Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2024, Az. XII ZR 123/22

12. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 546

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CORONAVIRUS COVID 19 GESCHÄFTSGRUNDLAGE

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Gegenstand

Beherbergungsvertrag: Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung aufgrund eines im Vertragszeitraum geltenden Beherbergungsverbots als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie; Störung der Geschäftsgrundlage


Leitsatz

1. Zur Frage der Unmöglichkeit der von einem Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistung aufgrund eines im Vertragszeitraum geltenden Beherbergungsverbots zu touristischen Zwecken als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie.

2. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt. Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Mai 2022 - XII ZR 64/21, BGHZ 233, 266 = NZM 2022, 514).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 7. September 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung für von ihm bei der [X.]n gebuchte Hotelzimmer.

2

Der Kläger, der mit seinem Reisebusunternehmen unter anderem touristische Gruppenreisen veranstaltet, buchte für seine Saisoneröffnungsfahrten vom 19. bis zum 22. März 2020 und vom 26. bis zum 29. März 2020 in einem Hotel der [X.]n Übernachtungen einschließlich Frühstücksbuffet, Mittagessen, Kaffeetafel und Abendessen mit kalten und warmen Speisen. Die vom Kläger unterzeichnete Reservierungsbestätigung der [X.]n vom 25. Oktober 2019 enthielt unter anderem folgende Stornierungsbedingungen: „(…), ab 1 Woche berechnen wir 80 % auf die gebuchten Leistungen. (…) Stornierungen am Anreisetag oder [X.] werden mit 90 % berechnet.“

3

Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Buchungsumfangs stellte die [X.] dem Kläger unter dem 26. Februar 2020 eine Depositrechnung in Höhe von insgesamt 10.356 €, auf die der Kläger am 4. und 5. März 2020 vereinbarungsgemäß 8.426,40 € als Vorauszahlung überwies.

4

Aufgrund der beginnenden COVID-19-Pandemie verständigten sich die Regierungschefs der Bundesländer und die Bundesregierung am 16. März 2020 auf gemeinsame Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von [X.] Kontakten im öffentlichen Bereich. Mit Schreiben vom 17. März 2020 wies das [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) vom 24. März 2006 ([X.]. GVBl. 2006, 178) auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 [X.] die Niedersächsischen Landkreise, Kreisfreien Städte und die [X.] im Wege der Fachaufsicht an, mit sofortiger Wirkung eine bis zum 18. April 2020 geltende Allgemeinverfügung des Inhalts zu verkünden, dass es Betreibern von Hotels „ab sofort“ untersagt ist, „Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen“. Der Landkreis G., in dem sich das Hotel der [X.]n befindet, erließ am 18. März 2020 eine entsprechende Allgemeinverfügung, die für sofort vollziehbar erklärt wurde.

5

Nach einem am 17. März 2020 mit einer Hotelmitarbeiterin geführten Telefongespräch teilte die [X.] dem Kläger mit E-Mail vom 18. März 2020 unter dem Betreff „Storno“ mit: „Die Gruppenreise für (…) haben wir erstmals bei uns Storniert. Die Anzahlung haben wir auf ein „Gutschein“ Konto umgebucht & halten dieses bis zum [X.] offen. Wir würden uns sehr über einen Alternativtermin freuen.“

6

Auf E-Mail-Aufforderungen des Klägers zur Rückzahlung seiner Vorauszahlung teilte die [X.] diesem mit E-Mails vom 22. Mai 2020 bzw. 30. Juli 2020 mit, dass man den Vorgang an die Buchhaltung zur Rückzahlung weitergeleitet habe.

7

Im vorliegenden Verfahren hatte der Kläger zunächst beantragt, die [X.] zur Zahlung von 8.426,40 € nebst Zinsen, Mahn- und vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu verurteilen. Nachdem die [X.] im erstinstanzlichen Verfahren die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.343,20 € anerkannt und das [X.] ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen hatte, hat der Kläger zuletzt beantragt, die [X.] zu verurteilen, an ihn weitere 7.083,20 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Mahnkosten zu zahlen. Das [X.] hat der Klage ­ bis auf in den Rechtsmittelverfahren nicht mehr streitgegenständliche Mahnkosten ­ stattgegeben.

8

Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.]n hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision möchte die [X.] weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das [X.] hat seine in [X.], 1534 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

Der Kläger könne von der [X.]n die Rückzahlung des vorgeleisteten Betrages in Höhe von - nach dem Teilanerkenntnisurteil noch - 7.083,20 € gemäß den §§ 346 Abs. 1, 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 und 4 BGB verlangen. Denn der [X.]n sei die Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungspflicht der Beherbergung von Touristen aufgrund der coronabedingten Untersagung der Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken unmöglich geworden. Die vertragsgegenständliche Bereitstellung der Hotelzimmer für touristische Übernachtungen sei durch die behördliche Anordnung untersagt worden, womit der vereinbarte Leistungserfolg nicht mehr habe herbeigeführt werden können und rechtliche Unmöglichkeit gegeben sei. Es liege auch keine nur vorübergehende Unmöglichkeit vor, die von § 275 Abs. 1 BGB nicht erfasst würde. Zwar habe die [X.] nach der behördlichen Aufhebung der [X.] wieder Hotelzimmer für touristische Zwecke bereitstellen können, dies aber nicht für die von dem Kläger konkret gebuchten Zeiträume. Das zeitweilige [X.] sei insoweit einem dauernden gleichzustellen, denn dem Kläger habe nicht mehr zugemutet werden können, die Leistung nach dem Zeitablauf noch zu fordern.

Der Kläger habe das Vertragsverhältnis auch nicht vor Eintritt der Unmöglichkeit storniert, so dass der [X.]n die in der Reservierungsbestätigung vom 25. Oktober 2019 festgehaltenen Stornierungsgebühren nicht zustünden. Insoweit fehle es bereits an einem hinreichend substantiierten Vorbringen der [X.]n. Diese behaupte zwar, der Kläger habe die gebuchten Hotelzimmer in dem Telefonat am 17. März 2020 storniert. Dieses Vorbringen sei anhand der auch von der [X.]n eingereichten Unterlagen jedoch nicht plausibel. Denn in der [X.] der [X.]n vom 18. März 2020 sei nicht davon die Rede, dass der Kläger die Reise storniert habe. Im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen werde deutlich, dass die [X.] selbst nicht davon ausgegangen sei, der Kläger schulde aufgrund einer von ihm ausgesprochenen Stornierung die Stornierungskosten. Dies werde noch dadurch verstärkt, dass die [X.] auch auf die Nachfrage des [X.] nach der vollständigen Auskehr seiner Anzahlung diesem mit zwei weiteren E-Mails jeweils mitgeteilt habe, dass man den Vorgang an die Buchhaltung der [X.]n zur Rückzahlung weitergeleitet habe.

Selbst wenn man zugunsten der [X.]n unterstelle, der Kläger habe am 17. März 2020 die Stornierung veranlasst, sei zu diesem Zeitpunkt bereits das [X.] eingetreten gewesen. Denn nach der Verständigung der Regierungschefs der Bundesländer und der Bundesregierung vom 16. März 2020, des [X.] vom 16. März 2020 und der fachaufsichtlichen Weisung des [X.] vom 17. März 2020 sei das [X.] für Touristen schon hoheitlich beschlossen gewesen. Für das Hotel der [X.]n habe es lediglich noch der Umsetzung durch den Landkreis bedurft, die dann durch die absehbare Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 auch erfolgt sei.

Es sei auch nicht feststellbar, dass die Parteien in dem Telefonat vom 17. März 2020 im Rahmen der ihnen zustehenden Privatautonomie eine von den allgemeinen Rechtsfolgen der Unmöglichkeit abweichende Vereinbarung getroffen hätten. Entgegen der Ansicht der [X.]n scheide schließlich eine analoge Anwendung des § 313 BGB aus. Insoweit fehle es bereits an der für die Analogie erforderlichen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe für die vorliegende rechtliche Unmöglichkeit mit den §§ 275, 326 BGB ein abgeschlossenes System von Rechtsnormen geschaffen, die von dem [X.] streng zu unterscheiden seien.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger gemäß §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB von der [X.]n die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung - über den bereits von ihr anerkannten Betrag hinaus - verlangen kann.

1. Nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, falls der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB die geschuldete Leistung nicht erbringen muss. Ist die nicht geschuldete Gegenleistung bereits bewirkt, kann der Schuldner diese gemäß § 326 Abs. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 346 bis 348 BGB zurückfordern. Diese Voraussetzungen für das [X.] aus § 326 Abs. 4 BGB sind vorliegend erfüllt.

a) Gemäß § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Rechtliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf (Senatsurteil [X.]Z 233, 266 = [X.], 514 Rn. 16 mwN). So liegt der Fall hier.

b) Die [X.] war aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Beherbergungsvertrags, auf den in seinem Schwerpunkt Mietrecht Anwendung findet (vgl. [X.]/Häublein 9. Aufl. Vor § 535 Rn. 37; [X.]/[X.] BGB 83. Aufl. Einf. v. § 535 Rn. 36), gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Kläger in den beiden vereinbarten Buchungszeiträumen vom 19. bis zum 22. März 2020 und vom 26. bis zum 29. März 2020 Hotelzimmer zu überlassen. Nach den getroffenen Feststellungen sollte die Nutzung der Hotelzimmer zu touristischen Zwecken erfolgen, was auch die Revision nicht in Abrede stellt.

Da es aufgrund der für sofort vollziehbar erklärten Allgemeinverfügung des [X.] „zur weiteren Beschränkung von [X.] Kontakten im öffentlichen Bereich“ und „zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus COVID19; SARS-CoV-2 für das Gebiet des [X.]“ vom 18. März 2020 ab diesem Tag untersagt war, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen, war es der [X.]n rechtlich unmöglich, dem Kläger die gebuchten Hotelzimmer in den beiden Buchungszeiträumen zu überlassen und damit ihre vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen.

Unerheblich ist insoweit die von der Revision thematisierte Frage, ob für die Buchungszeiträume auch ein Verbot touristischer Busreisen bestand und der Kläger die Hotelzimmer schon aus diesem Grund im Rahmen der geplanten Busreisen nicht hätte nutzen können. Zwar trägt derjenige, der eine Unterkunft gebucht hat, grundsätzlich das Risiko, diese auch für den geplanten Zweck verwenden zu können. Den Mieter trifft jedoch in der Regel keine Gebrauchspflicht ([X.] Urteil vom 8. Dezember 2010 - [X.] - [X.], 151 Rn. 14 mwN). Er ist gemäß § 535 Abs. 2 BGB allein dazu verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen, wenn der Vermieter die von ihm geschuldete Leistung vertragsgemäß zur Verfügung stellt. Im vorliegenden Fall schuldete der Kläger daher aus dem streitgegenständlichen Beherbergungsvertrag weder die Durchführung der Busreisen noch die tatsächliche Nutzung der reservierten Hotelzimmer.

2. Unabhängig von der Frage, ob hier ein absolutes Fixgeschäft anzunehmen ist, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass hier kein Fall einer nur vorübergehenden Unmöglichkeit vorliegt, die von § 275 Abs. 1 BGB nicht erfasst würde. Zwar war das [X.] als Corona-Schutzmaßnahme zeitlich befristet. Ein nur zeitweiliges [X.] ist aber dann einem dauernden gleichzustellen, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei billiger Abwägung der beiderseitigen Belange nicht mehr zugemutet werden kann, die Leistung dann noch zu fordern oder zu erbringen. Dabei ist die Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt, nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Hindernisses zu beurteilen (vgl. Senatsurteil [X.]Z 233, 266 = [X.], 514 Rn. 20 mwN). Nach diesen Maßgaben war hier eine dauernde Unmöglichkeit zu bejahen.

Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Kläger die Hotelzimmer für konkrete Zeiträume gebucht, in denen er mit seinem Busunternehmen sogenannte Saisoneröffnungsfahrten durchführen wollte, zu denen sich auch schon mehrere Teilnehmer verbindlich angemeldet hatten. Eine Verschiebung der Reisen auf einen Zeitraum nach der Aufhebung des [X.]s konnte dem Kläger nicht zugemutet werden, zumal Mitte März 2020 auch noch nicht absehbar war, wie lange die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie andauern würden. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, dass die von der [X.]n geschuldete Leistung wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar war, weshalb der [X.]n in den hier maßgeblichen Zeiträumen die von ihr geschuldete Leistung dauerhaft unmöglich geworden ist. Auch hiergegen erinnert die Revision nichts.

3. Ohne Erfolg greift die Revision die Würdigung des Berufungsgerichts an, die [X.] habe ihre Behauptung, der Kläger habe bei dem Telefongespräch am 17. März 2020 einseitig die gebuchten Hotelaufenthalte storniert, nicht schlüssig dargetan.

a) Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe hierbei unter Verletzung von § 286 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG nicht alle unstreitigen Umstände des Falls gewürdigt. Der Kläger habe ­ vom Berufungsgericht offensichtlich übersehen - vorgetragen, ihm selbst sei es am 17. März 2020 nicht mehr möglich gewesen, die Leistungen der [X.]n in Anspruch zu nehmen. Dieser Vortrag, den sich die [X.] zu eigen gemacht habe, sei jedenfalls insoweit zutreffend, als mit Schreiben des [X.] vom 16. März 2020 im Wege der Fachaufsicht bereits die Anweisung bestanden habe, am 17. März 2020 per Allgemeinverfügung die Durchführung von Reisebusreisen zu verbieten. Von diesem Verbot habe der Kläger beim Telefonat am 17. März 2020 ersichtlich bereits Kenntnis gehabt. Bei Berücksichtigung dieses Umstands ergebe sich ein ganz anderes Bild des [X.] mit der Folge, dass das Berufungsgericht den Inhalt der vorgelegten E-Mails anders gewürdigt hätte.

b) Diese Rüge greift nicht durch. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf hin, ob sich das Berufungsgericht den Darlegungen im Urteil zufolge mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Naturgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ([X.] Urteil vom 11. November 2020 - [X.] - [X.], 137 Rn. 21 mwN). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.

aa) Soweit die Revision vorträgt, dass ihre erstmals in der Revisionsinstanz vorgebrachte Behauptung, dem Kläger sei bereits zum Zeitpunkt des Telefongesprächs am 17. März 2020 die Durchführung von touristischen Busreisen verboten gewesen, schon im Berufungsverfahren unstreitig gewesen wäre, dringt sie damit nicht durch. Zwar hat der Kläger erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 vorgetragen, aufgrund der ab 17. März 2020 durch touristische Unternehmen nicht mehr durchführbaren Fahrten und des Verbots der Aufnahme von Touristen durch Hotels hätten die Parteien eine Absage beider Aufenthalte im März 2020 vereinbart. Die Absage sei aufgrund des Unvermögens beider Parteien erfolgt, die Leistung in Anspruch zu nehmen bzw. zu erbringen. Diese Behauptung des [X.] hat die [X.] jedoch ausdrücklich bestritten. Dass sich die [X.] diesen Vortrag des [X.] im weiteren Verfahren zu eigen gemacht und damit unstreitig gestellt hätte, wird von der Revision nicht ausreichend dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die [X.] hat in den Instanzen diesen Vortrag weder wiederholt noch hat sie ihn ergänzt oder sich auf andere Weise ausdrücklich darauf berufen.

bb) Soweit die [X.] im Revisionsverfahren erstmals zu einem Schreiben des [X.] vom 16. März 2020 vorträgt, ist bereits fraglich, ob dieses Vorbringen trotz des Novenverbots in § 559 ZPO überhaupt Berücksichtigung finden kann. Dies kann jedoch dahinstehen, weil die [X.] schon nicht schlüssig dargelegt hat, dass dem Kläger zum Zeitpunkt des Telefongesprächs vom 17. März 2020 tatsächlich die Durchführung touristischer Busreisen verboten gewesen wäre. Nach dem Vortrag der Revision erging am 16. März 2020 nur die fachaufsichtliche Weisung des [X.] an die [X.], Kreisfreien Städte und die [X.], auch die Durchführung von Busreisen zu untersagen. Dieser Weisung kam jedoch als Maßnahme der Fachaufsicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 NGöGD im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises der angewiesenen Gebietskörperschaften noch keine unmittelbare Außenwirkung zu (vgl. [X.]/von [X.]/[X.] [Stand: 1. April 2023] § 35 Rn. 228 mwN). Wann diese fachaufsichtliche Weisung durch eine entsprechende Allgemeinverfügung des [X.] umgesetzt wurde, trägt die Revision nicht vor. Deshalb erschließt sich aus ihrem Vorbringen nicht, auf welcher rechtlichen Grundlage dem Kläger bereits am 17. März 2020 die Durchführung von Busreisen verboten gewesen sein soll. Hinzu kommt, dass sich der Betriebssitz des [X.] im [X.]            befindet. Zu der Frage, ob dort am 17. März 2020 bereits ein Verbot zur Durchführung von Busreisen bestand, verhält sich die Revision ebenfalls nicht.

cc) Im Übrigen ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit dem Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten E-Mails befasst. Unter vollständiger Berücksichtigung dieses Verfahrensstoffs hat das Berufungsgericht sodann ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, warum nicht angenommen werden könne, dass der Kläger bereits in dem Telefongespräch vom 17. März 2020 einseitig den Beherbergungsvertrag storniert hat. Auch die Revision zeigt keine weiteren Rechtsfehler auf, sondern setzt lediglich - revisionsrechtlich unbehelflich - ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts.

4. Schließlich hat das Berufungsgericht auch zu Recht angenommen, dass die [X.] dem Rückzahlungsanspruch des [X.] nicht entgegenhalten kann, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB anzupassen.

a) Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt. Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist. Denn Gegenstand des § 313 Abs. 1 BGB ist die durch die Veränderung der Geschäftsgrundlage ausgelöste Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Eine Anpassung des [X.] ist aber nicht mehr möglich, wenn bereits aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen, wie im vorliegenden Fall aufgrund der §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, die wechselseitigen vertraglichen Leistungsverpflichtungen entfallen sind (vgl. Senatsurteil [X.]Z 233, 266 = [X.], 514 Rn. 30 f. mwN).

b) Im vorliegenden Fall war es der [X.]n aufgrund der Allgemeinverfügung des [X.] vom 18. März 2020 in den streitgegenständlichen Buchungszeiträumen unmöglich, dem Kläger die aus dem Beherbergungsvertrag geschuldeten Leistungen zu gewähren. Dieser Fall einer rechtlichen Unmöglichkeit der Leistungserbringung wird abschließend von den speziellen Regelungen des schuldrechtlichen [X.] erfasst, indem die [X.] nach § 275 Abs. 1 BGB von ihrer Leistungsverpflichtung frei geworden ist und sie gleichzeitig ihren Anspruch auf die Gegenleistung nach § 326 Abs. 1 BGB verloren hat. Eine Anpassung des Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB ist daneben nicht möglich.

Guhling                          Günter                          Nedden-Boeger

                    Pernice                     [X.]

Meta

XII ZR 123/22

24.01.2024

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 7. September 2022, Az: I-16 U 208/21, Urteil

§ 275 Abs 1 BGB, § 313 Abs 1 BGB, § 326 Abs 1 BGB, § 326 Abs 4 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 535 Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2024, Az. XII ZR 123/22 (REWIS RS 2024, 546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 546


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 16 U 208/21

Oberlandesgericht Köln, 16 U 208/21, 07.09.2022.


Az. XII ZR 123/22

Bundesgerichtshof, XII ZR 123/22, 24.01.2024.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 363/21

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