Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2003, Az. V ZR 48/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1022

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:24. Oktober 2003Wilms,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]: ja[X.] Art. 88, Art. 230[X.] § 3aEin Subventionsbegünstigter, der eine individuelle Beihilfe erhalten hat, die Gegen-stand einer nach Art. 88 Abs. 2 [X.] erlassenen Entscheidung der [X.] geworden ist, kann, auch wenn die Entscheidung allein an denbeihilfegewährenden Mitgliedsstaat gerichtet ist, selbst eine Nichtigkeitsklage erhe-ben; unterläßt er dies, wird die Entscheidung ihm gegenüber bestandskräftig ([X.] an [X.], [X.].[X.], [X.], [X.]. 1997, [X.], Urteil vom 24. Oktober 2003 - [X.] - OLG [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.],[X.] und die Richterin Dr. Stresemannfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 22. Januar 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin wurde von der [X.] mit der Privatisierung ehemals volkseigener land- und forst-wirtschaftlicher Flächen beauftragt. Mit notariellem Vertrag vom 25. Juni 1997veräußerte sie im Rahmen des [X.] nach § 3[X.] in der Fassung (a.F.) vom 27. September 1994 ([X.] I S. 2628)rund 61 ha Ackerland an den Beklagten, der die in nicht benachteiligten Ge-bieten im Sinne der [X.] ([X.]. EG Nr. L 142 v. [X.] S. 1) gelegenen Flächen zuvor bereits gepachtet hatte. Unter [X.] auf die Bestimmungen des [X.] und der hierzuerlassenen Flächenerwerbsverordnung ([X.] v. 20. Dezember 1995, [X.] [X.]. 2072) vereinbarten die Parteien einen zum 30. August 1997 fällig [X.] Kaufpreis von insgesamt 297.913,38 DM, der sich aus einem Anteil fürbegünstigt erworbene Flächen von 293.890,63 DM und aus einem Anteil fürzum Verkehrswert erworbene Flächen von 4.022,75 DM zusammensetzte. [X.] ist gezahlt. Der Beklagte wurde noch im Jahre 1997 als Eigentümerin das Grundbuch eingetragen.Nach Vertragsschluß errichtete der Beklagte auf einem nicht von derKlägerin erworbenen Grundstück einen neuen Kuhstall und stattete diesen miteiner Stallmaschine aus. Zur Finanzierung der Investitionskosten von [X.] rund 343.000 DM nahm er einen Bankkredit in Höhe von 199.600 DM auf,den er in monatlichen Raten von 2.697,75 DM (= 1.379,34 hat.Am 20. Januar 1999 entschied die [X.] ([X.]. EGNr. [X.] v. 24. April 1999 S. 21), daß das in § 3 [X.] a.F. geregelte[X.] mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare Bei-hilfen enthalte, soweit sich die durch den begünstigten Flächenerwerb ge-währten Vorteile - wie hier - nicht auf den Ausgleich von Vermögensschädenbeschränkten, die auf Enteignungen oder enteignungsgleichen Eingriffenstaatlicher Stellen beruhten, und die Intensität der Beihilfe die Höchstgrenzevon 35 % für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebietengemäß der [X.] überschreite. Der [X.] wurde aufgegeben, gewährte Beihilfen nach Maßgabe des deut-schen Rechts einschließlich Zinsen ab dem [X.]punkt der Gewährung zurück-zufordern und zukünftig Beihilfen dieser Art nicht mehr zu [X.] 4 -Auf der Grundlage der zur Erfüllung der Rückforderungspflicht durch [X.] vom 15. September 2000 ([X.] I S. 1382)eingeführten Vorschriften des § 3a [X.] bestimmte die Klägerin einenneuen Kaufpreis für die von dem Beklagten begünstigt erworbenen Flächen inHöhe von 459.050,14 DM, was 65 % des Verkehrswerts entspricht. Mit [X.] vom 10. November 2000 forderte sie den Beklagten erfolglos zur Nach-zahlung des Differenzbetrages von 165.159,51 DM sowie zur Zahlung vonZinsen für die [X.] vom 30. August 1997 bis zum 10. November 2000 in [X.] 28.764,51 DM auf. Den Gesamtbetrag in Höhe von 193.924,02 [X.] November 2000 macht dieKlägerin mit der vorliegenden Klage geltend, der die [X.] haben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgtder Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt dieZurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht bejaht einen Nachzahlungsanspruch der Klägeringemäß § 3a [X.]. Es hält diese Norm nicht für verfassungswidrig. [X.] verstoße sie weder gegen das [X.] noch gegen [X.]. Der Einholung einer Vorabentscheidung des [X.] zur Frage der Rechtmäßigkeit der [X.]sentscheidung vom20. Januar 1999 stehe die Bestandskraft dieser Entscheidung [X.] 5 -[X.].Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.1. Zutreffend, und von der Revision nicht angegriffen, sieht das [X.] die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.]als gegeben an. Danach gilt der am 25. Juni 1997 zwischen den Parteien [X.] mit der Maßgabe als bestätigt, daß sich der Kaufpreis aufden durch Anhebungserklärung der Klägerin nach § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2[X.] ergebenden Betrag bemißt. Die auf dieser Grundlage von derKlägerin vorgenommene Neuberechnung ist nicht zu beanstanden und wirdauch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Dasselbe gilt für die nachge-forderten Zinsen.2. Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht geboten, den [X.] gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der [X.] ([X.], [X.]. EG Nr. C 325 v. 24. Dezember 2002S. 33) um Vorabentscheidung der Frage zu ersuchen, ob die Entscheidung [X.] [X.] vom 20. Januar 1999 gegen den Grundsatz [X.] verstößt und deshalb rechtswidrig [X.]) Allerdings kommt es für die Entscheidung des vorliegenden [X.] auf die Gültigkeit dieser [X.]sentscheidung an, so daß es [X.] an der auch in Art. 234 Abs. 3 [X.] vorausgesetzten ([X.], [X.].283/81, [X.], [X.]. 1982, 3415 [X.]. 10; Schwarze,[X.], Art. 234 [X.] [X.]. 45) und vom innerstaatlichen Gericht ineigener Zuständigkeit zu beurteilenden ([X.], [X.]. 283/81, aaO.; [X.].- 6 -C-348/89, [X.], [X.]. 1991, [X.]. 47, 49; [X.]/Hilf/[X.],[X.], [X.]. [X.], Art. 177 [X.]. 31) [X.] Vorlagefrage fehlt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. April 2003 in [X.] [X.] ([X.], 1491) im einzelnen ausgeführt hat, waren dieauf der Grundlage von § 3 [X.] a.F. geschlossenen Kaufverträge man-gels Notifizierung des [X.] wegen Verstoßes gegen dasunmittelbar geltende Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 [X.] nichtig (§ 134 [X.]). Da dieses Verbot erst mit der [X.] [X.] gemäß Art. 88 Abs. 2 [X.]endet ([X.], [X.]. [X.]/94, [X.], [X.]. 1996, [X.] [X.]. 38; [X.], [X.] [1997], 805, 808 f.), hätte die Unwirksamkeit der [X.]sentschei-dung vom 20. Januar 1999 zur Folge, daß auch die gemäß § 3a Abs. 1[X.] als bestätigt geltenden Kaufverträge gegen das [X.] verstießen und deshalb nichtig wären, womit es an einerGrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Nachzahlungsanspruchfehlen würde. Denn ein wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtigesRechtsgeschäft kann nur dann wirksam bestätigt werden, wenn das [X.] entfallen ist ([X.], NJW 1976, 1638, 1639; [X.]/[X.], [X.], 1996, § 141 [X.]. 18; MünchKomm-[X.]/[X.]-Maly/[X.], 4. Aufl., § 141 [X.]. 9; vgl. auch [X.], 59, 60).b) Zu Recht geht das Berufungsgericht jedoch davon aus, daß sich [X.] nicht mehr auf eine etwaige Rechtswidrigkeit der [X.] vom 20. Januar 1999 berufen kann, weil sie ihm gegenüber in Be-standskraft erwachsen ist.- 7 -Bestandskräftig wird die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans,wenn sie von ihrem Adressaten oder von derjenigen natürlichen oder juristi-schen Person, die durch sie unmittelbar und individuell betroffen ist (Art. [X.]. 4 [X.]), nicht innerhalb der in Art. 230 Abs. 5 [X.] be-stimmten Frist durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage angefochten wird([X.], [X.]. [X.]/92, [X.], [X.]. 1994, [X.]. 13 f.; [X.]. [X.], [X.], [X.]. 1997, [X.] [X.]. 19 f. m.w.Nachw.). [X.] an sie gerichtete [X.]sentscheidung wurde der [X.] aufgegeben, die in Form des begünstigten [X.] Beihilfen teilweise zurückzufordern. Dies hatte unmittelbare [X.] auf die Rechtsstellung des Beklagten als Beihilfeempfänger, da derBundesrepublik jedenfalls in der Frage, ob und in welchem Umfang die [X.] zurückzufordern waren, keinerlei Ermessensspielraum verblieb und sie [X.] der [X.] lediglich zu vollziehen hatte (vgl.[X.], [X.]. 41-44/70, [X.]/[X.], [X.]. 1971, 411 [X.]. 23/29;[X.]. [X.]/96, [X.]/[X.], [X.]. 1998, [X.]. 43 m.w.[X.], [X.], Art. 230 [X.] [X.]. 35, 41; [X.]/Hilf/Booß, [X.], Bd. [X.], Art. 230 [X.] [X.]. 63, 65). Die [X.] Betroffenheit des Beklagten folgt daraus, daß bereits bei Erlaß der [X.] Zahl und Identität der durch das Rückforderungsgebotbetroffenen Beihilfeempfänger endgültig feststanden (vgl. [X.], [X.]. 112/77,Töpfer/[X.], [X.]. 1978, 1019 [X.]. 9; Schwarze, [X.],Art. 230 [X.], [X.]. 37). Soweit die Revision meint, im Falle von Beihilfesyste-men oder Förderprogrammen komme eine Klagebefugnis der potentiell Begün-stigten von vornherein nicht in Betracht, übersieht sie, daß es hier nicht umeine im Zuge der präventiven [X.] erfolgte Versagung der [X.] eines angemeldeten Förderprogramms geht, dessen Begünstigte- 8 -noch nicht abschließend feststehen (vgl. hierzu [X.], [X.] 1990, 20, 24 f.),sondern um die Rückforderung von Beihilfen, die - sei es auch im Rahmeneines Förderprogramms - bestimmten, individualisierbaren Empfängern [X.] worden sind. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Euro-päischen Gerichtshofs ist deshalb davon auszugehen, daß eine Person, die- wie der Beklagte - eine individuelle Beihilfe erhalten hat, die Gegenstandeiner auf der Grundlage von Artikel 88 Abs. 2 [X.] erlassenen Ent-scheidung der [X.] geworden ist, selbst eine Nichtig-keitsklage gemäß Artikel 230 Abs. 4 [X.] erheben kann, auch wenn [X.] allein an den beihilfegewährenden Mitgliedstaat gerichtet ist([X.], [X.]. 730/79, [X.]/[X.], [X.]. 1980, 2671 [X.]. 5; [X.]. [X.]/92, [X.], [X.]. 1994, [X.] [X.]. 14; [X.]. [X.],[X.], [X.]. 1997, [X.] [X.]. 20; [X.], [X.]/[X.], 3. Aufl., Art. 88[X.] [X.]. 25; Schwarze/Bär-Bouyssière, [X.], Art. 88 [X.] [X.]. 47;[X.], [X.] 1994, 615, 618; [X.], [X.] 1990, 376). Trotz [X.] danach gegebenen Klagebefugnis hat es der Beklagte versäumt, gegen [X.] spätestens durch das Schreiben der Klägerin vom 10. November 2000bekannt gewordene [X.]sentscheidung binnen zwei Monaten Nichtig-keitsklage zu erheben. Die dadurch eingetretene Bestandskraft schließt es aus,die Gültigkeit dieser [X.]sentscheidung im vorliegenden Rechtsstreiterneut in Frage zu stellen und zum Gegenstand eines [X.] zu machen (vgl. [X.], [X.]. [X.]/92, [X.], [X.]. 1994,[X.] [X.]. 17, 26; [X.]. [X.], [X.], [X.]. 1997, [X.] [X.]. 21; [X.],[X.]/[X.], 3. Aufl., Art. 234 [X.]. 8; [X.], [X.] 1994, 615, 620).- 9 -c) Unabhängig hiervon besteht auch für letztinstanzliche Gerichte keineVorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 [X.], wenn die richtige Anwen-dung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für einen vernünfti-gen Zweifel keinerlei Raum bleibt ([X.], [X.]. 283/81, [X.], [X.]. 1982, 3415 [X.]. 16; [X.], [X.]/[X.], 3. Aufl., Art. 234[X.]. 16; Schwarze, [X.], Art. 234 [X.] [X.]. 46). Entgegen [X.] der Revision verstößt das in der [X.]sentscheidung vom20. Januar 1999 ausgesprochene Rückforderungsgebot offenkundig nichtgegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Gegenüber Rechtsakten [X.] kommt die Berufung auf diesen Grundsatz, der Be-standteil der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist ([X.], [X.]. 112/77, [X.]/[X.], [X.]. 1978, 1019 [X.]. 19), nur insoweit in Betracht, als [X.] selbst einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat ([X.], [X.]. [X.]/90, [X.], [X.]. 1992, I-35 [X.]. 14; vgl. auch [X.], [X.]. 112/77, [X.]/[X.], [X.]. 1978, 1019 [X.]. 20; [X.]. 310/85, Deufil/[X.], [X.].1987, 901 [X.]. 21; ebenso [X.]/Hilf/[X.]/[X.], [X.], [X.], nach Art. 6 [X.], [X.]. 298); etwas anderes läßt sich auchder Entscheidung des [X.] vom 13. Dezember 2001, [X.]. [X.]/99, nichtentnehmen (NJW 2002, 281, 283). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. [X.] ist der von den Bestimmungen des § 3 [X.] a.F. ausgehendeRechtsschein einer wirksamen gesetzlichen Regelung allein vom deutschenGesetzgeber veranlaßt worden, der das [X.] trotz feh-lender Notifizierung und trotz teilweiser Unvereinbarkeit der vorgesehenenBeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt eingeführt hat. Aus diesen Gründenhätte auch die Anfechtung der [X.]sentscheidung durch den [X.] keinem Erfolg [X.] -3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die Regelung des § 3a[X.] mangels Härtefallregelung gegen das Übermaßverbot verstoße.Wie der Senat in seinem bereits zitierten Urteil vom 4. April 2003 im [X.] dargelegt hat, ermöglicht § 3a [X.] in Übereinstimmung mit demmutmaßlichen Parteiwillen die Aufrechterhaltung ansonsten nichtiger Grund-stückskaufverträge mit einem den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entspre-chenden Inhalt. Dies erfordert eine Erhöhung des ursprünglich vereinbartenKaufpreises, die den Käufern allerdings nicht aufgezwungen wird. [X.] sie die Möglichkeit, gemäß § 3a Abs. 4 [X.] von dem als bestä-tigt geltenden Kaufvertrag zurückzutreten und so die Rechtslage herbeizufüh-ren, die ohne die Vorschriften des § 3a [X.] bestände. Hat die gesetz-liche Regelung mithin keine Verschlechterung der Rechtsstellung der Käuferzur Folge, dann kommt ein Eingriff in deren grundrechtlich geschützte Freihei-ten, der die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten und übermäßig belastendwirken könnte (vgl. [X.] 83, 1, 19 m. w. Nachw.), von vornherein nicht [X.]. Es bleibt deshalb dabei, daß § 3a [X.] verfassungsrechtlichunbedenklich ist.4. Dies schließt es allerdings nicht aus, daß die gemeinschaftsrechtlichgebotene Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe - unabhängig davon, aufwelcher Rechtsgrundlage sie erfolgt - aufgrund der besonderen Umstände [X.] zu derart erheblichen Nachteilen für den [X.] [X.], daß sie treuwidrig und deshalb gemäß § 242 [X.] unzulässig ist (Senat,Urt. v. 4. April 2003, [X.], [X.], 1491). Solche außergewöhnli-chen Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht [X.] 11 -Entgegen der Auffassung der Revision ist es ohne Belang, ob der [X.] im Falle der Ausübung seines gesetzlichen Rücktrittsrechts mit der [X.] seiner wirtschaftlichen Existenz hätte rechnen müssen, weil eineAmortisation seiner Investitionen in einen neuen Kuhstall und eine Stallma-schine innerhalb der Restlaufzeit des wiederauflebenden Pachtvertrags ausge-schlossen gewesen wäre. Dieser für den Beklagten möglicherweise unzumut-bare Nachteil, der ohne die Regelung des § 3a [X.] allein wegen derNichtigkeit des ursprünglichen Kaufvertrags eingetreten wäre, wurde durch [X.] des § 3a Abs. 1 [X.] gerade vermieden. Aus demUmstand, daß die Ausübung des Rücktrittsrechts für den Beklagten [X.] unsinnig gewesen wäre, folgt nicht, daß die mit der Bestätigung [X.] Verpflichtung zur [X.] ihrerseits unzumutbar sein müßte.Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Der Beklagte hat nicht behauptet, daß er denvon der Klägerin geforderten Nachzahlungsbetrag, etwa wegen der vorge-nommenen Investitionen, nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeitenaufbringen kann. Im übrigen hat ihm die Klägerin für den Fall, daß er zur [X.] des nachgeforderten Betrags aus wirtschaftlichen Gründen nicht in derLage sein sollte, mit Schreiben vom 10. November 2000 angeboten, begünstigterworbene landwirtschaftliche Flächen aus dem Kaufvertrag vom 25. Juni 1997herauszunehmen und den Vertrag nur im übrigen auftrechtzuerhalten. [X.] Beklagten wegen der Erweiterung seiner Produktionskapazitäten eineauch nur teilweise Verringerung seines [X.] nicht zumutbar ge-wesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Angesichts dieser Umstände ist eineEinschränkung oder ein Ausschluß des Nachforderungsrechts gemäß § 3a[X.] unter dem Gesichtspunkt des § 242 [X.] nicht geboten. Im [X.] auf das grundsätzlich überwiegende öffentliche Interesse an der [X.] rechtswidrig gewährter Beihilfen (Senat, Urt. v. 4. April 2003, [X.]- 12 -314/02, Umdruck S. 13) ist der Beklagte zur Nachzahlung auch dann ver-pflichtet, wenn er auf den Bestand der Beihilfe vertraut [X.] -[X.]I.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Tropf [X.] Lemke[X.] Stresemann

Meta

V ZR 48/03

24.10.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2003, Az. V ZR 48/03 (REWIS RS 2003, 1022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1022

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