Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.09.2017, Az. 1 BvR 1436/17

1. Senat 4. Kammer | REWIS RS 2017, 5560

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Ablehnung der Zulassung eines Beistandes (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) mangels Darlegung der Notwendigkeit


Tenor

Der Antrag auf Zulassung von [X.] als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung des Herrn S… als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.] ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des [X.] gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu [X.] 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, warum es ihr unzumutbar sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Personen vertreten zu lassen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1436/17

11.09.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 4. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 7. März 2017, Az: XI ZR 444/16, Beschluss

§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.09.2017, Az. 1 BvR 1436/17 (REWIS RS 2017, 5560)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5560

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