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PDF anzeigen [X.][X.]/05
vom 5. Juli 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
ZPO §§ 767, 775 Nr. 1 Fall 3, 776 Satz 1 Wird in der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO die "weitere" Vollstre-ckung aus einem bestimmten Titel für unzulässig erklärt, ist regelmäßig auf die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Titels erkannt.
[X.], Beschluß vom 5. Juli 2005 - [X.] - [X.]
AG Laufen - 2 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2005 durch den [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird festgestellt, daß das durch den Antrag des Schuldners auf Aufhe-bung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 9. Au-gust 1999 und vom 25. Mai 2000 eingeleitete Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Die Gläubiger tragen die Kosten des [X.]. Wert des [X.]: Bis zum 2. Dezember 2004: 3.914.556,43 • ab diesem Zeitpunkt: 65.160,92 •.
Gründe: [X.] Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde. Auf Antrag der Gläubiger hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 9. August 1999 und am 25. Mai 2000 zwei Pfändungs- und [X.] 3 -
beschlüsse erlassen und angebliche Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldner gepfändet. Auf eine Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners hat das [X.]durch Urteil vom 19. September 2003 die "wei-tere Zwangsvollstreckung" aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt. Der Schuldner hat daraufhin beantragt, die [X.] und Überweisungsbeschlüsse vom 9. August 1999 und 25. Mai 2000 aufzuheben. Mit Beschluß vom 12. Dezember 2003 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - diese Anträge zurückgewiesen. Auf die sofortige Be-schwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht den Beschluß des Amts-gerichts - Vollstreckungsgerichts - sowie die Pfändungs- und Überweisungsbe-schlüsse vom 9. August 1999 und 25. Mai 2000 aufgehoben. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-beschwerde der Gläubiger. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde hat der 3. Zivilsenat des [X.]durch Urteil vom 3. November 2004 das Urteil des [X.]vom 19. September 2003 aufge-hoben und die Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners abgewiesen. Der Schuldner hat daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gläubiger sind der Erledigungserklärung entgegengetreten. I[X.] Das Verfahren hat sich in der Hauptsache erledigt. Das ist unter Zurück-weisung der Rechtsbeschwerde festzustellen. Die Gläubiger tragen die Kosten des [X.]. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Gläubiger war unbegründet. - 4 -
1. Die Erledigung der Hauptsache kann vom Antragsteller im [X.] jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das erledi-gende Ereignis als solches außer Streit steht ([X.], Beschluß vom 29. Oktober 1985 - [X.] 1/84, [X.] 1986, 397, 398; vgl. zum Revisionsverfahren: [X.], Urteil vom 18. Dezember 2003 - [X.], [X.], 1665; [X.], Urteil vom 15. März 1996 - [X.], NJW 1996, 1814; [X.], Urteil vom 10. Oktober 1990 - [X.]I ZR 296/89, NJW 1991, 221, 222). [X.] Ereignis ist der Erlaß des Urteils des [X.]vom 3. November 2004. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß das Urteil des [X.]vom 19. September 2003 durch das Urteil des [X.]vom 3. November 2004 aufgehoben und die Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners abgewiesen worden ist. Damit ist die Grundlage für die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse entfallen. Der Umstand, daß das Urteil des [X.]noch nicht rechtskräftig ist, ist nach § 717 Abs. 1 ZPO ohne Belang (vgl. dazu [X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 717 ZPO Rdn. 2). Der Schuldner war daher berechtigt, im [X.] die Erledigung zu erklären. 2. Der Antrag des Schuldners auf Aufhebung der Pfändungs- und Über-weisungsbeschlüsse war zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereig- nisses, wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, zu-lässig und begründet. a) Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, aufgrund des Urteils des [X.]vom 19. September 2003 seien die Pfändungs- und Ü-berweisungsbeschlüsse nach §§ 775 Nr. 1 Fall 3, 776 Satz 1 ZPO aufzuheben gewesen. Das Urteil des [X.] stelle einen Titel im Sinne des § 775 - 5 -
Nr. 1 Fall 3 ZPO dar. Etwas anderes ergebe sich vorliegend nicht daraus, daß im Tenor des Urteils lediglich die "weitere" Zwangsvollstreckung aus der voll-streckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt worden sei. Der Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses biete die [X.] für die Vornahme der eigentlichen Vollstreckungshandlungen, also für die Pfändung eingehender Geldbeträge und für ihre Überweisung an die Gläubiger. Die erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse böten dafür die Mög-lichkeit, solange sie existierten. Würden diese aufrechterhalten, wäre aus ihnen eine weitere Pfändung und Überweisung bis zur vollständigen Erfüllung der Forderung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde mög-lich. Genau dies würde aber dem Inhalt der Entscheidung des [X.] T. vom 19. September 2003 widersprechen. b) Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, nach dem eindeutigen Te-nor des Urteils des [X.] T. , nach dem lediglich die "weitere" Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, seien nur neuerliche Vollstreckungshandlungen aus der notariellen Urkunde untersagt. Die bereits erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien hingegen aufrecht zu erhalten. c) Die Entscheidung des [X.] hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand. Das Beschwerdegericht hat die [X.] und Überweisungsbeschlüsse zu Recht gemäß §§ 775 Nr. 1 Fall 3, 776 Satz 1 ZPO aufgehoben. [X.]) Gemäß § 776 Satz 1 ZPO sind im Fall des § 775 Nr. 1 ZPO die be-reits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. Hierzu zählen auch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdn. 744; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 776 Rn. 3). - 6 -
[X.]) Das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des [X.] T. vom 19. September 2003, mit dem die weitere Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt worden ist, stellt eine voll-streckbare Entscheidung im Sinne von § 775 Nr. 1 Fall 3 ZPO dar. Eine voll-streckungsrechtlich zu beachtende Beschränkung der Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung enthält diese Entscheidung nicht. (1) Bei dem Urteil des [X.] T. vom 19. September 2003 handelt es sich um eine Entscheidung über eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO. Die Vollstreckungsabwehrklage ist eine prozessuale [X.], deren Streitgegenstand auf die vollständige oder teilweise Beseiti-gung der Vollstreckbarkeit des Titels gerichtet ist ([X.], Urteil vom 5. Februar 1971 - I ZR 118/69, [X.] 55, 255, 256; [X.], Urteil vom 24. November 1982 - [X.]I ZR 263/81, [X.] 85, 367, 371; [X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 767 ZPO Rdn. 11 und 12). Mit der [X.] kann nicht beantragt werden, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel nur insoweit für unzulässig zu erklären, als es sich um bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen handelt ([X.], Urteil vom 10. Oktober 1960 - [X.], NJW 1960, 2286, 2287). (2) Nach dieser Maßgabe ist entgegen der Rechtsbeschwerde durch das Urteil des [X.] Traunstein vom 19. September 2003 die gänzliche [X.] der Vollstreckbarkeit des streitgegenständlichen Titels ausgesprochen worden. Der Umstand, daß in dem Urteil lediglich die "weitere" Zwangsvollstre-ckung für unzulässig erklärt worden ist, ist vollstreckungsrechtlich ohne Belang. Zwar kann der Tenor eines einer Vollstreckungsabwehrklage stattgebenden Urteils dahin gehen, die Zwangsvollstreckung nur zeitweilig für unzulässig zu erklären (vgl. [X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 767 ZPO Rdn. 40; [X.]/Gaul/[X.], [X.] 7 -
recht, 10. Aufl., § 40, [X.]). Darum geht es vorliegend aber nicht. Nicht ge-folgt werden kann daher der Rechtsbeschwerde, die den Tenor des genannten Urteils so verstanden wissen möchte, daß hiermit lediglich neuerliche Vollstre-ckungshandlungen untersagt worden sind und die bereits getroffenen Vollstre-ckungshandlungen aufrecht erhalten werden sollen. Dieses Verständnis geht dahin, nur einzelne, nach zeitlichen Abschnitten bestimmte Vollstreckungshand-lungen für unzulässig zu erklären. So läßt sich der Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht auffassen. Dies wäre mit der Rechtsnatur einer Vollstreckungsab-wehrklage nicht vereinbar. Dressler
Kuffer
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Meta
05.07.2005
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2005, Az. VII ZB 10/05 (REWIS RS 2005, 2776)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2776
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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VII ZB 38/16 (Bundesgerichtshof)
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