Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.][X.] vom 17. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 251 Abs. 2 Der Gläubiger kann sich der Obliegenheit der Glaubhaftmachung einer [X.] durch den Insolvenzplan nicht durch den Antrag auf Aussetzung des Verfah-rens während der Dauer eines gegen den Schuldner geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens entziehen. [X.], [X.]uss vom 17. Dezember 2009 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 17. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 65.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 5. November 2008 stimm-ten sieben von acht Gläubigern mit Forderungsbeträgen von insgesamt 2.269.538,46 • dem seitens des Schuldners vorgelegten Insolvenzplan zu. Der [X.] lehnte als Inhaber einer Forderung über 532.911,20 • nach Erklärung eines ausdrücklichen Widerspruchs im Abstimmungstermin den Insolvenzplan ab. Innerhalb der ihm von dem Insolvenzgericht gesetzten Frist beantragte er, die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, weil der Schuldner - wie sich aus beigefügten Kontoauszügen ergebe - Arbeitseinkom-men verschleiere, mit dessen Hilfe die offene Forderung getilgt werden könne. 1 - 3 - Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan bestätigt und zugleich den Versagungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde ver-folgt er sein Begehren weiter. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 253 [X.]) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt im Ergebnis jedoch ohne Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag des [X.] sei unzulässig, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, durch den Plan schlechter gestellt zu werden. Aus den zur Akte gereichten [X.] gehe nicht hervor, welchem Verwendungszweck die Auszahlungen ge-dient hätten. Darum könne nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der seitens des [X.] geltend gemachten Behauptung ausgegangen werden. 4 2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. 5 a) Die Bestätigung des Insolvenzplans ist auf Antrag des Gläubigers ge-mäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu versagen, wenn dieser Gläubiger durch den Insolvenzplan schlechter gestellt würde, als er ohne den Plan stünde. Voraus-setzung für die Zulässigkeit des Antrags ist zunächst, dass der Antragsteller seinen Widerspruch spätestens im Abstimmungstermin erklärt oder zu Protokoll 6 - 4 - gegeben hat (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Zusätzlich verlangt § 251 Abs. 2 [X.], dass der Antragsteller die Verletzung seines wirtschaftlichen Interesses [X.] macht. Diese Voraussetzungen soll das Insolvenzgericht davor bewahren, dass ein Antrag, der auf bloße Vermutungen gestützt wird, zu aufwendigen Ermittlungen durch das Gericht führt ([X.], [X.]. v. 19. Mai 2009 - [X.] ZB 236/07, [X.], 1336, 1337 Rn. 13; BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Der Gläu-biger muss also Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 4 [X.], § 294 ZPO) einer [X.] durch den Insolvenzplan ergibt ([X.], [X.]. v. 22. März 2007 - [X.] ZB 10/06, Z[X.] 2007, 442, 443 Rn. 9, 14). Im Streitfall fehlt es nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwer-degerichts an der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung des [X.], weil die vorgelegten Kontoauszüge keinen Anhalt dafür ge-ben, dass Auszahlungen zugunsten des Schuldners bewirkt wurden. Diese Würdigung wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. 7 b) Das Beschwerdegericht war entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde nicht nach § 4 [X.], § 227 Abs. 1 ZPO gehalten, "aus erheblichen Gründen den Termin zu verlegen". 8 aa) Die Regelung des § 227 ZPO ist hier schon im Ansatz nicht anwend-bar, weil ein Termin, eine nach Ort, Datum und Uhrzeit festgelegte Gerichtssit-zung (MünchKomm-ZPO/[X.], 3. Aufl. § 227 Rn. 2), hinsichtlich der im [X.] zu treffenden Entscheidung über die Bestätigung des [X.] nicht stattgefunden hat. Darum war für einen Antrag auf Verlegung oder Vertagung eines Termins von vornherein kein Raum. 9 - 5 - [X.]) Überdies hat der [X.] keinen [X.] bzw. Vertagungsantrag gestellt, sondern im Blick auf die von ihm gegen den [X.] erstattete Strafanzeige die Aussetzung des Verfahrens für die Dauer des Strafverfahrens beantragt. Einem solchen Antrag kann nicht stattgegeben wer-den. 10 Mit Rücksicht auf seine Eilbedürftigkeit kommt die Aussetzung eines In-solvenzverfahrens nicht in Betracht ([X.], [X.]. v. 29. März 2007 - [X.] ZB 141/06, [X.], 1132, 1133 Rn. 12). Eine Glaubhaftmachung kann gemäß § 4 [X.], § 294 Abs. 2 ZPO nur auf präsente Beweismittel gestützt werden ([X.] 156, 139, 141; [X.]. v. 19. Mai 2009, aaO Rn. 14). Darum kann dem Antragsteller auch im Rahmen des § 251 Abs. 2 [X.] keine weitere Frist zur Glaubhaftmachung seiner wirtschaftlichen Schlechterstellung zugebilligt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Mai 2009 - [X.] ZB 33/07, [X.], 1294). Würde man die Aussetzung mit Rücksicht auf den Ausgang eines Strafverfahrens gestatten, könnte sich der Gläubiger im Falle einer Strafanzeige gänzlich der Obliegenheit einer Glaubhaftmachung des [X.] entziehen. Dies widerspräche indessen dem Gesetzeszweck, durch das Erfordernis der Glaub- 11 - 6 - haftmachung Verfahrensverzögerungen entgegenzuwirken (MünchKomm-[X.]/ [X.], 2. Aufl. § 251 Rn. 29). Bei dieser Sachlage hatte das Insolvenzgericht den Versagungsantrag mangels Glaubhaftmachung des [X.] abzu-lehnen. Ganter [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.11.2008 - 63 IN 150/05 - [X.], Entscheidung vom 11.05.2009 - 7 T 16/09 -
Meta
17.12.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. IX ZB 124/09 (REWIS RS 2009, 40)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 40
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 65/10 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 65/10 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzverfahren: Beginn der Klagefrist bei im Insolvenzplan vorgesehener Tabellenfeststellungsklage; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die …
IX ZB 10/06 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 236/07 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 80/11 (Bundesgerichtshof)
Regelinsolvenzverfahren: Anwendbarkeit bei Ausübung einer selbstständigen Nebentätigkeit
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.