Beklagte für die Nachforderung bezogen auf die Wohnung in [X.] wegen der Unangemessenheit der Aufwendungen - seiner Ansicht nach festgestellt durch die Kostensenkungsaufforderung des [X.] durch Bescheid vom 11.10.2007 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies er mit der Begründung zurück, die Aufwendungen für die Wohnung in [X.] stellten keinen aktuellen Bedarf für Unterkunft und Heizung dar, da die Klägerin die Wohnung nicht mehr bewohne (Widerspruchsbescheid vom 6.10.2008).

4

Im Klageverfahren vor dem [X.] war die Klägerin erfolgreich. Das [X.] hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.10.2008 verurteilt, die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung vom [X.] [X.] in Höhe von 548,85 [X.] zu übernehmen. Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, es sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 [X.]B X, die der Erteilung des [X.] vom [X.] zugrunde gelegen hätten, durch die [X.] für die Wohnung in [X.] eingetreten. Die Klägerin habe Anspruch auf höhere Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]. Zwar seien Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich nur dazu da, den aktuellen Bedarf des Wohnens durch Sicherung der Unterkunft zu gewährleisten. Hiervon sei jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn - wie hier - der Umzug in die neue Unterkunft auf Veranlassung des [X.] erfolgt sei. Dann sei es unbillig, Nachforderungen aus dem alten Mietverhältnis als Schulden zu werten. Der Bewilligungsbescheid vom [X.] sei daher zu ändern, ohne dass es darauf ankomme, ob die Aufwendungen zum [X.]punkt ihrer Entstehung angemessen gewesen seien. Eine rückwirkende Kostensenkung sei nicht möglich.

5

Der Beklagte hat mit Zustimmung der Klägerin die von dem [X.] zugelassene Sprungrevision eingelegt. Er macht geltend, bei der [X.] handele es sich um Schulden, die von ihm nicht zu übernehmen seien. Hieran ändere es nichts, dass der Umzug durch den Grundsicherungsträger veranlasst worden sei. Der Verlust der zur [X.] bewohnten Wohnung drohe bei [X.] der Schulden nicht.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 12. November 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Sprungrevision zurückzuweisen.

8

Sie hält die Ausführungen in dem Urteil des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Sprungrevision ist unbegründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der [X.] für ihre Wohnung in [X.] in Höhe von 548,85 Euro. Entgegen der Auffassung des [X.]n ist vorliegend die [X.] auch für die im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung nicht mehr bewohnte Wohnung ein einmaliger Bedarf für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.].

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der Bescheid vom 11.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.10.2008, mit dem der [X.] die Übernahme der Betriebskostenabrechnung für das [X.] in Höhe von 548,85 Euro abgelehnt hat. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG).

2. Die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids misst sich an § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] iVm § 330 Abs 3 Satz 1 [X.]I und § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, weil der [X.] bei der Leistungsbewilligung mit dem Bescheid vom [X.] für den Zeitraum vom [X.] bis 31.12.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt hat und die Betriebskostenabrechnung vom [X.] zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt fällt. Mit ihrem in der Vorinstanz gestellten Antrag auf Übernahme der Betriebskostenerstattung hat die Klägerin den Streitstoff ausdrücklich auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer derartigen Beschränkung siehe nur [X.] B 7b [X.] - [X.], 217 = [X.]-4200 § 22 [X.]). Der Höhe nach ist die Überprüfung im Revisionsverfahren auf weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 548,85 Euro begrenzt, weil nur der [X.] gegen das zusprechende Urteil des [X.] Revision eingelegt hat.

3. Ob der Klägerin die [X.] zusteht, richtet sich nach § 48 Abs 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, hier der Bewilligungsbescheid vom [X.] betreffend den Zeitraum [X.] bis 31.12.2007, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Hierzu ist der Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl nur [X.] vom [X.], [X.]-4200 § 22 [X.]). Es ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unterkunftskosten der Klägerin, die die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 iVm § 19 Satz 1, § 22 [X.] erfüllt, zu hoch festgesetzt worden sein könnten.

Mit der Geltendmachung der [X.] durch den Vermieter ist eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. § 22 Abs 1 [X.] erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung ( BSG Beschluss vom 16.5.2007 - B 7b [X.]/06 R - [X.]-4200 § 22 [X.] RdNr 9; [X.] vom 19.9.2008 - [X.] [X.]/07 R - Rd[X.]9, FEVS 60, 490, 494; [X.] vom 16.12.2008 - [X.] AS 49/07 R - [X.], 194 ff = [X.]-4200 § 22 [X.]6, RdNr 26; [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]3). Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen ([X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - [X.]-4200 § 9 [X.] RdNr 36). Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im [X.] (vgl nur [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]3).

Eine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs 1 SGB X kann nicht mit der Argumentation verneint werden, die Klägerin habe für den Entstehungszeitraum der Nebenkosten keine höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen können, weil der [X.] als für die Kosten der Wohnung in [X.] zuständiger kommunaler Träger durch das Schreiben vom [X.] mit der Aufforderung zur Kostensenkung die Unangemessenheit der damaligen Unterkunftskosten festgestellt habe. Dabei kann der [X.] dahinstehen lassen, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn die Kosten im Entstehungszeitpunkt unangemessen sind und im Zeitpunkt des Bedarfseintritts - also der Fälligkeit der [X.] - Leistungen für Unterkunft in tatsächlich entstandener Höhe der Aufwendungen erbracht werden. Selbst wenn die Aufwendungen der Klägerin für die Wohnung in [X.] unangemessen waren, so befand sich die Klägerin noch in der vom [X.] gesetzten "Schonfrist" des § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] bis zum [X.], innerhalb derer die unangemessenen Kosten weiter zu tragen sind, soweit sofortige [X.] nicht möglich oder zumutbar sind (vgl [X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - [X.], 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9). Die Klägerin hat die Wohnung bereits zum 31.10.2006 gewechselt, also vier Monate nach Aufforderung. Hinweise, dass ihr frühere [X.] möglich oder zumutbar waren, sind nicht ersichtlich.

Der Annahme einer wesentlichen Änderung steht auch nicht entgegen, dass der Bedarf durch die [X.] vom [X.] nicht materiell diesem Monat oder dem Monat der Fälligkeit am 31.12.2007 zuzuordnen ist. Wie der [X.] bereits entschieden hat, beurteilt sich die Rechtslage vielmehr nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist (vgl [X.] vom 6.4.2011 - [X.] AS 12/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Für eine derartige Auslegung spricht insbesondere der dem § 22 [X.] innewohnende Schutzgedanke. [X.] können nur in dem Zeitpunkt realisiert werden, in dem die Kosten entstehen. Der Anspruch beurteilt sich deshalb dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich nach den Verhältnissen des Jahres 2006.

Es kommt im Gegensatz zu der vom [X.]n vertretenen Auffassung hier nicht darauf an, dass die Klägerin die Wohnung, für die die Betriebskosten nachgefordert worden sind, im Monat des Erhalts der [X.] nicht mehr bewohnt hat. Sie hat die Wohnung aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers iS von § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] aufgegeben. Zudem stand sie im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Aufwendungen und des Auftretens des Bedarfs durch die Nachforderung im Leistungsbezug und es ist keine anderweitige Bedarfsdeckung eingetreten. Jedenfalls in einem solchen Fall ist der Grundsicherungsträger verpflichtet, den Bedarf durch Leistungen für Unterkunft und Heizung zu decken.

Hat der Leistungsberechtigte die Wohnung für die die [X.] geltend gemacht wird, aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers nach § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] aufgegeben, ist er mit dem Wohnungswechsel lediglich einer gesetzlich auferlegten Obliegenheit nachgekommen. Solange die Leistungen für Unterkunft bis zum Vollzug der Kostensenkungsaufforderung jedoch in tatsächlicher Höhe zu erbringen waren (s oben), stellen sie einen grundsicherungsrechtlichen Bedarf der Existenzsicherung im Bereich des Wohnens dar und sind nicht wie Schulden iS des § 22 Abs 5 [X.] zu behandeln. Insoweit hat der [X.] ebenfalls schon erkannt, dass die Frage, ob Schulden iS des § 22 Abs 5 Satz 1 [X.] oder tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 [X.] vorliegen, unabhängig von deren zivilrechtlicher Einordnung ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem [X.] zu beurteilen ist, einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem [X.]-Träger gedeckten Bedarf aufzufangen ([X.] vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.]; Urteil vom 17.6.2010 - [X.] [X.]/09 R - [X.], 190 = [X.]-4200 § 22 [X.]1). Bezieht sich die Nachforderung an Betriebskosten auf einen während der Hilfebedürftigkeit des [X.]-Leistungsberechtigten eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich mithin um vom [X.]-Träger zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen nach § 22 Abs 1 [X.]. Hat der Grundsicherungsträger dem Leistungsberechtigten bereits die monatlich an den Vermieter oder das Energieversorgungsunternehmen zu zahlenden Abschlagsbeträge zur Verfügung gestellt, den aktuellen Bedarf in der Vergangenheit also bereits gedeckt, und beruht die Nachforderung auf der Nichtzahlung der als Vorauszahlung vom Vermieter geforderten Abschläge für Heiz- und Betriebskosten, handelt es sich dagegen um Schulden ([X.] vom 17.6.2010 - [X.] [X.]/09 R - [X.], 190 = [X.]-4200 § 22 [X.]1; Urteil vom 23.11.2011 - [X.] [X.]/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Das ist hier, wie oben bereits dargelegt, jedoch nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 4 AS 9/11 R

20.12.2011

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dresden, 12. November 2010, Az: S 6 AS 6170/08, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 24.12.2003, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 vom 20.07.2006, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 9/11 R (REWIS RS 2011, 256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 256

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