Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. IX ZB 124/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 40

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 17. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 251 Abs. 2 Der Gläubiger kann sich der Obliegenheit der Glaubhaftmachung einer [X.] durch den Insolvenzplan nicht durch den Antrag auf Aussetzung des Verfah-rens während der Dauer eines gegen den Schuldner geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens entziehen. [X.], [X.]uss vom 17. Dezember 2009 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 17. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 65.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 5. November 2008 stimm-ten sieben von acht Gläubigern mit Forderungsbeträgen von insgesamt 2.269.538,46 • dem seitens des Schuldners vorgelegten Insolvenzplan zu. Der [X.] lehnte als Inhaber einer Forderung über 532.911,20 • nach Erklärung eines ausdrücklichen Widerspruchs im Abstimmungstermin den Insolvenzplan ab. Innerhalb der ihm von dem Insolvenzgericht gesetzten Frist beantragte er, die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, weil der Schuldner - wie sich aus beigefügten Kontoauszügen ergebe - Arbeitseinkom-men verschleiere, mit dessen Hilfe die offene Forderung getilgt werden könne. 1 - 3 - Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan bestätigt und zugleich den Versagungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde ver-folgt er sein Begehren weiter. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 253 [X.]) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt im Ergebnis jedoch ohne Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag des [X.] sei unzulässig, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, durch den Plan schlechter gestellt zu werden. Aus den zur Akte gereichten [X.] gehe nicht hervor, welchem Verwendungszweck die Auszahlungen ge-dient hätten. Darum könne nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der seitens des [X.] geltend gemachten Behauptung ausgegangen werden. 4 2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. 5 a) Die Bestätigung des Insolvenzplans ist auf Antrag des Gläubigers ge-mäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu versagen, wenn dieser Gläubiger durch den Insolvenzplan schlechter gestellt würde, als er ohne den Plan stünde. Voraus-setzung für die Zulässigkeit des Antrags ist zunächst, dass der Antragsteller seinen Widerspruch spätestens im Abstimmungstermin erklärt oder zu Protokoll 6 - 4 - gegeben hat (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Zusätzlich verlangt § 251 Abs. 2 [X.], dass der Antragsteller die Verletzung seines wirtschaftlichen Interesses [X.] macht. Diese Voraussetzungen soll das Insolvenzgericht davor bewahren, dass ein Antrag, der auf bloße Vermutungen gestützt wird, zu aufwendigen Ermittlungen durch das Gericht führt ([X.], [X.]. v. 19. Mai 2009 - [X.] ZB 236/07, [X.], 1336, 1337 Rn. 13; BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Der Gläu-biger muss also Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 4 [X.], § 294 ZPO) einer [X.] durch den Insolvenzplan ergibt ([X.], [X.]. v. 22. März 2007 - [X.] ZB 10/06, Z[X.] 2007, 442, 443 Rn. 9, 14). Im Streitfall fehlt es nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwer-degerichts an der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung des [X.], weil die vorgelegten Kontoauszüge keinen Anhalt dafür ge-ben, dass Auszahlungen zugunsten des Schuldners bewirkt wurden. Diese Würdigung wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. 7 b) Das Beschwerdegericht war entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde nicht nach § 4 [X.], § 227 Abs. 1 ZPO gehalten, "aus erheblichen Gründen den Termin zu verlegen". 8 aa) Die Regelung des § 227 ZPO ist hier schon im Ansatz nicht anwend-bar, weil ein Termin, eine nach Ort, Datum und Uhrzeit festgelegte Gerichtssit-zung (MünchKomm-ZPO/[X.], 3. Aufl. § 227 Rn. 2), hinsichtlich der im [X.] zu treffenden Entscheidung über die Bestätigung des [X.] nicht stattgefunden hat. Darum war für einen Antrag auf Verlegung oder Vertagung eines Termins von vornherein kein Raum. 9 - 5 - [X.]) Überdies hat der [X.] keinen [X.] bzw. Vertagungsantrag gestellt, sondern im Blick auf die von ihm gegen den [X.] erstattete Strafanzeige die Aussetzung des Verfahrens für die Dauer des Strafverfahrens beantragt. Einem solchen Antrag kann nicht stattgegeben wer-den. 10 Mit Rücksicht auf seine Eilbedürftigkeit kommt die Aussetzung eines In-solvenzverfahrens nicht in Betracht ([X.], [X.]. v. 29. März 2007 - [X.] ZB 141/06, [X.], 1132, 1133 Rn. 12). Eine Glaubhaftmachung kann gemäß § 4 [X.], § 294 Abs. 2 ZPO nur auf präsente Beweismittel gestützt werden ([X.] 156, 139, 141; [X.]. v. 19. Mai 2009, aaO Rn. 14). Darum kann dem Antragsteller auch im Rahmen des § 251 Abs. 2 [X.] keine weitere Frist zur Glaubhaftmachung seiner wirtschaftlichen Schlechterstellung zugebilligt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Mai 2009 - [X.] ZB 33/07, [X.], 1294). Würde man die Aussetzung mit Rücksicht auf den Ausgang eines Strafverfahrens gestatten, könnte sich der Gläubiger im Falle einer Strafanzeige gänzlich der Obliegenheit einer Glaubhaftmachung des [X.] entziehen. Dies widerspräche indessen dem Gesetzeszweck, durch das Erfordernis der Glaub- 11 - 6 - haftmachung Verfahrensverzögerungen entgegenzuwirken (MünchKomm-[X.]/ [X.], 2. Aufl. § 251 Rn. 29). Bei dieser Sachlage hatte das Insolvenzgericht den Versagungsantrag mangels Glaubhaftmachung des [X.] abzu-lehnen. Ganter [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.11.2008 - 63 IN 150/05 - [X.], Entscheidung vom 11.05.2009 - 7 T 16/09 -

Meta

IX ZB 124/09

17.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. IX ZB 124/09 (REWIS RS 2009, 40)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 40

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 65/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 65/10 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Beginn der Klagefrist bei im Insolvenzplan vorgesehener Tabellenfeststellungsklage; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die …


IX ZB 10/06 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 236/07 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 80/11 (Bundesgerichtshof)

Regelinsolvenzverfahren: Anwendbarkeit bei Ausübung einer selbstständigen Nebentätigkeit


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.